Gesamte Rechtsvorschrift K-ChG

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

K-ChG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.01.2023
Gesetz zur Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung (Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG)
StF: LGBl Nr 8/2010

§ 2 K-ChG Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderung sind Personen, deren physische, geistige oder psychische Funktion oder deren Sinnesfunktion nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

(2) Vorwiegend altersbedingte Funktionsbeeinträchtigungen gelten nicht als Behinderung im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Leistungen, die in Pflegeheimen aufgrund von vorwiegend altersbedingten Funktionsbeeinträchtigungen, in Zentren für psychosoziale Rehabilitation oder in Einrichtungen zur Nachbetreuung einer Alkohol- oder Drogensucht erbracht werden, sind keine Leistungen zur Chancengleichheit nach diesem Gesetz.

§ 3 K-ChG Öffentlichkeitsarbeit


Die Landesregierung soll dafür sorgen, dass die Öffentlichkeit und insbesondere die Menschen mit Behinderung über die Leistungen nach diesem Gesetz ausreichend informiert werden.

§ 4 K-ChG Zusammenarbeit mit anderen Trägern


(1) Das Land soll bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz die Zusammenarbeit mit allen in Betracht kommenden Trägern der freien Wohlfahrtspflege – erforderlichenfalls auch länder- und staatenübergreifend – anstreben, wenn dadurch dem Ziel dieses Gesetzes sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprochen werden kann.

(2) Zur Weiterentwicklung der Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erprobung neuer Methoden und Mittel der Förderung von Menschen mit Behinderung darf das Land, allenfalls auch im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 1, geeignete Projekte durchführen und Vorhaben anderer Träger unterstützen.

§ 6a K-ChG


(1) Leistungen nach § 8 dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn der Mensch mit Behinderung

a)

die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, oder

b)

mit den eigenen oder ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nicht zielführend ist, oder

c)

nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 6 Abs. 2 unternimmt, oder

d)

nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 6 Abs. 7 bereit ist, oder

e)

schuldhaft Pflichten gemäß § 16c des Integrationsgesetzes verletzt.

(2) Im Fall der Kürzung von Leistungen ist auf die Sicherung des dringenden Wohnbedarfs des Menschen mit Behinderung sowie die Sicherung des Lebensunterhalts und des dringenden Wohnbedarfs der unterhaltsberechtigten Angehörigen durch geeignete Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.

(3) Der Kürzung gemäß Abs. 1 lit. b bis d hat eine schriftliche Ermahnung voranzugehen.

(4) Die Kürzung gemäß Abs. 1 hat stufenweise um maximal 50 vH des jeweiligen Betrages nach
§ 8 zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistung ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des lit. d insbesondere, wenn trotz dreimaliger Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.

(5) Hat der Mensch mit Behinderung seine soziale Notlage selbst herbeigeführt, indem er innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach § 8 Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach § 8 Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt oder verlängert, dürfen die Leistungen nach § 8 um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Freibetrages nach § 6 Abs. 8, erreicht wird, höchstens jedoch für zehn Jahre. Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Mensch mit Behinderung glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Menschen mit Behinderung eine soziale Härte bedeuten würde.

(6) Hat der Mensch mit Behinderung durch sein Verhalten Anspruch auf Leistungen aus anderen Gesetzen, die für die Situation des Menschen mit Behinderung ausreichend Vorsorge treffen, verwirkt, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde. Im Einzelfall darf bei Vorliegen sozialer Härte der Anspruchsverlust in Höhe von 50% des Differenzbetrages ausgeglichen werden.

§ 7 K-ChG


(1) Als Leistungen für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

a)

Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 8),

b)

Zuschüsse zu Therapien und Hilfsmitteln (§ 9),

c)

Förderung der Erziehung und Entwicklung (§ 10),

d)

Fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung (§ 11),

e)

Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (§ 12),

f)

Unterbringung in Einrichtungen (§ 13),

g)

Beratung für Menschen mit Behinderung (§ 14),

h)

Sonstige Unterstützungsleistungen (§ 15),

i)

Fahrtkostenzuschuss (§ 16).

(2) Auf Leistungen nach §§ 8 Abs. 2, 3 und 7, 13 und 16 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 46 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Leistung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen sich nach dem individuellen Bedarf des Menschen mit Behinderung richten und so gestaltet sein, dass die Hilfe zur Selbsthilfe, die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung möglichst gestärkt werden. Auf angemessene Wünsche des Menschen mit Behinderung ist so weit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(4) Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen im Hinblick auf die Zielerreichung möglichst nachhaltig und so gestaltet sein, dass der Mensch mit Behinderung im sozialen und gesellschaftlichen Umfeld möglichst integriert bleibt.

(5) Die Leistungen nach diesem Gesetz können mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär sowie als Geld- und Sachleistungen erbracht werden. Stationäre Leistungen dürfen mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung oder seines Vertreters gewährt werden, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden sind. Den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei der Zuerkennung von Leistungen zu entsprechen.

(5a) Als Geld- oder Sachleistungen kommen einmalige oder laufende Leistungen (Dauerleistungen) in Betracht. Dauerleistungen sind zu erbringen, wenn der Bedarf voraussichtlich für mehr als drei Monate besteht und keine Änderung der maßgeblichen Umstände für den Leistungsbezug zu erwarten ist. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt, oder die Kostenerstattung für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.

(6) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind in fachgerechter Weise zu erbringen, wobei wissenschaftlich anerkannte Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden berücksichtigt werden sollen.

(7) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land Kärnten kann solchen Personen bei Bedarf eine Supervision anbieten. Dabei hat es sich Dritter zu bedienen.

(8) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der Landesregierung und nur befristet möglich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung liegt und der Erfolg der Leistung nicht gefährdet wird.

(9) Ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 8 besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

§ 8 K-ChG


(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben.

(2) Der jeweilige Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen mit Behinderung errechnet sich nach folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:

a)

für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 100 vH,

b)

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

1.

pro leistungsberechtigter Person 70 vH;

2.

ab der dritten leistungsberechtigten Person 45 vH;

c)

für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 vH;

d)

Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden:

1.

für die erste minderjährige Person 12 vH;

2.

für die zweite minderjährige Person 9 vH;

3.

für die dritte minderjährige Person 6 vH;

4.

für jede weitere minderjährige Person 3 vH;

e)

behinderungsbedingter Zuschlag pro Person 18 vH.

(3) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, dürfen dem Menschen mit Behinderung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach Abs. 1 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelfall nachgewiesen wird.

(4) Die sich aus Abs. 2 lit. b ergebende Summe ist rechnerisch auf alle volljährigen Personen in der Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig aufzuteilen. Der sich so ergebende Betrag ist der Ausgangsbetrag für Zuschläge nach Abs. 2 lit. e sowie allfällige Kürzungen nach § 6a.

(5) Hilfe zum Lebensunterhalt darf auch durch die Übernahme von Kosten geleistet werden, die erforderlich sind, um dem Menschen mit Behinderung Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen, wenn dadurch eine dauerhafte soziale Absicherung des Menschen mit Behinderung erreicht werden kann.

(6) § 12 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 sind anzuwenden.

