Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried S***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried S***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er von Mai 1997 bis Februar 1998 im Bereich des Finanzamtes Bregenz als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der M***** Marketing & Communic... mehr lesen...
Gründe: Dem angefochtenen Urteil liegen im anfechtungsrelevanten Teil mehrere Schuldspruchkomplexe wegen verschiedener (nach dem Strafgesetzbuch und dem Finanzstrafgesetz) strafbarer Handlungen zu Grunde, die sich nach den erstgerichtlichen Feststellungen als überwiegend mehraktige Verwirklichung eines organisierten, von vernetzter Beteiligung mehrerer Komplizen gekennzeichneten Tatkonzeptes darstellen, das auf die Schädigung von Staatsfinanzen auch durch amtsmissbräuchliche Malvers... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Kurt S***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Kurt S***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in Wien als Prokurist und faktischer Geschäftsführer in Wahrnehmung der steuerlichen Agenden der M***** HandelsGmbH vorsätzlich durch Verletzung einer abgabenrecht... mehr lesen...
Gründe: Richard G***** wurde des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1, 161 Abs 1 StGB (1) sowie der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG (2a) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (2 b) schuldig erkannt. Richard G***** wurde des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins,, 161 Absatz eins, StGB (1) sowie der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen gänzlichen Freispruch der Mitangeklagten Brigitta L***** einerseits gemäß § 214 FinStrG, andererseits gemäß § 259 Z 3 StPO enthält, wurde Manfred K***** der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG (A., B. und D.) sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (C.) schuldig erkannt und zu einer Geld- und Ersatzfreiheits... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13. Mai 1925 geborene Frächter Helmut F*** des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. schuldig erkannt (irrig auch nach "Abs 3 lit a und b", denn § 33 Abs 3 FinStrG. enthält bloß Legaldefinitionen, die Tatbestände sind in den Absätzen 1, 2 und 4 umschrieben: LSK. 1984/97). Darnach hat er in Bruck an der Mur vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgab... mehr lesen...
Gründe: Der am 12.April 1925 geborene Pensionist Jakob M*** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG. schuldig erkannt. Darnach hat er in St. Michael im Lungau durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für die Jahre 1980, 1981 und 1982 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer sowie an Abgaben für alkoholische Getränke in der Höhe von insgesamt... mehr lesen...
Gründe: I. Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) der ehemalige Kraftfahrzeughändler Rudolf A (I.) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 - irrig zitiert (vgl. SSt. 49/30 u.a.): Abs. 2 und - Abs. 3 StGB., (II.) des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall StGB., (III.) des Verbrechens der Veruntreuung nach Par 133 Abs. 1 und Abs. 2 (abermals irrig zitiert: erster und) zweiter Fall StGB., (IV.) des Vergehens der fahrläs... mehr lesen...
Gründe: Der selbständige Handelsvertreter Gerhard A wurde des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 3 lit a, 13 FinStrG. schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, vom 1.April 1978 bis April 1980 in Wien durch die Unterlassung der Abgabe entsprechender Steuererklärungen vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dadurch eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben infolge Unter... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden schuldig erkannt und zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt: 1.) der am 13. Jänner 1941 geborene Bankkassier Ludwig A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt (als Beteiligter) nach den § 12, 302 Abs. 1 StGB (Punkt II des Urteilssates), des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach den § 33 Abs. 1 und 13 FinStrG. (Punkt III 1. des Urteilssatzes) und des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG.... mehr lesen...
Norm: BAO §119FinStrG §34 Abs1 lita
Rechtssatz: Für die Tatbestandsmäßigkeit einer vom Abgabenpflichtigen durch Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten bewirkten Abgabenverkürzung nach dem § 34 Abs 1 lit a FinStrG ist es belanglos, ob die Abgabenbehörde bei genauer Prüfung die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Steuerklärungen gemachten Angaben hätte erkennen können. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33FinStrG §34 Abs1
Rechtssatz: Die Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG und der vorsätzlich Abgabenhinterziehung nach § 33 leg cit gehören auch dann, wenn die Tat durch bloße Unterlassung begangen wurde, zu den Erfolgsdelikten. Entscheidungstexte 9 Os 24/69 Entscheidungstext OGH 14.05.1970 9 Os 24/69 Veröff: RZ 1970,201 = SS... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs1FinStrG §34 Abs1
Rechtssatz: Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen, wie sie die §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1 FinStrG umschreiben, setzt - für die betroffene Person - keineswegs ein formelle Vertretungsbefugnis im Abgabeverfahren voraus. Tatobjekt nach diesen beiden Gesetzesstellen kann vielmehr jedermann sein, der für den Abgabenpflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich - wie die vorliegen... mehr lesen...
Norm: FinStrG §9FinStrG §34 Abs1
Rechtssatz: Eine Verletzung der pflichtgemäßen Sorgfalt bei Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabepflichtigen, dessen Steuerangelegenheit vom Täter besorgt wurden, schließt die Geltendmachung des Schuldausschließungsgrundes des § 9 FinStrG aus. Entscheidungstexte 12 Os 194/69 Entscheidungstext OGH 19.11.1969 12 Os 194/69 Veröff: SSt 40/56 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §34 Abs1
Rechtssatz: Diese Gesetzesstelle zählt zu den Verletzungsdelikten (nicht: Gefährdungsdelikten), verlangt also, daß es wirklich zu einer Abgabenverkürzung kommt. Entscheidungstexte 12 Os 194/69 Entscheidungstext OGH 19.11.1969 12 Os 194/69 Veröff: SSt 40/56 VwGH vom 02.11.1972, 57/72; Veröff: ÖJZ 1973/173 S 499 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29FinStrG §34 Abs1
Rechtssatz: Der Disziplinarrat ist an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes insoweit gebunden, daß er annehmen muß, daß die Beschuldigten die Tathandlungen gesetzt haben. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen § 34 Abs 1 FinStrG bestehen ausreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen eines auch disziplinär zu ahndenden Verhaltens. Entscheidungstexte ... mehr lesen...