§ 33 K-ChG Abberufung

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die Landesregierung hat die Anwältin (den Anwalt) für Menschen mit Behinderung mit Bescheid von seiner Funktion abzuberufen, wenn diese (dieser)

a)

schriftlich darum ersucht,

b)

dauernd arbeitsunfähig ist, oder

c)

ihre (seine) Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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