(7) Der Betrag nach § 8 Abs. 2 erhöht sich um 10 vH, bei mehr als einer anspruchsberechtigten Person in einer Haushaltsgemeinschaft um 7 vH pro Person des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat, bei Personen,

a)

die das 60. Lebensjahr vollendet haben;

b)

die für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten,

c)

die keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit haben, und

d)

die vom Land als Träger von Privatrechten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen der lit. a bis c keine Leistungen erhalten, die der vorgesehenen Erhöhung entsprechen oder sie übersteigen; ist die Leistung des Landes als Träger von Privatrechten niedriger als die hier vorgesehene Erhöhung, erhöht sich der Betrag nach § 8 Abs. 2 um den Differenzbetrag.

§ 9 K-ChG


a)

Zuschüsse zu medizinisch notwendigen und wissenschaftlich anerkannten Therapien und Förderangeboten, soweit diese Therapie oder dieses Förderangebot zweckmäßig ist und nachhaltig wirkt,

b)

Zuschüsse zu Hilfsmitteln zum Ausgleich einer physischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Sinnesbeeinträchtigung, deren Einsatz nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig ist.

§ 10 K-ChG Förderung der Erziehung und Entwicklung


(1) Die Förderung der Erziehung und Entwicklung umfasst Leistungen an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 26. Lebensjahr in Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 46 besteht. Auf Antrag kann die Leistung in fachlich berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens bis vollendeten 28. Lebensjahr weitergewährt werden. Die Leistungen sind dem Lebensalter des Menschen mit Behinderung anzupassen und dienen dazu,

a)

Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen;

b)

den Menschen mit Behinderung eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erziehung und Entwicklung zu ermöglichen.

(2) Bei den Leistungen zur Förderung der Erziehung und Entwicklung gemäß Abs. 1 ist eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Eltern, Obsorgeberechtigten oder sonstigen unmittelbaren Bezugspersonen anzustreben.

§ 11 K-ChG


(1) Dem Menschen mit Behinderung soll durch fähigkeitsorientierte Beschäftigung die Weiterentwicklung oder der Erhalt seiner Fähigkeiten sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden.

(2) Dem Menschen mit Behinderung dürfen, soweit es seine Fähigkeiten ermöglichen, Leistungen zur Erlangung oder zum Erhalt eines Arbeitsplatzes am freien Arbeitsmarkt, wie insbesondere Zuschüsse zu den Lohnkosten als Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Minderleistungen an einem Arbeitsplatz des freien Arbeitsmarktes, angeboten werden.

(3) Dem Menschen mit Behinderung dürfen, soweit es seine Fähigkeiten ermöglichen, Leistungen zur Vorbereitung auf den freien Arbeitsmarkt, insbesondere Qualifizierungsmaßnahmen wie die Anlehre oder die höchstens sechsmonatige Erprobung auf einem Arbeitsplatz gewährt werden.

(4) Dem Menschen mit Behinderung, der auf dem freien Arbeitsmarkt nicht, nur teilweise oder noch nicht vermittelbar ist, können seinen Fähigkeiten entsprechende Leistungen zur Beschäftigung, die sich den Verhältnissen am freien Arbeitsmarkt zumindest teilweise annähern, gewährt werden.

(5) Leistungen nach Abs. 1 und 4 dürfen ab dem 65. Lebensjahr nicht mehr begonnen werden. Leistungen nach Abs. 2 und 3 dürfen befristet werden.

§ 12 K-ChG


(1) Durch Assistenzleistungen darf Menschen mit Behinderung die erforderliche Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft gewährt werden.

(2) Als Assistenzleistungen im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht:

a)

persönliche Assistenz;

b)

Freizeitassistenz;

c)

Familienassistenz.

(3) Die Erbringung von Assistenzleistungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.

(4) Das Land darf sich zur Erbringung der Leistungen nach Abs. 1 und 2 Dritter bedienen.

(5) Die Landesregierung darf den Umfang der Leistungen nach Abs. 1, insbesondere deren Höchstausmaß sowie die zeitliche Befristung ihrer Inanspruchnahme, durch Verordnung näher regeln.

§ 14 K-ChG Beratung für Menschen mit Behinderung


(1) Menschen mit Behinderung darf zur Gewährleistung der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und um ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen persönliche Hilfe durch Beratung angeboten werden. Das Angebot umfasst insbesondere die Beratung

a)

über die notwendigen und geeigneten Maßnahmen, die zur Verhinderung, Milderung oder Beseitigung drohender oder bereits vorhandener Beeinträchtigungen oder deren Folgen zur Verfügung stehen;

b)

zur Bewältigung aller Lebenslagen.

(2) Angehörigen von Menschen mit Behinderung darf, insbesondere wenn sie selbst die Betreuung übernehmen, Beratung zur besseren Bewältigung ihrer Situation angeboten werden.

§ 15 K-ChG


(1) Menschen mit Behinderung dürfen zur Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens oder zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insbesondere folgende notwendige Leistungen gewährt werden:

a)

Zuschüsse zur barrierefreien Ausstattung von Wohnräumen und Außenanlagen, sofern für denselben Zweck nicht Leistungen aufgrund des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 bezogen werden oder bezogen werden könnten;

b)

Zuschüsse zur Adaptierung eines Personenkraftwagens für schwer mobilitätsbeeinträchtigte Personen;

c)

Fahrdienste einschließlich des erforderlichen Begleitpersonals;

d)

Übernahme von Dolmetschkosten für schwer hörbeeinträchtigte und gehörlose sowie schwer sprachbeeinträchtigte und nonverbale Personen im Zusammenhang mit Leistungen nach diesem Gesetz und, eingeschränkt bis zu einem vom Land allgemein festgelegten Höchstbetrag an Dolmetschkosten pro Person, für andere Bereiche;

e)

Zuschüsse zur Anschaffung eines Begleithundes;

f)

Zuschüsse zur Anschaffung oder Adaptierung einer Computeranlage;

g)

Hilfsmittel für schulpflichtige Kinder und Jugendliche.

(2) Die Auszahlung der Leistung nach Abs. 1 lit. d kann auch unmittelbar an den Rechnungsleger der Kosten erfolgen, wenn sich dieser verpflichtet, den ausgezahlten Betrag auf den Rechnungsbetrag anzurechnen.

§ 16 K-ChG Fahrtkostenzuschuss


(1) Menschen mit Behinderung ist für notwendige Fahrten auf Grund einer amtlichen Vorladung und für Fahrten zur Inanspruchnahme einer Leistung nach § 10 Abs. 1 sowie §§ 11 und 13 zu den unvermeidlichen Fahrtkosten, welche innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung angefallen sind, ein Kostenzuschuss zu gewähren. Dies gilt sinngemäß auch für eine Begleitperson, ohne die dem Menschen mit Behinderung die jeweiligen Fahrten nicht möglich oder nicht zumutbar sind.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss für die Fahrt vom Wohnsitz zur Einrichtung und zurück ist in der Höhe der Kosten für die Benützung des jeweils günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu gewähren.

(3) Ist die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich und steht auch kein organisierter Fahrdienst zur Verfügung, so sind die dem Menschen mit Behinderung für Fahrten nach Abs. 1 entstehenden Kosten in der Höhe von 50 vH des amtlichen Kilometergeldes für die kürzeste Wegstrecke zu ersetzen.

§ 17 K-ChG Kostenbeitrag


(1) Der Mensch mit Behinderung hat zu den Kosten für folgende Leistungen entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft beizutragen:

a)

Förderung der Erziehung und Entwicklung gemäß § 10 Abs. 1;

b)

fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung gemäß § 11;

c)

Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 13.

