§ 16 K-ChG Fahrtkostenzuschuss

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Menschen mit Behinderung ist für notwendige Fahrten auf Grund einer amtlichen Vorladung und für Fahrten zur Inanspruchnahme einer Leistung nach § 10 Abs. 1 sowie §§ 11 und 13 zu den unvermeidlichen Fahrtkosten, welche innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung angefallen sind, ein Kostenzuschuss zu gewähren. Dies gilt sinngemäß auch für eine Begleitperson, ohne die dem Menschen mit Behinderung die jeweiligen Fahrten nicht möglich oder nicht zumutbar sind.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss für die Fahrt vom Wohnsitz zur Einrichtung und zurück ist in der Höhe der Kosten für die Benützung des jeweils günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu gewähren.

(3) Ist die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich und steht auch kein organisierter Fahrdienst zur Verfügung, so sind die dem Menschen mit Behinderung für Fahrten nach Abs. 1 entstehenden Kosten in der Höhe von 50 vH des amtlichen Kilometergeldes für die kürzeste Wegstrecke zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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