Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Österreichische Gesundheitskasse (im folgenden ÖGK) stellte mit Bescheid vom 24.01.2023, Zl. XXXX fest, dass der Beschwerdeführer (im folgenden BF) als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX Installations GmbH, XXXX (im Folgenden Primärschuldnerin) gemäß § 67 Abs 10 iVm 83 ASVG verpflichtet sei, die von der Primärschuldnerin zu entrichten gewesenen und uneinbringlich gewordenen Beiträge zur Sozialversicherung für ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX 2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem Antrag des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes gem. § 16 Abs. 1 lit. g) iVm. § 16 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem Antrag des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom XXXX .2024 gem. § 33 Abs. 2 iVm. den §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. Ihre Entscheidung beg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 24.02.2023 wurde der Bezug des Beschwerdeführers von Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2019 bis 15.03.2020 gemäß §§ 38 iVm 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß §§ 38 iVm 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS Oberpullendorf vom 26.01.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) seinen Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 06.12.2023 verloren hat, da er die Arbeitsaufnahme bei einer näher genannten Firma vereitelt hat. Die gegen den Bescheid vom 26.01.2024 erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der BF (im Folgenden: BF) brachte einlangend mit 22.11.2022 im Wege der Zentralen Poststelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund eine... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Zum vorangegangenen Verfahren: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) war Partei eines vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) geführten Verwaltungsverfahrens betreffend Vereitelung gem. § 10 AlVG; das AMS hatte mit Bescheid vom 31.01.2024 den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 17.01.2024 festgestellt. Die BF hatte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben, die mit Beschwe... mehr lesen...