Gesamte Rechtsvorschrift 3. AEV für kommunales Abwasser

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage

3. AEV für kommunales Abwasser
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 3. AEV für kommunales Abwasser


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus einer Abwasserreinigungsanlage für ein Einzelobjekt in Extremlage in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Abwasser aus einer Abwasserreinigungsanlage, derAbsatz eins, gilt nicht für Abwasser aus einer Abwasserreinigungsanlage, der
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus einer gewerblichen Tätigkeit, das in seiner Beschaffenheit wesentlich von der des häuslichen Abwassers abweicht und das vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, erfasst ist, oderAbwasser aus einer gewerblichen Tätigkeit, das in seiner Beschaffenheit wesentlich von der des häuslichen Abwassers abweicht und das vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, erfasst ist, oder
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Massentierhaltung oder (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV)Abwasser aus der Massentierhaltung oder (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt eins, AAEV)
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Milchbearbeitung oder Milchverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 5.2 AAEV)Abwasser aus der Milchbearbeitung oder Milchverarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 2, AAEV)
    zufließt.
  3. (3)Absatz 3,In Extremlage situiert ist ein Einzelobjekt, wenn es
    1. 1.Ziffer einsnicht mehr als insgesamt 200 Tage eines Kalenderjahres (durchgehend oder zeitlich unterbrochen) bewohnt oder bewirtschaftet wird und
    2. 2.Ziffer 2im Wohn- oder Bewirtschaftungszeitraum (Z 1) weder mit einem Fahrzeug noch mit einer Aufstiegshilfe erreichbar ist undim Wohn- oder Bewirtschaftungszeitraum (Ziffer eins,) weder mit einem Fahrzeug noch mit einer Aufstiegshilfe erreichbar ist und
    3. 3.Ziffer 3weder mit elektrischer Energie (ausgenommen einer solchen, die in eigener Erzeugung durch alleinige oder kombinierte Ausnutzung von Flüssiggas, Lichtenergie, Pflanzenölkraftstoffen, Wasserkraft oder Windenergie gewonnen wird) noch mit sonstiger Energie (ausgenommen mit Flüssiggas, festen Brennstoffen oder der unmittelbaren Nutzung der Sonneneinstrahlung) versorgt ist und
    4. 4.Ziffer 4einen spezifischen Wasserverbrauch von nicht mehr als 75 Liter pro Einwohnerwert und Tag aufweist.
    Vom Vorliegen der in Z 1, 3 oder 4 genannten Anforderungen kann im Einzelfall abgesehen werden. Als Kriterium für die Zuerkennung der Extremlage ist in einem derartigen Fall ein solcher technischer oder organisatorischer Aufwand für die Abwasserreinigung oder die Fäkalien- und Klärschlammentsorgung anzuerkennen, der im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Objektstandorts als unverhältnismäßig im Sinn des § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 gewertet werden müsste.Vom Vorliegen der in Ziffer eins, 3, oder 4 genannten Anforderungen kann im Einzelfall abgesehen werden. Als Kriterium für die Zuerkennung der Extremlage ist in einem derartigen Fall ein solcher technischer oder organisatorischer Aufwand für die Abwasserreinigung oder die Fäkalien- und Klärschlammentsorgung anzuerkennen, der im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Objektstandorts als unverhältnismäßig im Sinn des Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959 gewertet werden müsste.
