§ 36 K-ChG Aufgaben des Monitoringausschusses

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:

1.

die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten gemäß § 35 Abs. 1 für Menschen mit Behinderung gegenüber Behörden und Dienststellen,

2.

die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes, die mit der UN-Behindertenrechtskonvention im Zusammenhang stehen,

3.

die Beratung der Landesregierung im Bereich der Behindertenpolitik.

(2) Der Monitoringausschuss hat der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

Stand vor dem 05.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 05.08.2019

(1) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:

1.

die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten gemäß § 35 Abs. 1 für Menschen mit Behinderung gegenüber Behörden und Dienststellen,

2.

die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes, die mit der UN-Behindertenrechtskonvention im Zusammenhang stehen,

3.

die Beratung der Landesregierung im Bereich der Behindertenpolitik.

(2) Der Monitoringausschuss hat der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

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