(2) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Menschen mit Behinderung und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

§ 18 K-ChG Kostenzuschuss


(1) Kostenzuschüsse für Leistungen nach dem 2. Abschnitt, ausgenommen Zuschüsse zu den Lohnkosten (§ 11 Abs. 2), sind unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungskraft des Menschen mit Behinderung sowie der für ihn unterhaltspflichtigen Personen zu gewähren. § 6 ist mit der Maßgabe zu beachten, dass das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung außer Ansatz zu bleiben hat.

(2) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenzuschüsse gewährt werden. Dabei ist insbesondere auf vergleichbare Leistungen anderer Träger Bedacht zu nehmen und zu regeln, inwieweit das Einkommen der unterhaltspflichtigen Angehörigen des Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen ist.

§ 19 K-ChG


(1) Empfänger von Dauerleistungen (§ 7 Abs. 5a), ausgenommen Leistungen nach §§ 12 und 16, oder zumindest drei aufeinanderfolgenden Leistungen gemäß § 8 sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit

a)

(entfällt)

b)

sie verwertbares Vermögen erlangen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt; die Ersatzpflicht gilt nicht für Vermögen, das nach Ablauf von drei Jahren nach Ende der Leistung erworben wird,

c)

nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung hinreichendes Vermögen hatten oder nach wie vor haben, oder

d)

nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen hatten oder nach wie vor haben.

(2) Die Pflicht zum Ersatz der Kosten für alle Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Leistung nach diesem Gesetz über, wenn vom Empfänger der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. b verwertbares Vermögen erworben wurde oder Einkommen oder verwertbares Vermögen erst im Nachhinein bekannt wurde (Abs. 1 lit. c und d). Die Erben haften für den Ersatz nur bis zum Wert des vom Empfängers innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. b erworbenen Vermögens und nur bis zur Höhe des Nachlasses.

(2a) Leistungen gemäß § 13 sind vom Kostenersatz gemäß Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. b und c ausgenommen.

(3) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, sowie sonstige Personen, gegen die der Mensch mit Behinderung Ansprüche hat, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu erbringen wären, haben die Kosten für Leistungen nach diesem Gesetz im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen.

(3a) Die Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für Personen gemäß Abs. 3 nicht:

a)

wenn dieser wegen des Verhaltens des Menschen mit Behinderung gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre;

b)

wenn dieser eine soziale Härte bedeuten würde;

c)

bei einmaligen Leistungen,

d)

bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

1.

gegenüber Kindern, Enkeln oder Großeltern von Menschen mit Behinderung;

2.

gegenüber Eltern von Menschen mit Behinderung für Leistungen, die der Mensch mit Behinderung nach seiner Volljährigkeit bezogen hat;

3.

bei Leistungen nach §§ 9 bis 16.

(3b) (entfällt)

(3c) Ein Unterhaltsverzicht des Menschen mit Behinderung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bindet die Behörde nach § 43 oder den Träger nach § 44 nur, wenn der Mensch mit Behinderung glaubhaft macht, dass der Verzicht nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz herbeizuführen oder zu erhöhen.

(4) Hat ein Mensch mit Behinderung für die Zeit, in der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, Rechtsansprüche zur Deckung eines Bedarfes nach dem 2. Abschnitt gegen einen Dritten, so kann die Behörde nach § 43 oder der Träger nach § 44 durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.

(5) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Leistung nicht oder nicht im erbrachten Umfang gewährt worden wäre.

(6) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten einen Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen der Erbringung der Leistung, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Leistungserbringung entstanden sind oder entstehen.

(7) Zum Ersatz der Kosten für Leistungen nach § 8 sind auch Personen verpflichtet, denen der Mensch mit Behinderung innerhalb von drei Jahren vor Beginn, während oder innerhalb von drei Jahren nach deren Inanspruchnahme Vermögen geschenkt oder solches nur für eine in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehende Gegenleistung übertragen hat. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.

(8) Die Ersatzpflicht nach Abs. 7 entfällt, wenn

1.

glaubhaft gemacht wird, dass die Schenkung oder Übertragung ohne entsprechende Gegenleistung nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen nach § 8 herbeizuführen oder zu erhöhen,

2.

sie für den Ersatzpflichtigen eine soziale Härte bedeuten würde, oder

3.

das Verfahren zur Geltendmachung der Ersatzpflicht mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhältnis zu den aufgewendeten Kosten für die erbrachten Leistungen steht.

§ 19a K-ChG


(1) Ersatzansprüche gemäß § 19 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 sowie Abs. 3, 4 und 7 können nicht mehr gestellt werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf des Jahres verstrichen sind, in dem eine Leistung nach § 8 erbracht wurde; wurde verwertbares Vermögen verschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen, so endet die Frist drei Jahre nach der Schenkung oder Übertragung. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) sinngemäß.

(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltpflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(3) (entfällt)

(4) Über Ersatzansprüche nach § 19 kann das Land mit dem Ersatzpflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.

(5) Ersatzansprüche nach § 19 sind, wenn keine Vereinbarung nach Abs. 4 zustande kommt, wegfällt oder gekündigt wird, im Verwaltungswege geltend zu machen.

§ 20 K-ChG


(1) Musste einem Menschen mit Behinderung so dringend eine der Leistungen nach diesem Gesetz entsprechende Hilfe gewährt werden, dass die Behörde nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.

(2) Ersetzbar sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten, wenn jedoch die Hilfe in einer Krankenanstalt geleistet wurde, innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit ersetzbar, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung einer Leistung der Chancengleichheit aufgewendet wurden.

(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Träger der Chancengleichheit die Hilfe selbst geleistet hätte.

(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungswege zu entscheiden.

§ 21 K-ChG Anträge; Zuständigkeit


(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen.

(2) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich der Mensch mit Behinderung aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Wird der Antrag bei einer der angeführten Stellen eingebracht und ist diese unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.

§ 22 K-ChG Informations- und Mitwirkungspflicht


(1) Die Behörde hat den Menschen mit Behinderung über die Leistungen nach diesem Gesetz, die von ihm in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und ihn hinsichtlich seiner Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.

(2) Der Mensch mit Behinderung und sein gesetzlicher Vertreter sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der zuständigen Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Der Mensch mit Behinderung hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(3) Kommt der Mensch mit Behinderung oder sein gesetzlicher Vertreter seinen Mitwirkungspflichten nach Abs. 2 ohne triftigen Grund nicht nach, darf die zuständige Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass der Mensch mit Behinderung und sein gesetzlicher Vertreter nachweislich auf die Folgen seiner unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden sind.

Nachzahlungen finden nicht statt.

(4) Gegenüber dem Menschen mit Behinderung unterhaltspflichtige Personen und der mit dem Menschen mit Behinderung im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte sind zur Bekanntgabe ihrer für die Vollziehung dieses Gesetzes maßgeblichen Einkommensverhältnisse verpflichtet.

§ 23 K-ChG


(1) Die Bundes- und Landesbehörden, die Gerichte, die Gemeinden, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben der zuständigen Behörde Amtshilfe zu leisten. Die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches gegen Kostenersatz Auskunft über Versicherungsverhältnisse des Menschen mit Behinderung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen, sofern diese Auskunft für die Gewährung der Leistung erforderlich ist.

