§ 3 3. AEV für kommunales Abwasser

3. AEV für kommunales Abwasser - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchst zulässige Tagesfracht für einen Parameter Ammonium, TOC (alternativ CSB) und BSB5 durch Multiplikation der in Anlage A als einwohnerwertspezifische Fracht festgelegten Emissionsbegrenzung mit dem im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Bemessungswert (ausgedrückt in Einwohnerwerten EW) einer Abwasserreinigungsanlage gemäß § 1 Abs. 1. Der Bemessungswert ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 von der Behörde an Hand der Anlage B festzulegen.Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich die höchst zulässige Tagesfracht für einen Parameter Ammonium, TOC (alternativ CSB) und BSB5 durch Multiplikation der in Anlage A als einwohnerwertspezifische Fracht festgelegten Emissionsbegrenzung mit dem im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Bemessungswert (ausgedrückt in Einwohnerwerten EW) einer Abwasserreinigungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Der Bemessungswert ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, von der Behörde an Hand der Anlage B festzulegen.
In Kraft seit 04.07.2006 bis 31.12.9999
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