Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im
Spruch: genannten (Ausgangs)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurden die Dolmetschgebühren des nunmehrigen Beschwerdeführers für dessen Dolmetsch-/Übersetzungstätigkeit für die belangte Behörde am XXXX 04.2024 mit insgesamt EUR 481,60 bestimmt. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers iHv EUR 9,60 wies die Behörde mit der
Begründung: ab, dass die vom Beschwerde... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 27.05.2024 wies das Arbeitsmarktservice Schwechat (in der Folge: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Vorlage seiner Beschwerde vom 22.05.2024 gegen zwei Bescheide des AMS vom 29.02.2024 an das Bundesverwaltungsgericht zurück, weil dieser verspätet eingebracht worden sei. 2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit E-Mail vom 20.06.2024 Beschwerde und begründete diese mit näh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 08.01.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Bludenz (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 56 Tage beginnend ab 09.11.2023 gemäß § 10 AlVG verloren hat und keine Nachsicht erteilt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen, zumu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 18.12.2023 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 12.10.2023 verloren habe, weil sie eine vermittelte, zumutbare Stelle nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. 1. Mit Bescheid vom 18.12.2023 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: ... mehr lesen...
Begründung: 1. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt ab 30.01.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 19.06.2022 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe. 1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 13.09.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 08.09.2023 bis 02.11.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 Al... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 28.03.2023 – Bescheid des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet), Verlust Notstandshilfe vom 01.03.2023 – 25.04.2023 28.03.2023 – Bescheid des AMS römisch XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an römisch XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet... mehr lesen...