(2) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung haben der zuständigen Behörde Auskunft hinsichtlich solcher Verhältnisse des Menschen mit Behinderung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten nicht aus einer Abgabenfestsetzung, die der zuständigen Behörde zugänglich ist, entnommen werden können und diese Auskunft für die Gewährung der Leistung erforderlich ist.

(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, der zuständigen Behörde über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Menschen mit Behinderung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen, sofern diese Auskunft für die Gewährung der Leistung erforderlich ist.

(3a) Bestandgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden und dem Landesverwaltungsgericht über alle Umstände, die das Bestandverhältnis betreffen, auf konkrete Anfrage im Einzelfall Auskunft zu erteilen, wenn die für die Entscheidung notwendigen Informationen der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht nicht auf anderem Wege im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis zugänglich sind.

(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege und die Rechtsträger, die für die Zurverfügungstellung von Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung sorgen, sind verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

§ 24 K-ChG Individueller Hilfe- und Zukunftsplan


(1) Zur Festlegung der kurz- und mittelfristigen Ziele der individuellen Betreuung und Unterstützung und der dafür notwenigen Leistungen nach diesem Gesetz kann – soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen – von der zuständigen Behörde ein individueller Hilfe- und Zukunftsplan für den Menschen mit Behinderung erstellt werden. Der individuelle Hilfe- und Zukunftsplan soll die Wünsche des Menschen mit Behinderung sowie seine Entwicklungsmöglichkeiten besonders berücksichtigen.

(2) Dem individuellen Hilfe- und Zukunftsplan können erforderlichenfalls Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt werden. Soweit dafür die beigebrachten Unterlagen nicht ausreichen, dürfen Sachverständige oder sonstige geeignete Personen, insbesondere aus dem Bereich der Sozialarbeit, der Psychologie, Psychotherapie, Heil- und Sonderpädagogik, Medizin, Pflegedienste oder Berufsberatung beigezogen werden.

(3) Ein individueller Hilfe- und Zukunftsplan ist nicht zu erstellen, wenn

a)

sich kein Veränderungs- oder Verbesserungspotential erkennen lässt,

b)

keine schwierige oder außergewöhnliche Lebenssituation zu bewältigen ist,

c)

der Mensch mit Behinderung nach entsprechender Information auf die Ausarbeitung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans verzichtet oder

d)

der Mensch mit Behinderung trotz entsprechender Information die Mitarbeit bei der Ausarbeitung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans verweigert.

§ 24a K-ChG Sachverständige


(1) Vor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind, soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen, Sachverständige zu hören, die je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Berufsberater und anderer Fachkräfte, allenfalls auch zur Erstattung eines gemeinschaftlichen Gutachtens, beizuziehen sind.

(2) Sind der Behörde keine geeigneten Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 beigegeben oder stehen ihr solche gemäß Abs. 5 nicht zur Verfügung, darf die Behörde Sachverständige bestellen, welche die in Abs. 1 genannte oder eine andere, zur Beurteilung erforderliche, fachliche Eignung aufweisen.

(3) Ist absehbar, dass für bestimmte regelmäßig erforderliche Beurteilungen kein geeigneter Sachverständiger der Behörde beigegeben sein oder zur Verfügung stehen wird, darf die Behörde einen fachlich geeigneten Sachverständigen für diese Beurteilungen innerhalb eines genau bestimmten Zeitraumes bestellen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.

(4) Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige.

(5) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in Kärnten, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich in Kärnten liegt, und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kärnten sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Kärnten sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.

(6) Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß, soweit für sonstige Beurteilungen und Entscheidungen im Rahmen dieses Gesetzes fachlich geeignete Personen heranzuziehen sind.

§ 25 K-ChG


(1) Über die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(2) Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, einschließlich der für diese Leistungen zu entrichtenden Kostenbeiträge, sowie über Rückerstattungspflichten und die Einstellung von Leistungen mit Rechtsanspruch ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen, soweit in § 26 Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen oder Befristungen vorsehen.

(3) Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die kein Rechtsanspruch besteht, hat eine schriftliche Erledigung zu ergehen; diese ist zu begründen, wenn die beantragte Leistung abgelehnt oder dem Antrag nur teilweise stattgegeben wird.

(4) Im Monat der Antragstellung gebührt der jeweilige Betrag nach § 8 anteilig ab dem Tag der Antragstellung gemäß § 21 Abs. 2. Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.

§ 25a K-ChG


Das Land kann mit dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Vorgaben des § 6 Abs. 2 und des § 17 über die Höhe von Unterhaltsansprüchen, die gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 auf das Land übergegangen sind, eine Vereinbarung abschließen. Der Vereinbarung kommt die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.

§ 26 K-ChG Neubemessung; Rückwirkung


(1) Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz zu erfolgen.

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von Dauerleistungen oder für solche zu entrichtende Kostenbeiträge

a)

aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes,

b)

darauf gestützter Verordnungen oder

c)

auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen des Menschen mit Behinderung anzusehen sind,

jeweils soweit daraus keine Minderung der bisher bezogenen Leistung oder keine Einstellung derLeistung resultiert, besteht nur, wenn der Mensch mit Behinderung dies innerhalb von zweiMonaten ab der Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.

(3) Leistungen nach diesem Gesetz sind ab Antragstellung zu gewähren. Die rückwirkende Zuerkennung einer Leistung, insbesondere in Form der Kostenübernahme bis höchstens sechs Monate vor Antragstellung, ist nur zulässig, wenn die Leistung nach diesem Gesetz im Interesse des Menschen mit Behinderung und zur Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist.

§ 27 K-ChG Einstellung von Leistungen


(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung nicht mehr vorliegen.

(2) Leistungen nach dem 2. Abschnitt sind einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung

a)

das Ziel der Leistung erreicht hat oder nicht erreichen kann,

b)

die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, oder

c)

sie länger als sechs Monate nicht in Anspruch genommen hat.

(3) Die Leistungen zur beruflichen Eingliederung nach § 11 Abs. 2 und 3 gelten als eingestellt, wenn auf Grund dieser Maßnahmen ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz können eingestellt werden, wenn der Mensch mit Behinderung oder dessen gesetzlicher Vertreter

a)

sich ohne triftigen Grund weigert, eine Leistung, die nach diesem Gesetz zuerkannt wurde, anzunehmen oder

b)

den Erfolg der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig vereitelt.

§ 28 K-ChG


(1) Im Verfahren über die Zuerkennung, Minderung oder Einstellung von Leistungen kann ein Verzicht auf die Beschwerde im Sinne des § 7 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen.

(3) Beschwerden sowie Vorlageanträge in Verfahren, in denen Leistungen nach diesem Gesetz zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.

(4) Der Mensch mit Behinderung kann bei dem zuständigen Träger nach § 44 ein Vermittlungsgespräch beantragen, wenn bei der Erledigung eines Antrages auf eine Leistung, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, der Träger zu einer vom Antrag abweichenden Auffassung gelangt. Dieses Vermittlungsgespräch ist auf Verlangen des Menschen mit Behinderung unter Beiziehung der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung zu führen.

§ 29 K-ChG Anzeige- und Rückerstattungspflicht


(1) Der Mensch mit Behinderung, dem Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, oder sein gesetzlicher Vertreter hat der Behörde nach § 43 oder dem Träger nach § 44 jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen anzuzeigen.

(2) Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.

