TE Bvwg Beschluss 2015/10/8 W158 2014670-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2015
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Entscheidungsdatum

08.10.2015

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
BörseG 1989 §48 Abs1 Z2
BörseG 1989 §48d
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §24
VStG 1950 §5 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §38
VwGVG §50
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011

Spruch

W158 2014670-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Vorsitzende und den Richter Dr. Martin Moritz und die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom XXXX, GZ FMA-UL0001.100/0014-LAW/2014 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Vorsitzende und den Richter Dr. Martin Moritz und die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom römisch 40 , GZ FMA-UL0001.100/0014-LAW/2014 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. § 50 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom XXXX, GZ FMA-UL0001.100/0014-LAW/2014, nachweislich zugestellt am 14.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworden, die Rechtsvorschriften des § 48d Abs. 4 iVm § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idgF BGBl. I. Nr. 83/212, verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung würde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von Euro 1.000 und im Fall von deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden verhängt. Weiters wurde ein Kostenbeitrag von Euro 100,- auferlegt.Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom römisch 40 , GZ FMA-UL0001.100/0014-LAW/2014, nachweislich zugestellt am 14.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworden, die Rechtsvorschriften des Paragraph 48 d, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, idgF BGBl. römisch eins. Nr. 83/212, verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung würde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von Euro 1.000 und im Fall von deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden verhängt. Weiters wurde ein Kostenbeitrag von Euro 100,- auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit am 14. November 2014 bei der FMA einlangendem Schreiben rechtzeitig Beschwerde.

Per Email vom 24.09.2015 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der beschwerdeführenden Partei aus Sicht der FMA kein subjektives Verschulden gem. § 5 Abs. 1 VStG vorzuwerfen (siehe Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 VStG Rz 21) sei. Für den Fall einer Zurückziehung der Beschwerde hätte die belangte Behörde eine Aufhebung der Strafbescheide vorbereitet.Per Email vom 24.09.2015 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der beschwerdeführenden Partei aus Sicht der FMA kein subjektives Verschulden gem. Paragraph 5, Absatz eins, VStG vorzuwerfen (siehe Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 5, VStG Rz 21) sei. Für den Fall einer Zurückziehung der Beschwerde hätte die belangte Behörde eine Aufhebung der Strafbescheide vorbereitet.

Mit am 28.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schreiben zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:römisch zwei.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, in deren Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, in deren Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist.

Aufgrund der Höhe der gegenständlich verhängten Geldstrafen von 1.) dreimal jeweils EUR 300,-- und 2.) einmalig EUR 300,-- liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 39 Abs. 2 AVG wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit Ladung zur Verhandlung vom 21.05.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit Ladung zur Verhandlung vom 21.05.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

II.2. Zu den Spruchpunkten A):römisch zwei.2. Zu den Spruchpunkten A):

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG können Anbringen unter Anwendung des § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Aus den oben angeführten Bestimmungen des VwGVG geht gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem VStG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Diese Ausführungen sind auch für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anwendbar.Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG können Anbringen unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz 7, AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Aus den oben angeführten Bestimmungen des VwGVG geht gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem VStG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Diese Ausführungen sind auch für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anwendbar.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.06.2015 seine Beschwerden gegen die oben angeführten Straferkenntnisse der FMA 1.) vom 07.05.2014 und 2.) vom 15.12.2014 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft und aus freien Stücken zurückgezogen. Diese Zurückziehung ist rechtswirksam erfolgt, womit die Voraussetzung für die Einstellung der beiden verbundenen Verfahren gegeben ist und spruchgemäß mittels Beschluss zu entscheiden war.

II.3. Zu den Spruchpunkten B):römisch zwei.3. Zu den Spruchpunkten B):

Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung BFBl römisch eins Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wobei auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen ist. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wobei auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen ist. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Finanzmarktaufsicht,
Verfahrenseinstellung, Verschulden, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W158.2014670.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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