  4. (4)Absatz 4,Ein Einzelobjekt gilt während des Wohn- oder Bewirtschaftungszeitraums als weder mit einem Fahrzeug noch mit einer Aufstiegshilfe erreichbar im Sinn des Abs. 3 Z 2, wenn es vom nächst gelegenen mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt 1. eine horizontale Distanz von größer als vier Kilometer oderEin Einzelobjekt gilt während des Wohn- oder Bewirtschaftungszeitraums als weder mit einem Fahrzeug noch mit einer Aufstiegshilfe erreichbar im Sinn des Absatz 3, Ziffer 2,, wenn es vom nächst gelegenen mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt 1. eine horizontale Distanz von größer als vier Kilometer oder
    1. 2.Ziffer 2eine vertikale Distanz von größer als 400 Meter oder
    2. 3.Ziffer 3eine Wegstrecke, für die ein gesunder Erwachsener bei mittlerem Gehtempo eine Gehzeit von mehr als einer Stunde benötigt,
    entfernt ist. Ist ein Einzelobjekt vom nächst gelegenen, mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt ausschließlich durch Fußmarsch zugänglich, so kann die Nichterreichbarkeit auch dann gegeben sein, wenn keine der Anforderungen nach Z 1 bis 3 erfüllt ist. Als Kriterium für die Zuerkennung der Extremlage ist in einem derartigen Fall ein solcher technischer oder organisatorischer Aufwand für die Abwasserreinigung oder die Fäkalien- und Klärschlammentsorgung anzuerkennen, der im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Objektstandorts als unverhältnismäßig im Sinn des § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 gewertet werden müsste.entfernt ist. Ist ein Einzelobjekt vom nächst gelegenen, mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt ausschließlich durch Fußmarsch zugänglich, so kann die Nichterreichbarkeit auch dann gegeben sein, wenn keine der Anforderungen nach Ziffer eins bis 3 erfüllt ist. Als Kriterium für die Zuerkennung der Extremlage ist in einem derartigen Fall ein solcher technischer oder organisatorischer Aufwand für die Abwasserreinigung oder die Fäkalien- und Klärschlammentsorgung anzuerkennen, der im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Objektstandorts als unverhältnismäßig im Sinn des Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959 gewertet werden müsste.
  5. (5)Absatz 5,Als Fahrzeug im Sinn des Abs. 3 Z 2 und des Abs. 4 gilt einAls Fahrzeug im Sinn des Absatz 3, Ziffer 2 und des Absatz 4, gilt ein
    1. 1.Ziffer einsKraftfahrzeug,
    2. 2.Ziffer 2Schienenfahrzeug,
    3. 3.Ziffer 3Wasserfahrzeug,
    4. 4.Ziffer 4Luftfahrzeug,
    5. 5.Ziffer 5Motorschlitten, Quard, Pistenpräpariergerät oder sonstiges fahrbares Gerät,
    welches zum allgemeinen oder gewerblichen Transport von Personen bestimmt ist; ausgenommen sind Fahrzeuge gemäß Z 1 bis 5 zum Transport ausschließlich jener Personen, die mit der Ver- oder Entsorgung des Einzelobjekts befasst sind. Als Aufstiegshilfe im Sinn des Abs. 3 Z 2 und des Abs. 4 gilt eine ortsfeste mechanische Aufstiegshilfe, welche zum privaten oder gewerblichen Transport von Personen bestimmt ist. Eine Materialseilbahn mit ausschließlichem Werksverkehr im Sinn des § 6 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, gilt nicht als Aufstiegshilfe im Sinn des Abs. 3 Z 2 und des Abs. 4.welches zum allgemeinen oder gewerblichen Transport von Personen bestimmt ist; ausgenommen sind Fahrzeuge gemäß Ziffer eins bis 5 zum Transport ausschließlich jener Personen, die mit der Ver- oder Entsorgung des Einzelobjekts befasst sind. Als Aufstiegshilfe im Sinn des Absatz 3, Ziffer 2 und des Absatz 4, gilt eine ortsfeste mechanische Aufstiegshilfe, welche zum privaten oder gewerblichen Transport von Personen bestimmt ist. Eine Materialseilbahn mit ausschließlichem Werksverkehr im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, gilt nicht als Aufstiegshilfe im Sinn des Absatz 3, Ziffer 2 und des Absatz 4,
