§ 4 AEV Gerberei

AEV Gerberei - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern unter Z 2 bis 7 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern unter Ziffer 2 bis 7 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    5. 5.Ziffer 5Beim Parameter Ammonium gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel nach Maßgabe der Fußnote i) in Anlage A ermittelten Meßwerte eines Untersuchungsmonates nicht größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Meßwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 100% überschreitet.
    6. 6.Ziffer 6Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A.
    7. 7.Ziffer 7Beim Parameter Oberflächenspannung gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte größer oder gleich sind als die Emissionsbegrenzung.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern unter Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Sofern unter Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur, pH-Wert, Ammonium, Ges. geb. Stickstoff und Oberflächenspannung gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur, pH-Wert, Ammonium, Ges. geb. Stickstoff und Oberflächenspannung gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, genannte industrielle Tätigkeit durchführen, nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz AAEV:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25, genannte industrielle Tätigkeit durchführen, nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster und zweiter Satz AAEV:
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen der Eigenüberwachung:
      1. a.Litera akontinuierliche Messung des Abwasseranfalles,
      2. b.Litera bwöchentliche Messung der Parameter Absetzbare Stoffe, Ammonium, Biochemischer Sauerstoffbedarf, Chemischer Sauerstoffbedarf und Gesamter org. geb. Kohlenstoff,
      3. c.Litera cmonatliche Messung des Parameters Chrom – Gesamt,
      4. d.Litera dmonatliche Messung des Parameters Sulfid,
      5. e.Litera equantitative Erfassung des Monatsmittelwertes des auf die tatsächliche Produktion bezogenen spezifischen Wasserverbrauchs in Wasserwerkstatt bis zur Gerbung sowie in den der Gerbung nachfolgenden Nassprozessschritten und
      6. f.Litera fquantitative Erfassung des auf die tatsächliche Produktion bezogenen spezifischen jährlichen Chemikalienverbrauchs in den Nassprozessschritten,
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen der Fremdüberwachung: dreimonatliche Messung beim Parameter AOX.
  5. (5)Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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