(3) Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Leistung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

(4) Der Mensch mit Behinderung sowie sein gesetzlicher Vertreter sind anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.

§ 30 K-ChG Einrichtung


(1) Im Interesse der Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet und eine Anwältin (ein Anwalt) für Menschen mit Behinderung bestellt.

(2) Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung ist weisungsfrei.

(3) Die Inanspruchnahme der Anwaltschaft ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen.

(4) Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer kostenlosen Telefonnummer.

(5) Die in der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung tätigen Bediensteten unterstehen fachlich den Weisungen der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung.

§ 31 K-ChG Aufgaben


(1) Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung ist eine allgemeine Ansprechstelle für Menschen mit Behinderung zur leichteren Bewältigung ihrer Probleme. Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung hat

a)

Menschen mit Behinderung, ihre gesetzlichen Vertreter und Angehörigen sowie Interessensvertreter von Menschen mit Behinderung oder deren Angehörigen zu beraten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderlichenfalls die Beratung durch im Besonderen zuständige Stellen zu vermitteln;

b)

Beschwerden und Verbesserungsvorschläge entgegenzunehmen und Verbesserungsvorschläge oder Vorschläge zur Beseitigung sonstiger Missstände an die in Betracht kommenden Stellen weiterzuleiten;

c)

Landesgesetze und -verordnungen, die die Interessen von Menschen mit Behinderung berühren können, zu begutachten.

(2) Der Anwältin (Dem Anwalt) für Menschen mit Behinderung obliegt auch die Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Menschen mit Behinderung.

(3) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.

§ 32 K-ChG Bestellung


(1) Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Dabei finden die Abs. 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Landesregierung hat die Stelle der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung öffentlich auszuschreiben; die in Kärnten tätigen Organisationen für Menschen mit Behinderung sind gesondert auf diese Ausschreibung hinzuweisen. Die Ausschreibung ist auf Menschen mit Behinderung zu beschränken.

(3) Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf das Ergebnis eines die Chancengleichheit der Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) Bedacht zu nehmen. Mindestens zwei Vertreter der in Kärnten tätigen Organisationen für Menschen mit Behinderung, die repräsentativ Menschen mit Behinderung vertreten, sind einzuladen, am Objektivierungsverfahren als Gutachter teilzunehmen.

§ 33 K-ChG Abberufung


Die Landesregierung hat die Anwältin (den Anwalt) für Menschen mit Behinderung mit Bescheid von seiner Funktion abzuberufen, wenn diese (dieser)

a)

schriftlich darum ersucht,

b)

dauernd arbeitsunfähig ist, oder

c)

ihre (seine) Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

§ 34 K-ChG Aufsicht; Tätigkeitsbericht


(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Anwältin (des Anwalts) für Menschen mit Behinderung zu unterrichten. Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen. Die Landesregierung ist nicht berechtigt, in Akten der Anwältin (des Anwalts) für Menschen mit Behinderung Einsicht zu nehmen.

(2) Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung hat bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über ihre (seine) Tätigkeit und die hierbei gemachten Erfahrungen der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Tätigkeitsbericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Tätigkeitsbericht ist nach Kenntnisnahme durch den Landtag von der Anwältin (dem Anwalt) für Menschen mit Behinderung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 35 K-ChG Einrichtung eines Monitoringausschusses


(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes, der Überwachung und der Förderung der Umsetzung und der Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention), BGBl. III Nr. 155/2008 und BGBl. III Nr. 105/2016, in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes ist beim Amt der Kärntner Landesregierung ein Monitoringausschuss einzurichten.

(2) Geschäftsstelle des Monitoringausschusses ist die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung. Die in der Geschäftsstelle tätigen Bediensteten unterstehen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle fachlich den Weisungen des Monitoringausschusses.

(3) Die Landesregierung hat dem Monitoringausschuss im Wege seiner Geschäftsstelle die zur Besorgung der Aufgaben des Monitoringausschusses erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 36 K-ChG Aufgaben des Monitoringausschusses


(1) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:

1.

die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten gemäß § 35 Abs. 1 für Menschen mit Behinderung gegenüber Behörden und Dienststellen,

2.

die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes, die mit der UN-Behindertenrechtskonvention im Zusammenhang stehen,

3.

die Beratung der Landesregierung im Bereich der Behindertenpolitik.

(2) Der Monitoringausschuss hat der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

§ 37 K-ChG Zusammensetzung, Bestellung, Funktionsdauer


(1) Dem Monitoringausschuss gehören an:

1.

fünf von im Land Kärnten tätigen Selbstvertretungsorganisationen zu nominierende Menschen mit Behinderung,

2.

ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre,

3.

ein Experte aus dem Bereich der Menschenrechte.

(2) Die Mitglieder des Monitoringausschusses werden von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritt des neu bestellten Monitoringausschusses in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Monitoringausschuss für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(3) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(4) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft durch Verzicht, Tod sowie auf Grund der Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied darf von der Landesregierung nur abberufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen. Der Verzicht eines Mitgliedes ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.

(5) Die Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder den Vorsitzenden und für den Verhinderungsfall einen Stellvertreter. Dem Vorsitzenden obliegt

1.

die Vertretung des Monitoringausschusses nach außen,

2.

die Einberufung der Sitzung des Monitoringausschusses,

3.

die Führung des Vorsitzes in der Sitzung des Monitoringausschusses.

§ 38 K-ChG Geschäftsführung und Sitzungen


(1) Die Anwältin (der Anwalt) für Menschen mit Behinderung hat den Monitoringausschuss zu einer konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied des Monitoringausschusses zu führen.

(2) Der Vorsitzende kann zu den Beratungen erforderlichenfalls weitere Fachleute beiziehen.

(3) Die Beschlussfähigkeit des Monitoringausschusses ist gegeben, wenn die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt ist und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Monitoringausschuss hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.

(5) Beschlüsse des Monitoringausschusses, welche Angelegenheiten dieses Gesetzes betreffen, sind der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung und der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung zur Kenntnis zu bringen.

§ 39 K-ChG Aufwand und Fahrtkosten


(1) Das Land hat den Aufwand, der sich aus der Abhaltung der Sitzungen des Monitoringausschusses ergibt, zu tragen.

(2) Die Mitglieder des Monitoringausschusses, die nicht Mitglieder der Landesregierung oder des Landtages oder Bedienstete des Landes sind, haben gegenüber dem Land Anspruch

1.

bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf eine Fahrtkostenvergütung nach den Bestimmungen der §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 oder

2.

bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug auf ein Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, wenn nur durch die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges der Ort einer Sitzung des Monitoringausschusses rechtzeitig erreicht werden kann, oder

3.

bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug, wenn die Voraussetzungen nach Z 2 nicht gegeben sind, auf einen Reisekostenersatz in der sich aus § 190 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ergebenden Höhe.

§ 40 K-ChG Rechtsstellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder


(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Der Monitoringausschuss muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Gehaltsführung informieren.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Monitoringausschuss oder der Beendigung der Tätigkeit für den Monitoringausschuss bestehen.

§ 41 K-ChG Aufgaben


Das Land soll durch die entsprechende Planung sicher stellen, dass die zu Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Dienstleistungsangebote bereitgestellt werden. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.

§ 42 K-ChG Träger der Chancengleichheit


Das Land ist Träger der Chancengleichheit und hat die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung und die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auf Grundlage der Planung nach § 41 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sicherzustellen.

