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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Der Fahrtkostenzuschuss für die Fahrt vom Wohnsitz zur Einrichtung und zurück ist in der Höhe der Kosten für die Benützung des jeweils günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu gewähren.
(3) Ist die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich und steht auch kein organisierter Fahrdienst zur Verfügung, so sind die dem Menschen mit Behinderung für Fahrten nach Abs. 1 entstehenden Kosten in der Höhe von 50 vH des amtlichen Kilometergeldes für die kürzeste Wegstrecke zu ersetzen.
(2) Der Fahrtkostenzuschuss für die Fahrt vom Wohnsitz zur Einrichtung und zurück ist in der Höhe der Kosten für die Benützung des jeweils günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu gewähren.
(3) Ist die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich und steht auch kein organisierter Fahrdienst zur Verfügung, so sind die dem Menschen mit Behinderung für Fahrten nach Abs. 1 entstehenden Kosten in der Höhe von 50 vH des amtlichen Kilometergeldes für die kürzeste Wegstrecke zu ersetzen.