§ 36 K-ChG Aufgaben des Monitoringausschusses

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:

1.

die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten gemäß § 35 Abs. 1 für Menschen mit Behinderung gegenüber Behörden und Dienststellen,

2.

die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes, die mit der UN-Behindertenrechtskonvention im Zusammenhang stehen,

3.

die Beratung der Landesregierung im Bereich der Behindertenpolitik.

(2) Der Monitoringausschuss hat der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

In Kraft seit 06.08.2019 bis 31.12.9999
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