Ein unbeschränkter Eigenthümer kann mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein ganzes gegenwärtiges Vermögen verschenken. Ein Vertrag aber, wodurch das künftige Vermögen verschenket wird, besteht nur in so weit, als er die Hälfte dieses Vermögens nicht übersteigt.
Hallo, habe eine Frage zum Wort des o.g. Paragraphen Was bedeutet das genau? Der Erblasser darf sein gesamtes Vermögen verschenken, ein entsprechender Schenkungsvertrag ist aber nur gültig, wenn er max. die Hälfte seines Vermögens verschenkt...? Das verstehe ich nicht... Wer kann mir helfen?... mehr lesen...
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