§ 2 3. AEV für kommunales Abwasser (Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage) - JUSLINE Österreich
§ 2 3. AEV für kommunales Abwasser
3. AEV für kommunales Abwasser - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Durch den Parameter Ammonium (Nr. 2 der Anlage A) wird ein gefährlicher Abwasserinhaltsstoff gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst. Durch den Parameter Ammonium (Nr. 2 der Anlage A) wird ein gefährlicher Abwasserinhaltsstoff gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst.
In Kraft seit 04.07.2006 bis 31.12.9999
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