  6. (6)Absatz 6,Der spezifische Wasserverbrauch (Abs. 3 Z 4) ist an Hand der Bestimmungen der Anlage B Punkt B 2 zu ermitteln.Der spezifische Wasserverbrauch (Absatz 3, Ziffer 4,) ist an Hand der Bestimmungen der Anlage B Punkt B 2 zu ermitteln.
  7. (7)Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 3, Satz 2 AAEV.
  8. (8)Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können u.a. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einzelobjekten in Extremlage betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können u.a. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einzelobjekten in Extremlage betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsEinsatz Wasser sparender Armaturen im Sanitär- und Küchenbereich;
    2. 2.Ziffer 2Einsatz von Wasserzählern in Verbindung mit zeitlich durchgehender Führung von Aufzeichnungen betreffend den Tageswasserverbrauch;
    3. 3.Ziffer 3Führung von Aufzeichnungen betreffend die tägliche Frequentierung eines Einzelobjekts in Extremlage, aufgeschlüsselt nach
      1. a)Litera aPersonen, die sich ganztägig im Einzelobjekt aufhalten,
      2. b)Litera bPersonen, die im Einzelobjekt nächtigen (ausgenommen solchen, die gemäß lit. a erfasst werden),Personen, die im Einzelobjekt nächtigen (ausgenommen solchen, die gemäß Litera a, erfasst werden),
      3. c)Litera cPersonen, die sich zeitweilig im Einzelobjekt aufhalten;
    4. 4.Ziffer 4Unterlassen der Einbringung von Abfällen (nicht gefährlichen Abfällen, Problemstoffen und gefährlichen Abfällen), insbesondere von flüssigen Abfällen in die Abwasserreinigungsanlage (§ 3 Abs. 11 AAEV) unter Beachtung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes;Unterlassen der Einbringung von Abfällen (nicht gefährlichen Abfällen, Problemstoffen und gefährlichen Abfällen), insbesondere von flüssigen Abfällen in die Abwasserreinigungsanlage (Paragraph 3, Absatz 11, AAEV) unter Beachtung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes;
    5. 5.Ziffer 5Unterlassen des Einsatzes von Abfallzerkleinerern zwecks Entsorgung vorzerkleinerter fester Abfälle über die Abwasserreinigungsanlage;
    6. 6.Ziffer 6Einsatz von Fettabscheidern im Abwasserteilstrom des Küchenbereichs einschließlich der Sicherstellung einer geordneten Altfettentsorgung;
    7. 7.Ziffer 7Unterlassen der Einbringung von Chemie- oder Mobiltoiletteninhalten in die Abwasserreinigungsanlage;
    8. 8.Ziffer 8Beschickung der Abwasserreinigungsanlage ausschließlich mit häuslichem Abwasser; vom Zulauf zur Abwasserreinigungsanlage vollständig getrennte Ableitung von Drän-, Grund-, Kühl-, Niederschlags- oder Oberflächenwasser sowie von Frostlauf oder von allfälligen Überläufen aus Reinwasserbehältern;
    9. 9.Ziffer 9vom Abwassersystem vollständig getrennte Trockenentsorgung fester menschlicher Ausscheidungen;
    10. 10.Ziffer 10Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung von Abwassermengen- und Abwassertemperaturspitzen sowie Schmutzfrachtspitzen;
    11. 11.Ziffer 11Einsatz mechanisch – biologischer Reinigungsverfahren zur weitgehenden Entfernung der im Abwasser enthaltenen Kohlenstoffverbindungen; Anstreben einer weitgehenden Nitrifikation beim Betrieb der Abwasserreinigungsanlage;Anpassung des Betriebs der Abwasserreinigungsanlage an Belastungsschwankungen, soweit technisch möglich;
    12. 12.Ziffer 12vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall.