§ 45 K-ChG Beiziehung von Leistungserbringern


(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 44 Abs. 1 darf sich das Land für einzelne nichtbehördliche Aufgaben der Träger der freien Wohlfahrtspflege bedienen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie müssen auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit sein;

b)

sie müssen nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter hiezu in der Lage sein;

c)

die Heranziehung muss der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dienen;

d)

der Träger der freien Wohlfahrtspflege muss sich in einer Vereinbarung nach § 46 verpflichten,

1.

die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten,

2.

bei der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl heranzuziehen, und

3.

für die notwendige Fortbildung der Mitarbeiter zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision sowie andere der Sicherheit der Fachlichkeit dienende Maßnahmen zu ermöglichen.

(2) Das Land darf überdies nur dann Träger der freien Wohlfahrtspflege für die Errichtung und den Betrieb von stationären oder teilstationären Einrichtungen heranziehen, wenn die Beiziehung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung der Vorsorgepflichten des Landes erforderlich ist. Ob und inwieweit die Beiziehung erforderlich ist, hat die Landesregierung vor Baubeginn mit Bescheid festzustellen.

(3) Das Land darf als Träger von Privatrechten nach Maßgabe des Voranschlages Träger der freien Wohlfahrtspflege, die beabsichtigen, eine oder mehrere Sachleistungen anzubieten, durch die Gewährung von Zuschüssen fördern, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Auf die Gewährung solcher Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Der Weiterbestand der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse nach dieser Bestimmung und das Ausmaß des Landeszuschusses ist in angemessenen Abständen zu prüfen. Den Organen des Landes sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und die nötigen Auskünfte zu erteilen.

§ 46 K-ChG Vereinbarungen mit Leistungserbringern


(1) Die Beziehungen zwischen dem Land und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sind durch schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch das Land für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu leistenden Kostenersätze nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit festgesetzt werden. In diese Kostenersätze sind die Kosten für erbrachte Leistungen und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hiefür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege miteinzubeziehen, soweit diese Kosten nicht bereits durch Kostenbeteiligungen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen gedeckt sind. Diese Kostenbeteiligungen können pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.

(1a) Die für die Erfüllung von Aufgaben nach § 44 Abs. 1 lit. g den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Abs. 1 zu bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Die Landesregierung hat die Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.

(1b) Kostenersätze gemäß Abs. 1 und 1a an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern.

(2) In der schriftlichen Vereinbarung ist vorzusehen, dass der Landesregierung Kontrollmöglichkeiten über die vereinbarte Tätigkeit des Trägers der freien Wohlfahrtspflege eingeräumt werden, soweit solche nicht bereits aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen.

(3) Das Land hat Vereinbarungen nach Abs. 1 aufzulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder eine Prüfung nach Abs. 2 oder § 45 Abs. 4 verweigert wird.

§ 47 K-ChG Kostentragung


(1) Die Kosten für Leistungen nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.

(2) Die Gemeinden haben dem Land die Kosten für Leistungen nach dem 2. Abschnitt in der Höhe von 50 vH zu ersetzen.

(2a) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 2 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).

(2b) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2a ist gemäß § 25 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2017 zu berechnen.

(3) Hat das Land Kostenersätze erhalten, so sind diese von den auf die Gemeinden nach Abs. 2 aufzuteilenden Kosten abzuziehen.

(4) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.

(5) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 4 geleistete Vorschuss

1.

unter dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 3 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;

2.

über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 3 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.

§ 48 K-ChG Abgabenfreiheit


In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen und Beglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 49 K-ChG


(1) Die Behörde nach § 43 und der Träger nach § 44 dürfen folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:

a)

zum Zweck der Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit des Menschen mit Behinderung, zur Erbringung von Leistungen und Durchführung des Kostenbeitrages, -zuschusses und -ersatzes:

1.

vom Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über den Bezug anderer Leistungen, welche für gleiche Zwecke wie Leistungen nach diesem Gesetz erbracht werden, Daten über die Arbeitsfähigkeit sowie Daten, die die Integration des Einzelnen am Arbeitsmarkt betreffen, Daten über die Erfüllung der Pflichten nach dem Integrationsgesetz;

2.

von gegenüber dem Menschen mit Behinderung Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Menschen mit Behinderung unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter und Daten über das Bestehen einer Sozialversicherung;

3.

von Dienstgebern des Menschen mit Behinderung:

Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;

4.

von Unterkunftsgebern bzw. den Hausverwaltungen des Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung;

b)

zum Zweck der Leistungsabrechnung:

1.

von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von anderen Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten und Bankverbindungen;

2.

von den Ansprechpersonen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von Einrichtungen nach Z 1:

Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.

(2) Die Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistungen nach diesem Gesetz übermitteln an:

a)

das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben sind;

b)

zur Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans herangezogene Personen und Einrichtungen, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für ihre Mitwirkung sind.

(2a) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich erforderlichen Daten zur Überprüfung des Vorliegens der nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.

(3) Der Träger der freien Wohlfahrt, mit dem eine Vereinbarung gemäß § 46 besteht, hat folgende Daten und personenbezogene Daten der Menschen mit Behinderung, die Leistungen von ihm erhalten, zur Abrechnung und im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.

(4) Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung an den Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 45 Abs. 1 übermitteln, sofern dies wesentliche Voraussetzungen für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.

(5) Die Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.

(6) Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder in Prüfverfahren über die Verwendung von Mitteln benötigt werden. Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 4 sowie Abs. 1 lit. b sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.

(7) Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogenen Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik verarbeiten:

a)

Anzahl der Bezieher der Leistungen nach diesem Gesetz aufgegliedert nach Geschlecht und Alter,

b)

Dauer des Bezuges der Leistungen,

c)

Häufigkeit des Wechsels zwischen den Leistungen,

d)

Anzahl der Bezieher von Leistungen nach diesem Gesetz unterteilt nach der Art der gewährten Leistung und die Summe der aufgewendeten finanziellen Mittel,

e)

Anzahl der antragstellenden Personen mit Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz,

f)

Anzahl der Anbieter und die Art ihrer angebotenen Leistungen in der freien Wohlfahrtspflege,

g)

Leistungen der öffentlichen Wohlfahrtspflege.

§ 50 K-ChG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

a)

Organen entgegen § 45 Abs. 4 die Einsicht in Unterlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt;

b)

der Anzeigepflicht gemäß § 29 Abs. 1 oder der Auskunftspflicht gemäß § 22 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

c)

vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.

§ 51 K-ChG


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. a)

§ 53 K-ChG Übergangsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(3) Menschen mit Behinderung, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 12 bis 13 oder nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2008, Dauerleistungen oder unmittelbar vor Inkrafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate Einmalleistungen erhalten haben, sind diese Leistungen weiter zu gewähren, bis eine Neubemessung erfolgt. Eine Neubemessung aller Dauerleistungen sowie jener Einmalleistungen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurden, hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erfolgen. Ergibt die Neubemessung, dass nach diesem Gesetz geringere oder keine Kostenbeiträge einzuheben sind, so ist der nicht diesem Gesetz entsprechend bemessene Anteil des Kostenbeitrages zurückzuzahlen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung der bisher erhaltenen Leistungen oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Menschen mit Behinderung oder von Personen, die ihm gesetzlich zur Unterstützung oder zum Unterhalt verpflichtet sind, darf die Neubemessung frühestens an dem dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs. 1) folgenden vierten Monatsersten in Geltung gesetzt werden. Wird im Zuge der Neubemessung die Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans beantragt, so ist dieser innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.

