Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis der FMA vom 20.02.2015, GZ. FMA- XXXX , nachweislich zugestellt am 25.02.2015, wurde über XXXX (in Folge: BF), zum Entscheidungszeitpunkt Vorstand der XXXX (in Folge: AG), als Beschuldigtem, wegen Verletzung der Bestimmungen von §§ 1 Abs.1 1. Mit Straferkenntnis der FMA vom 20.02.2015, GZ. FMA- römisch 40 , nachweislich zugestellt am 25.02.2015, wurde über römisch 40 (in Folge: BF), zum... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis der FMA vom 20.02.2015, GZ. XXXX , nachweislich zugestellt am 25.02.2015, wurde über XXXX (in Folge: BF), zum Entscheidungszeitpunkt Vorstand der XXXX (in Folge: AG), als Beschuldigtem, wegen Verletzung der Bestimmungen von §§ 1 Abs.1 1. Mit Straferkenntnis der FMA vom 20.02.2015, GZ. römisch 40 , nachweislich zugestellt am 25.02.2015, wurde über römisch 40 (in Folge: BF), zum Entscheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 17.06.2015 der Finanzmarktaufsicht richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: " Sehr geehrter Herr XXXX! Sie sind seit 27.09.2004 Geschäftsführer und mit Bestellungsurkunde vom 10.02.2010 verantwortlicher Beauftragter - für das gesamte Unternehmen - der XXXX, FN XXXX, einer notifizierten EWR-Wertpapierfirma mit der Gesc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und somit als deren außenvertretungsbefugtes Organ und gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für Folgendes einzustehen habe: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer als Ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und somit als deren außenvertretungsbefugtes Organ und gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für Folgendes einzustehen habe: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer als Ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 11.08.2014, XXXX, entschied das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) "als Inhaber der Firma XXXX am Standort ‚XXXX, XXXX' zu verantworten [habe], dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 102/2011, eine elektronische Post zu Zwecken ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 2. Juni 2015, XXXX, entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person der XXXX als persönlich haftende Gesellschafterin der XXXX XXXX am Standort "XXXX" zu verantworten habe, "dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikat... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis vom 27.06.2013 zu Spruchpunkt I.1. hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") der Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: "BF") wegen Übertretung der §§ 12 Abs. 2 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, i.V.m. 190 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 35/2012 für schuldig erachtet und eine Geldstrafe von 3.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis vom 27.06.2013 zu Spruchpunkt I.1. hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") wegen Übertretung der §§ 12 Abs. 2 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, i.V.m. 190 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 35/2012 für schuldig erachtet und eine Geldstrafe von 3.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Er... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA) vom 23.04.2014, Zl. FMA-FL25 5000.100/0002-LAW/2014, wurde der Beschwerdeführer, im entscheidungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, der XXXX, zu folgenden Geldstrafen und im Fall der Uneinbringlichkeit zu folgenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt: 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA) vom 23.04.2014, Zl. FMA-FL25 5000.100/0002-LAW/2014, wurde die Beschwerdeführerin, im entscheidungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, der XXXX, zu folgenden Geldstrafen und im Fall der Uneinbringlichkeit zu folgenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt: 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge au... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA) vom 22.09.2014, Zl. FMA-FL25 5000.100/0007-LAW/2014, wurde der Beschwerdeführer, im entscheidungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, der XXXX , zu folgenden Geldstrafen und im Fall der Uneinbringlichkeit zu folgenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt: 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auc... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA) vom 22.09.2014, Zl. FMA-FL25 5000.100/0005-LAW/2014, wurde die Beschwerdeführerin, im entscheidungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführerin der mitbeteiligten Partei, der XXXX , zu folgenden Geldstrafen und im Fall der Uneinbringlichkeit zu folgenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt: 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer "als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Firma XXXX [...] zu verantworten [habe], dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 44/2014, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zugesendet [habe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Firma XXXX zu verantworten habe, dass diese "entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 44/2014, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zugesendet hat, indem, a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 13.11.2013 wurde im XXXX im südlichen Abbaubereich der XXXX (im Folgenden: im betroffenen Bereich) eine Abraumsprengung durchgeführt. Infolge dieser Sprengung kam es im betroffenen Bereich in den Etagen 5 bis 7 zu Rissen im Gestein bzw. einer oberflächennahen Entfestigung des Gebirgsverbandes. Vom Betriebsleiter XXXX (im Folgenden: Betriebsleiter) wurden daraufhin umgehend die Etagen 5 bis 8 gesperrt. A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 13.11.2013 wurde im XXXX im südlichen Abbaubereich der XXXX(im Folgenden: im betroffenen Bereich) eine Abraumsprengung durchgeführt. Infolge dieser Sprengung kam es im betroffenen Bereich in den Etagen 5 bis 7 zu Rissen im Gestein bzw. einer oberflächennahen Entfestigung des Gebirgsverbandes. Vom Beschwerdeführer als Betriebsleiter wurden daraufhin umgehend die Etagen 5 bis 8 gesperrt. Anschließend info... