§ 10 K-ChG Förderung der Erziehung und Entwicklung

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Förderung der Erziehung und Entwicklung umfasst Leistungen an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 26. Lebensjahr in Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 46 besteht. Auf Antrag kann die Leistung in fachlich berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens bis vollendeten 28. Lebensjahr weitergewährt werden. Die Leistungen sind dem Lebensalter des Menschen mit Behinderung anzupassen und dienen dazu,

a)

Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen;

b)

den Menschen mit Behinderung eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erziehung und Entwicklung zu ermöglichen.

(2) Bei den Leistungen zur Förderung der Erziehung und Entwicklung gemäß Abs. 1 ist eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Eltern, Obsorgeberechtigten oder sonstigen unmittelbaren Bezugspersonen anzustreben.

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 K-ChG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 K-ChG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 K-ChG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 K-ChG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 K-ChG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-ChG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 K-ChG
§ 11 K-ChG