Anl. 4 3. AEV für kommunales Abwasser

3. AEV für kommunales Abwasser - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage in EW

Mindesthäufigkeit pro Kalenderjahr

nicht größer als 250

1

größer als 250

2

D 2 Erfolgt die Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in einen Oberflächenwasserkörper, bei dem durch sie für einen Parameter der Anlage A das Risiko des Überschreitens des Grenzwerts nach § 30a Abs. 2 WRG 1959 besteht, so hat die Mindesthäufigkeit der Fremdüberwachung pro Kalenderjahr jedenfalls drei zu betragen.D 2 Erfolgt die Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in einen Oberflächenwasserkörper, bei dem durch sie für einen Parameter der Anlage A das Risiko des Überschreitens des Grenzwerts nach Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 besteht, so hat die Mindesthäufigkeit der Fremdüberwachung pro Kalenderjahr jedenfalls drei zu betragen.

D 3 Jede Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist an einem Zeitpunkt mit hoher Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage bzw. hohem Abwasseranfall durchzuführen. Die Einhaltung dieses Kriteriums ist jeweils an Hand von regelmäßig und im Bewirtschaftungszeitraum durchgehend geführten Aufzeichnungen über den Tageswasserverbrauch (§ 1 Abs. 8 Z 2) sowie über die tägliche Frequentierung des Einzelobjektes in Extremlage (§ 1 Abs. 8 Z 3 lit. a und b) nachvollziehbar zu belegen.D 3 Jede Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist an einem Zeitpunkt mit hoher Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage bzw. hohem Abwasseranfall durchzuführen. Die Einhaltung dieses Kriteriums ist jeweils an Hand von regelmäßig und im Bewirtschaftungszeitraum durchgehend geführten Aufzeichnungen über den Tageswasserverbrauch (Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2,) sowie über die tägliche Frequentierung des Einzelobjektes in Extremlage (Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 3, Litera a und b) nachvollziehbar zu belegen.

D 4 Erfolgt die Fremdüberwachung öfter als einmal pro Jahr, so sind die Überwachungszeitpunkte unter Beachtung von Punkt D 3 gleichmäßig über den gesamten Zeitraum der Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage zu verteilen.

In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 4 3. AEV für kommunales Abwasser


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 4 3. AEV für kommunales Abwasser selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 4 3. AEV für kommunales Abwasser


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 4 3. AEV für kommunales Abwasser


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 4 3. AEV für kommunales Abwasser eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Anl. 3 3. AEV für kommunales Abwasser
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage (3. AEV für kommunales Abwasser) Fundstelle