§ 19 K-ChG

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Empfänger von Dauerleistungen (§ 7 Abs. 5a), ausgenommen Leistungen nach §§ 12 und 16, oder zumindest drei aufeinanderfolgenden Leistungen gemäß § 8 sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit

a)

(entfällt)

b)

sie verwertbares Vermögen erlangen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt; die Ersatzpflicht gilt nicht für Vermögen, das nach Ablauf von drei Jahren nach Ende der Leistung erworben wird,

c)

nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung hinreichendes Vermögen hatten oder nach wie vor haben, oder

d)

nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen hatten oder nach wie vor haben.

(2) Die Pflicht zum Ersatz der Kosten für alle Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Leistung nach diesem Gesetz über, wenn vom Empfänger der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. b verwertbares Vermögen erworben wurde oder Einkommen oder verwertbares Vermögen erst im Nachhinein bekannt wurde (Abs. 1 lit. c und d). Die Erben haften für den Ersatz nur bis zum Wert des vom Empfängers innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. b erworbenen Vermögens und nur bis zur Höhe des Nachlasses.

(2a) Leistungen gemäß § 13 sind vom Kostenersatz gemäß Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. b und c ausgenommen.

(3) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, sowie sonstige Personen, gegen die der Mensch mit Behinderung Ansprüche hat, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu erbringen wären, haben die Kosten für Leistungen nach diesem Gesetz im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen.

(3a) Die Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für Personen gemäß Abs. 3 nicht:

a)

wenn dieser wegen des Verhaltens des Menschen mit Behinderung gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre;

b)

wenn dieser eine soziale Härte bedeuten würde;

c)

bei einmaligen Leistungen,

d)

bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

1.

gegenüber Kindern, Enkeln oder Großeltern von Menschen mit Behinderung;

2.

gegenüber Eltern von Menschen mit Behinderung für Leistungen, die der Mensch mit Behinderung nach seiner Volljährigkeit bezogen hat;

3.

bei Leistungen nach §§ 9 bis 16.

(3b) (entfällt)

(3c) Ein Unterhaltsverzicht des Menschen mit Behinderung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bindet die Behörde nach § 43 oder den Träger nach § 44 nur, wenn der Mensch mit Behinderung glaubhaft macht, dass der Verzicht nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz herbeizuführen oder zu erhöhen.

(4) Hat ein Mensch mit Behinderung für die Zeit, in der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, Rechtsansprüche zur Deckung eines Bedarfes nach dem 2. Abschnitt gegen einen Dritten, so kann die Behörde nach § 43 oder der Träger nach § 44 durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.

(5) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Leistung nicht oder nicht im erbrachten Umfang gewährt worden wäre.

(6) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten einen Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen der Erbringung der Leistung, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Leistungserbringung entstanden sind oder entstehen.

(7) Zum Ersatz der Kosten für Leistungen nach § 8 sind auch Personen verpflichtet, denen der Mensch mit Behinderung innerhalb von drei Jahren vor Beginn, während oder innerhalb von drei Jahren nach deren Inanspruchnahme Vermögen geschenkt oder solches nur für eine in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehende Gegenleistung übertragen hat. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.

(8) Die Ersatzpflicht nach Abs. 7 entfällt, wenn

1.

glaubhaft gemacht wird, dass die Schenkung oder Übertragung ohne entsprechende Gegenleistung nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen nach § 8 herbeizuführen oder zu erhöhen,

2.

sie für den Ersatzpflichtigen eine soziale Härte bedeuten würde, oder

3.

das Verfahren zur Geltendmachung der Ersatzpflicht mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhältnis zu den aufgewendeten Kosten für die erbrachten Leistungen steht.

In Kraft seit 03.03.2021 bis 31.12.9999
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