§ 5 3. AEV für kommunales Abwasser (Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage) - JUSLINE Österreich
§ 5 3. AEV für kommunales Abwasser
3. AEV für kommunales Abwasser - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage (3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser BGBl. Nr. 869/1993) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage (3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser Bundesgesetzblatt Nr. 869 aus 1993,) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 3 Z 2, § 4 Abs. 4 und Anlage D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 4 und Anlage D in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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