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 13.11.2013 wurde im XXXX im südlichen Abbaubereich der XXXX (im Folgenden: im betroffenen Bereich) eine Abraumsprengung durchgeführt. Infolge dieser Sprengung kam es im betroffenen Bereich in den Etagen 5 bis 7 zu Rissen im Gestein bzw. einer oberflächennahen Entfestigung des Gebirgsverbandes. Vom Betriebsleiter XXXX (im Folgenden: Betriebsleiter) wurden daraufhin umgehend die Etagen 5 bis 8 gesperrt. A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 13.11.2013 wurde im XXXX im südlichen Abbaubereich der XXXX (im Folgenden: im betroffenen Bereich) eine Abraumsprengung durchgeführt. Infolge dieser Sprengung kam es im betroffenen Bereich in den Etagen 5 bis 7 zu Rissen im Gestein bzw. einer oberflächennahen Entfestigung des Gebirgsverbandes. Vom Betriebsleiter XXXX (im Folgenden: Betriebsleiter) wurden daraufhin umgehend die Etagen 5 bis 8 gesperrt. A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 13.11.2013 wurde im XXXX im südlichen Abbaubereich der XXXX (im Folgenden: im betroffenen Bereich) eine Abraumsprengung durchgeführt. Infolge dieser Sprengung kam es im betroffenen Bereich in den Etagen 5 bis 7 zu Rissen im Gestein bzw. einer oberflächennahen Entfestigung des Gebirgsverbandes. Vom Betriebsleiter XXXX (im Folgenden: Betriebsleiter) wurden daraufhin umgehend die Etagen 5 bis 8 gesperrt. A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA), Abteilung Verfahren, vom 14.11.2014, zugestellt am 17.11.2014, richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen Berufener der XXXX (im Folgenden: GmbH), und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Österreichisch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer: "Sie sind Geschäftsführer der XXXX, somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem § 9 Abs 1 VStG 1991 idgF verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus unter Nutzung der Absenderadresse XXXX drei E-Mails, somit elektronische Post, zu Zw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA), Abteilung Integrierte Aufsicht, vom 02.01.2013, zugestellt am 04.01.2013, richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1), im Tatzeitraum Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: Kreditinstitut), als Beschuldigten und enthält unter Vernachlässigung der bereits eingestel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA), Abteilung Integrierte Aufsicht, vom 02.01.2013, zugestellt am 04.01.2013, richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1), im Tatzeitraum Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: Kreditinstitut), als Beschuldigten und enthält unter Vernachlässigung der bereits eingestel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA), Abteilung Integrierte Aufsicht, vom 02.01.2013, zugestellt am 04.01.2013, richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1), im Tatzeitraum Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: Kreditinstitut), als Beschuldigten und enthält unter Vernachlässigung der bereits eingestel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA), Abteilung Integrierte Aufsicht, vom 02.01.2013, zugestellt am 04.01.2013, richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1), im Tatzeitraum Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: Kreditinstitut), als Beschuldigten und enthält unter Vernachlässigung der bereits eingestel... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom XXXX, GZ FMA-UL0001.100/0014-LAW/2014, nachweislich zugestellt am 14.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworden, die Rechtsvorschriften des § 48d Abs. 4 iVm § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idgF BGBl. I. Nr. 83/212, verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung würde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von Euro 1.000 und im Fall vo... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 16.10.2014, GZ FMA-UL0001.100/0018-LAW/2014, nachweislich zugestellt am 14.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworden, die Rechtsvorschriften des § 48d Abs. 4 iVm § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idgF BGBl. I. Nr. 83/212, verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung würde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von Euro 1.000 und im F... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als zur Vertretung der XXXX am Standort XXXX nach außen berufene Person zu verantworten habe, dass "diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 44/2014, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zugesendet hat, indem... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , hat die Übernahmekommission (in Folge: ÜbK) in einem von Amts wegen eingeleiteten Nachprüfungsverfahren gemäß § 33 ÜbG entschieden, dass Herr XXXX (in Folge: BF1), die XXXX und die XXXX verpflichtet sind, ein öffentliches Pflichtangebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren der XXXX (Zielgesellschaft; in Folge: XXXX ) zu legen (Spru... mehr lesen...