§ 2 AEV Gerberei

AEV Gerberei - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A Abschnitt 1 werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Arsen, Chrom – Gesamt, Chrom – VI, Ammonium, Sulfid, AOX und Kohlenwasserstoff-Index. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A Abschnitt 1 werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Arsen, Chrom – Gesamt, Chrom – römisch sechs, Ammonium, Sulfid, AOX und Kohlenwasserstoff-Index.

In Kraft seit 04.12.2014 bis 31.12.9999
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