§ 2 3. AEV für kommunales Abwasser


Durch den Parameter Ammonium (Nr. 2 der Anlage A) wird ein gefährlicher Abwasserinhaltsstoff gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst. Durch den Parameter Ammonium (Nr. 2 der Anlage A) wird ein gefährlicher Abwasserinhaltsstoff gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst.

§ 3 3. AEV für kommunales Abwasser


  1. (1)Absatz eins,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchst zulässige Tagesfracht für einen Parameter Ammonium, TOC (alternativ CSB) und BSB5 durch Multiplikation der in Anlage A als einwohnerwertspezifische Fracht festgelegten Emissionsbegrenzung mit dem im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Bemessungswert (ausgedrückt in Einwohnerwerten EW) einer Abwasserreinigungsanlage gemäß § 1 Abs. 1. Der Bemessungswert ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 von der Behörde an Hand der Anlage B festzulegen.Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich die höchst zulässige Tagesfracht für einen Parameter Ammonium, TOC (alternativ CSB) und BSB5 durch Multiplikation der in Anlage A als einwohnerwertspezifische Fracht festgelegten Emissionsbegrenzung mit dem im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Bemessungswert (ausgedrückt in Einwohnerwerten EW) einer Abwasserreinigungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Der Bemessungswert ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, von der Behörde an Hand der Anlage B festzulegen.

§ 4 3. AEV für kommunales Abwasser


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der Eigenüberwachung gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür die gesamte Abwasserableitung und -reinigung eine von der Behörde geprüfte Betriebs- und Wartungsvorschrift vorliegt sowie Betrieb und Wartung der Abwasserableitungs- und -reinigungsanlage nachweislich nach dieser Betriebs- und Wartungsvorschrift erfolgen und
    2. 2.Ziffer 2der Betrieb gemäß Z 1 durch eine Person erfolgt, deren Fachkunde der Behörde durch eine abgeschlossene einschlägige Ausbildung nachgewiesen worden ist, undder Betrieb gemäß Ziffer eins, durch eine Person erfolgt, deren Fachkunde der Behörde durch eine abgeschlossene einschlägige Ausbildung nachgewiesen worden ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Wartung gemäß Z 1 durch einen Sachkundigen erfolgt unddie Wartung gemäß Ziffer eins, durch einen Sachkundigen erfolgt und
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des Tageswasserverbrauchs (§ 1 Abs. 8 Z 2) und der täglichen Frequentierung (§ 1 Abs. 8 Z 3 lit. a und b) sowie hinsichtlich der Arbeiten gemäß Z 1 genaue, regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen in Form eines Betriebsbuchs geführt werden undhinsichtlich des Tageswasserverbrauchs (Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2,) und der täglichen Frequentierung (Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 3, Litera a und b) sowie hinsichtlich der Arbeiten gemäß Ziffer eins, genaue, regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen in Form eines Betriebsbuchs geführt werden und
    5. 5.Ziffer 5der Behörde in Intervallen von einem Jahr über die gemäß Z 1 durchzuführenden Betriebs- und Wartungsarbeiten, die gemäß Z 4 zu führenden Aufzeichnungen und das Ergebnis der gemäß Abs. 3 durchzuführenden Fremdüberwachung berichtet wird.der Behörde in Intervallen von einem Jahr über die gemäß Ziffer eins, durchzuführenden Betriebs- und Wartungsarbeiten, die gemäß Ziffer 4, zu führenden Aufzeichnungen und das Ergebnis der gemäß Absatz 3, durchzuführenden Fremdüberwachung berichtet wird.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei ein- bis viermal im jährlichen Überwachungszeitraum durchgeführter Überwachung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 6 der Anlage A ein Messwert ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung aber nicht größer als deren Zweifaches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im jährlichen Überwachungszeitraum gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 6 der Anlage A als eingehalten, wenn bei 80% der durchgeführten Überwachungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A und bei keiner Überwachung ein Messwert größer ist als das Zweifache der Emissionsbegrenzung.
    2. 2.Ziffer 2Wird bei Durchführung der Probenahme gemäß Anlage A Abschnitt V Abs. 2 Z 1 lit. a Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, ein Messwert des Parameters Absetzbare Stoffe (Nr. 1 der Anlage A) ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung, aber nicht größer als deren Zweifaches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei Durchführung der Probenahme gemäß Anlage A Abschnitt V Abs. 2 Z 1 lit. b MVW gilt die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 1 der Anlage A als eingehalten, wenn bei 80% der im Messzeitraum durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 100% überschreitet.Wird bei Durchführung der Probenahme gemäß Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, ein Messwert des Parameters Absetzbare Stoffe (Nr. 1 der Anlage A) ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung, aber nicht größer als deren Zweifaches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei Durchführung der Probenahme gemäß Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, MVW gilt die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 1 der Anlage A als eingehalten, wenn bei 80% der im Messzeitraum durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 100% überschreitet.
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden Bestimmungen zur Abwassermengenmessung und die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden Bestimmungen zur Abwassermengenmessung und die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.
  5. (5)Absatz 5,Die Mindesthäufigkeiten und die sonstige Durchführung der Überwachung haben den Anforderungen der Anlage D zu entsprechen.