(4) Verträge, die nach § 61 Abs. 5 und 7 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes abgeschlossen wurden, gelten als Verträge gemäß § 46, soweit die Träger der freien Wohlfahrtspflege nunmehr Leistungen nach diesem Gesetz erbringen. Soweit Regelungen gemäß § 46 Abs. 2 in einem Vertrag nicht vorgesehen sind, ist dieser bei der nächsten Anpassung des Vertrages mit Zustimmung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege entsprechend zu ändern. Ist der Vertrag noch nicht entsprechend geändert oder ist eine entsprechende Änderung mangels Zustimmung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege nicht möglich, gilt § 61 Abs. 6 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes.

(5) Sicherstellungen, die auf Grund des § 6 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes vorgenommen wurden, gelten als Sicherstellung im Sinne des § 6 Abs. 8 dieses Gesetzes, soweit sie zur Sicherstellung des Ersatzanspruches für Leistungen nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2008, dienen.

(6) Mit dem Inkrafttreten des Art. I dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Behindertenanwaltschaft, LGBl. Nr. 140/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 8/1998 und 57/2002, außer Kraft.

(7) Der Behindertenanwalt nach dem Gesetz über die Behindertenanwaltschaft, LGBl. Nr. 140/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 57/2002, gilt als Anwältin (Anwalt) für Menschen mit Behinderung nach diesem Gesetz.

(8) Im § 47 Abs. 2 tritt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2010 an die Stelle des Hundertsatzes „50 vH“ der Hundersatz „52 vH“.

(9) Der Mindeststandard für Menschen mit Behinderung beträgt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Jahr 2010 632,50 Euro.

Anlage

Anl. 1 K-ChG


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Menschen mit Behinderung und Hilfe Suchenden, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Dauerleistungen nach § 8 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, oder §§ 12 und 12a des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2010, erhalten haben, sind diese Leistungen weiterzugewähren, bis eine Neubemessung aufgrund Artikel I oder Artikel II erfolgt. Eine Neubemessung aller Dauerleistungen hat innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen. Ergibt eine Neubemessung, dass einer Person ein höherer Mindeststandard als der tatsächlich ausbezahlte zu gewähren ist, ist der Differenzbetrag unverzüglich nachzuzahlen. Ergibt die Neubemessung, dass nach diesem Gesetz geringere oder keine Kostenbeiträge einzuheben sind, so ist der nicht diesem Gesetz entsprechend bemessene Anteil des Kostenbeitrages zurückzuzahlen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung der bisher erhaltenen Leistungen oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Hilfesuchenden oder von Personen, die ihm gesetzlich zur Unterstützung oder zum Unterhalt verpflichtet sind, darf die Neubemessung frühestens an dem dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs. 1) folgenden sechsten Monatsersten in Geltung gesetzt werden.

(4) Der Kostenersatz nach § 19 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Artikel I, oder §§ 47 oder 48 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Artikel II, darf, soweit er vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht vorgesehen war, nur für ab Inkrafttreten des Gesetzes gewährte Leistungen verlangt werden.

(5) In die Frist von sechs Monaten gemäß § 6 Abs. 9 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder § 6 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, sind nur jene Zeiträume einzurechnen, in denen Leistungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden.

(6) Vereinbarungen gemäß § 46 Abs. 1 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, oder § 61 Abs. 7 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2010, bleiben durch Art. I und II unberührt. Die Verordnungen gemäß § 46 Abs. 1a des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder § 61 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, in der Fassung des Art. II, sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Vereinbarungen nicht anzuwenden, bis eine entsprechende Anpassung der Vereinbarung erfolgt.

(7) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, gilt als Verordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Verordnung gemäß § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2010, gilt als Verordnung im Sinne des § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II.

(8) Der Beirat gemäß § 34a Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, ist innerhalb von acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen.

Artikel IV(LGBl Nr 16/2012)

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – am 1. März 2012 in Kraft.

(2) Art I Z 21, Art. II Z 29 und 31 sowie Art. III treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 in Kraft gesetzt werden.

(4) § 79 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. II Z 31, und § 45 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. III Z 2, sind weiterhin auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 entstehende Kosten anzuwenden.

(5) Vorschüsse der Gemeinden gemäß § 47 Abs. 4 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, und § 61 Abs. 6 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, sind in den Monaten April bis Juni 2012 so festzusetzen, dass die Differenz zwischen dem in den Monaten Jänner und Feber tatsächlich geleisteten Vorschuss zu dem gemäß § 47 Abs. 2a des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, und gemäß § 62 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, zu leistenden Vorschuss ausgeglichen wird.

(6) Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 bezogen wurden, einschließlich des Kostenersatzes für diese Leistungen, gelten anstelle der Art. I oder II die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes und des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1.

(7) Dauerleistungen sowie innerhalb der letzten drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 jeden Monat gewährte Einmalleistungen nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz und dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 neu zu bemessen, wenn durch Art. I oder II die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen geändert werden. Die Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides über die Neubemessung besteht, wenn aus der Neubemessung eine Minderung oder Einstellung der bisher bezogenen Leistung oder sonstige Schlechterstellung des Menschen mit Behinderung oder des Hilfe Suchenden resultiert oder der Mensch mit Behinderung oder der Hilfe Suchende einen solchen innerhalb von zwei Monaten ab der schriftlichen Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.

(8) Menschen mit Behinderung und Hilfe Suchende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 Dauerleistungen oder innerhalb der letzten drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 jeden Monat gewährte Einmalleistungen erhalten haben, sind diese Leistungen weiterzugewähren, bis eine Neubemessung der Leistung im Hinblick auf Art. I oder II erfolgt (Abs. 7). Führt die Neubemessung zu einer Minderung der Leistung oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Menschen mit Behinderung oder Hilfe Suchenden oder entfällt aufgrund der Art. I oder II der Anspruch auf eine Leistung, tritt die Neubemessung oder die Einstellung am 1. Juli 2012 in Kraft. Wird die Neubemessung nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 7 mitgeteilt, ist die Neubemessung oder Einstellung erst ab dem der Mitteilung folgenden dritten Monatsersten in Geltung zu setzen.

(9) Abweichend von Abs. 8 zweiter Satz tritt § 12 Abs. 3 lit. b und c des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 Dauerleistungen oder innerhalb der letzten drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 jeden Monat gewährte Einmalleistungen erhalten haben, am 1. Oktober 2012 in Kraft. Wird die Neubemessung nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 7 mitgeteilt, ist die Neubemessung oder Einstellung erst ab dem der Mitteilung folgenden sechsten Monatsersten in Geltung zu setzen.

(10) Wird eine einem Menschen mit Behinderung oder einem Hilfe Suchenden zum Unterhalt verpflichtete Person aufgrund der Änderungen der Art. I oder II für Leistungen, die in dieser Art im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 bereits gewährt werden, zu einer Kostenbeteiligung (Kostenbeitrag oder Kostenersatz) verpflichtet, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 nicht oder nicht in diesem Ausmaß vorgesehen war, entsteht die Verpflichtung zur Kostenbeteiligung bzw. die Verpflichtung zur Leistung des die bisherige Kostenbeteiligung übersteigenden Ausmaßes erst für ab 1. Juli 2012 gewährte Leistungen.

