§ 4 3. AEV für kommunales Abwasser (Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage) - JUSLINE Österreich
§ 4 3. AEV für kommunales Abwasser
3. AEV für kommunales Abwasser - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Eigenüberwachung gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A als eingehalten, wenn
1.Ziffer einsfür die gesamte Abwasserableitung und -reinigung eine von der Behörde geprüfte Betriebs- und Wartungsvorschrift vorliegt sowie Betrieb und Wartung der Abwasserableitungs- und -reinigungsanlage nachweislich nach dieser Betriebs- und Wartungsvorschrift erfolgen und
2.Ziffer 2der Betrieb gemäß Z 1 durch eine Person erfolgt, deren Fachkunde der Behörde durch eine abgeschlossene einschlägige Ausbildung nachgewiesen worden ist, undder Betrieb gemäß Ziffer eins, durch eine Person erfolgt, deren Fachkunde der Behörde durch eine abgeschlossene einschlägige Ausbildung nachgewiesen worden ist, und
3.Ziffer 3die Wartung gemäß Z 1 durch einen Sachkundigen erfolgt unddie Wartung gemäß Ziffer eins, durch einen Sachkundigen erfolgt und
4.Ziffer 4hinsichtlich des Tageswasserverbrauchs (§ 1 Abs. 8 Z 2) und der täglichen Frequentierung (§ 1 Abs. 8 Z 3 lit. a und b) sowie hinsichtlich der Arbeiten gemäß Z 1 genaue, regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen in Form eines Betriebsbuchs geführt werden undhinsichtlich des Tageswasserverbrauchs (Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2,) und der täglichen Frequentierung (Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 3, Litera a und b) sowie hinsichtlich der Arbeiten gemäß Ziffer eins, genaue, regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen in Form eines Betriebsbuchs geführt werden und
5.Ziffer 5der Behörde in Intervallen von einem Jahr über die gemäß Z 1 durchzuführenden Betriebs- und Wartungsarbeiten, die gemäß Z 4 zu führenden Aufzeichnungen und das Ergebnis der gemäß Abs. 3 durchzuführenden Fremdüberwachung berichtet wird.der Behörde in Intervallen von einem Jahr über die gemäß Ziffer eins, durchzuführenden Betriebs- und Wartungsarbeiten, die gemäß Ziffer 4, zu führenden Aufzeichnungen und das Ergebnis der gemäß Absatz 3, durchzuführenden Fremdüberwachung berichtet wird.
(3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
1.Ziffer einsWird bei ein- bis viermal im jährlichen Überwachungszeitraum durchgeführter Überwachung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 6 der Anlage A ein Messwert ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung aber nicht größer als deren Zweifaches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im jährlichen Überwachungszeitraum gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 6 der Anlage A als eingehalten, wenn bei 80% der durchgeführten Überwachungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A und bei keiner Überwachung ein Messwert größer ist als das Zweifache der Emissionsbegrenzung.
2.Ziffer 2Wird bei Durchführung der Probenahme gemäß Anlage A Abschnitt V Abs. 2 Z 1 lit. a Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, ein Messwert des Parameters Absetzbare Stoffe (Nr. 1 der Anlage A) ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung, aber nicht größer als deren Zweifaches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei Durchführung der Probenahme gemäß Anlage A Abschnitt V Abs. 2 Z 1 lit. b MVW gilt die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 1 der Anlage A als eingehalten, wenn bei 80% der im Messzeitraum durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 100% überschreitet.Wird bei Durchführung der Probenahme gemäß Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, ein Messwert des Parameters Absetzbare Stoffe (Nr. 1 der Anlage A) ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung, aber nicht größer als deren Zweifaches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei Durchführung der Probenahme gemäß Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, MVW gilt die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 1 der Anlage A als eingehalten, wenn bei 80% der im Messzeitraum durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 100% überschreitet.
(4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden Bestimmungen zur Abwassermengenmessung und die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden Bestimmungen zur Abwassermengenmessung und die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.
(5)Absatz 5,Die Mindesthäufigkeiten und die sonstige Durchführung der Überwachung haben den Anforderungen der Anlage D zu entsprechen.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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