§ 5 3. AEV für kommunales Abwasser


  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage (3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser BGBl. Nr. 869/1993) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage (3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser Bundesgesetzblatt Nr. 869 aus 1993,) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 4 Abs. 3 Z 2, § 4 Abs. 4 und Anlage D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 4 und Anlage D in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 3. AEV für kommunales Abwasser


Nr.

Parameter

Emissionsbegrenzungen

1

Absetzbare Stoffe

a)

0,5 ml/l

2

Ammonium

ber. als N

b)

4,5 g / (EW×Tag) c), d)

0,9 g / (EW×Tag) c), e)

3

Phosphor – Gesamt

ber. als P

f)

4

Gesamter org. geb.

Kohlenstoff TOC, ber. als C

g)

12 g / (EW×Tag)

c)

5

Chemischer Sauerstoff-

bedarf CSB, ber. als O2

g)

36 g / (EW×Tag)

c)

6

Biochemischer Sauerstoff-

bedarf BSB5, ber. als O2

12 g / (EW×Tag)

c)

  1. a)Litera a

Anl. 3 3. AEV für kommunales Abwasser (weggefallen)


Anl. 3 3. AEV für kommunales Abwasser seit 23.05.2019 weggefallen.

Anl. 4 3. AEV für kommunales Abwasser


Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage in EW

Mindesthäufigkeit pro Kalenderjahr

nicht größer als 250

1

größer als 250

2

D 2 Erfolgt die Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in einen Oberflächenwasserkörper, bei dem durch sie für einen Parameter der Anlage A das Risiko des Überschreitens des Grenzwerts nach § 30a Abs. 2 WRG 1959 besteht, so hat die Mindesthäufigkeit der Fremdüberwachung pro Kalenderjahr jedenfalls drei zu betragen.D 2 Erfolgt die Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in einen Oberflächenwasserkörper, bei dem durch sie für einen Parameter der Anlage A das Risiko des Überschreitens des Grenzwerts nach Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 besteht, so hat die Mindesthäufigkeit der Fremdüberwachung pro Kalenderjahr jedenfalls drei zu betragen.

D 3 Jede Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist an einem Zeitpunkt mit hoher Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage bzw. hohem Abwasseranfall durchzuführen. Die Einhaltung dieses Kriteriums ist jeweils an Hand von regelmäßig und im Bewirtschaftungszeitraum durchgehend geführten Aufzeichnungen über den Tageswasserverbrauch (§ 1 Abs. 8 Z 2) sowie über die tägliche Frequentierung des Einzelobjektes in Extremlage (§ 1 Abs. 8 Z 3 lit. a und b) nachvollziehbar zu belegen.D 3 Jede Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist an einem Zeitpunkt mit hoher Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage bzw. hohem Abwasseranfall durchzuführen. Die Einhaltung dieses Kriteriums ist jeweils an Hand von regelmäßig und im Bewirtschaftungszeitraum durchgehend geführten Aufzeichnungen über den Tageswasserverbrauch (Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2,) sowie über die tägliche Frequentierung des Einzelobjektes in Extremlage (Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 3, Litera a und b) nachvollziehbar zu belegen.

D 4 Erfolgt die Fremdüberwachung öfter als einmal pro Jahr, so sind die Überwachungszeitpunkte unter Beachtung von Punkt D 3 gleichmäßig über den gesamten Zeitraum der Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage zu verteilen.

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