(11) Verordnungen gemäß § 46 Abs. 1a des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder § 61 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, dürfen im Jahr 2012 auch für das laufende Jahr erlassen werden. Der Geltungszeitraum ist in der Verordnung zu nennen.

(12) Abweichend von § 61 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, hat sich das Land zur Abwicklung der Unterbringung von Hilfe Suchenden gemäß § 11 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der jeweils geltenden Fassung, der Bezirkshauptmannschaften und Magistrate zu bedienen, wenn die Unterbringung vor dem 1. Februar 2010 erstmalig zuerkannt wurde. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(13) Abweichend von Art. I bis III gilt:

a)

Von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2012 werden § 47 Abs. 2a 3. Satz des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, § 62 Abs. 2 3. Satz des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, sowie § 44 Abs. 3 3. Satz des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1999, in der Fassung des Art. III, jeweils durch folgende Sätze ersetzt: „20 % der Differenz zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde sind bei einem Finanzkraftfaktor der Gemeinde unter eins vom Faktor eins abzuziehen oder bei einem Finanzkraftfaktor der Gemeinde über eins dem Faktor eins hinzuzurechnen. Die sich daraus ergebende Zahl ist in Folge mit der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).“

b)

Von 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 werden § 47 Abs. 2a 3. Satz des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, § 62 Abs. 2 3. Satz des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, sowie § 44 Abs. 3 3. Satz des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1999, in der Fassung des Art. III, jeweils durch folgende Sätze ersetzt: „30 % der Differenz zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde sind bei einem Finanzkraftfaktor der Gemeinde unter eins vom Faktor eins abzuziehen oder bei einem Finanzkraftfaktor der Gemeinde über eins dem Faktor eins hinzuzurechnen. Die sich daraus ergebende Zahl ist in Folge mit der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).“

Artikel III(LGBl Nr 56/2013)

(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 1. Mai 2013 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Für bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährte Leistungen gelten die Regelungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012, sowie des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2012.

(4) Kostenbeteiligungen von unterhaltsverpflichteten Angehörigen, über die auf Grundlage des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012, oder des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2012, mit Bescheid abgesprochen wurde, und die gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, nicht weiter einzuheben sind, sind mit Bescheid rückwirkend für Leistungen ab 1. Mai 2013 einzustellen. Zu Unrecht bezahlte Beträge sind unverzüglich rückzuerstatten.

(5) Kostenbeteiligungen von unterhaltsverpflichteten Angehörigen, über die auf Grundlage des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012, oder des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2012, vorgeschrieben wurden, und die gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, nicht weiter einzuheben sind, sind rückwirkend für Leistungen ab 1. Mai 2013 einzustellen. Zu Unrecht bezahlte Beträge sind unverzüglich rückzuerstatten.

Artikel V(LGBl.Nr. 59/2018)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat unmittelbar nach Kundmachung dieses Gesetzes die Vorschlagsberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 und 3 K-SZSG unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der jeweiligen Gremien vorzuschlagen. Sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Gremien der Zielsteuerung-Soziales zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt handlungsfähig sind, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

(3) § 4 Abs. 3 K-SZSG ist erstmals auf das Jahresarbeitsprogramm für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Der Bericht gemäß § 4 Abs. 4 K-SZSG ist erstmals innerhalb des ersten Halbjahres 2021 zu erstatten.

Artikel XIII((LGBl Nr 74/2019)
Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.

(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.

Artikel V(LGBl Nr 107/2020)

(1) Art. II und III dieses Gesetzes treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Für Verfahren über den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen der Chancengleichheit oder der Mindestsicherung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wurden, gelten jeweils die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, oder des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 26 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes ergibt. Führt die Neubemessung aufgrund der Änderungen der Leistungshöhe oder der Voraussetzungen gemäß § 8 zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung erst mit 1. Juni 2021 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes für diese Fälle mit der Maßgabe weiter, dass als Mindeststandard für Alleinstehende gemäß § 8 Abs. 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, im Jahr 2021 der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende für das Jahr 2021 gilt.

(4) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 3 eine höhere als die bisher gewährte Leistung, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.

Artikel II(LGBl Nr 23/2021)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Für bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte Leistungen gelten, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellungen und der Kostenersätze, die bisherigen Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020.

Kärntner Chancengleichheitsgesetz ( K-ChG) Fundstelle


Gesetz zur Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung (Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG)
StF: LGBl Nr 8/2010

Änderung

LGBl Nr 97/2010

LGBl Nr 16/2012

LGBl Nr 56/2013

LGBl Nr 85/2013

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Ziel und Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Öffentlichkeitsarbeit

§ 4 Zusammenarbeit mit anderen Trägern

§ 5 Voraussetzungen

§ 6 Subsidiarität, Leistungen Dritter, Eigene Mittel

§ 6a Kürzung von Leistungen

 

2. Abschnitt

Leistungen

 

§ 7 Leistungen und Grundsätze

§ 8 Hilfe zum Lebensunterhalt

§ 9 Zuschüsse zu Therapien und Hilfsmitteln

§ 10 Förderung der Erziehung und Entwicklung

§ 11 Fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche

Eingliederung

§ 12 Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

§ 13 Unterbringung in Einrichtungen

§ 14 Beratung für Menschen mit Behinderung

§ 15 Sonstige Unterstützungsleistungen

§ 16 Fahrtkostenzuschuss

 

3. Abschnitt

Kostenbeteiligung

 

§ 17 Kostenbeitrag

§ 18 Kostenzuschuss

§ 19 Kostenersatz

§ 20 Ersatzansprüche Dritter

 

4. Abschnitt

Verfahren

 

§ 21 Anträge; Zuständigkeit

§ 22 Informations- und Mitwirkungspflicht

§ 23 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht anderer Einrichtungen

§ 24 Individueller Hilfe- und Zukunftsplan

§ 24a Sachverständige

§ 25 Entscheidungen

§ 25a Vergleiche

§ 26 Neubemessung; Rückwirkung

§ 27 Einstellung von Leistungen

§ 28 Beschwerde; Vermittlungsgespräch

§ 29 Anzeige- und Rückerstattungspflicht

 

5. Abschnitt

Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung

 

§ 30 Einrichtung

§ 31 Aufgaben

§ 32 Bestellung

§ 33 Abberufung

§ 34 Aufsicht; Tätigkeitsbericht

 

6. Abschnitt

Chancengleichheitsbeirat

 

§ 35 Aufgaben

§ 36 Zusammensetzung

§ 37 Vorsitzender

§ 38 Sitzungen und Geschäftsordnung

§ 39 Aufwand und Fahrtkosten

§ 40 Verschwiegenheit

 

7. Abschnitt

Planung

 

§ 41 Aufgaben

 

8. Abschnitt

Träger der Chancengleichheit und Kostentragung

 

§ 42 Träger der Chancengleichheit

§ 43 Behördliche Aufgaben

§ 44 Nichtbehördliche Aufgaben

§ 45 Beiziehung von Leistungserbringern

§ 46 Vereinbarungen mit Leistungserbringern

§ 47 Kostentragung

 

9. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

§ 48 Abgabenfreiheit

§ 49 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten

§ 50 Strafbestimmungen

§ 51 Richtlinienumsetzung

§ 52 Verweisungen

§ 53 Übergangsbestimmungen

Übergangsrecht

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