§ 24 K-ChG Individueller Hilfe- und Zukunftsplan

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Festlegung der kurz- und mittelfristigen Ziele der individuellen Betreuung und Unterstützung und der dafür notwenigen Leistungen nach diesem Gesetz kann – soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen – von der zuständigen Behörde ein individueller Hilfe- und Zukunftsplan für den Menschen mit Behinderung erstellt werden. Der individuelle Hilfe- und Zukunftsplan soll die Wünsche des Menschen mit Behinderung sowie seine Entwicklungsmöglichkeiten besonders berücksichtigen.

(2) Dem individuellen Hilfe- und Zukunftsplan können erforderlichenfalls Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt werden. Soweit dafür die beigebrachten Unterlagen nicht ausreichen, dürfen Sachverständige oder sonstige geeignete Personen, insbesondere aus dem Bereich der Sozialarbeit, der Psychologie, Psychotherapie, Heil- und Sonderpädagogik, Medizin, Pflegedienste oder Berufsberatung beigezogen werden.

(3) Ein individueller Hilfe- und Zukunftsplan ist nicht zu erstellen, wenn

a)

sich kein Veränderungs- oder Verbesserungspotential erkennen lässt,

b)

keine schwierige oder außergewöhnliche Lebenssituation zu bewältigen ist,

c)

der Mensch mit Behinderung nach entsprechender Information auf die Ausarbeitung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans verzichtet oder

d)

der Mensch mit Behinderung trotz entsprechender Information die Mitarbeit bei der Ausarbeitung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans verweigert.

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 K-ChG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 K-ChG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 K-ChG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 K-ChG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 K-ChG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 K-ChG
§ 24a K-ChG