TE OGH 1987/12/21 13Os167/87

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Veröffentlicht am 21.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafsache gegen Jakob M*** wegen des Vergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 23.März 1987, GZ. 21 a Vr 2553/85-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Die Staatsanwaltschaft, das Finanzamt Tamsweg und der Angeklagte werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Der am 12.April 1925 geborene Pensionist Jakob M*** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG. schuldig erkannt. Darnach hat er in St. Michael im Lungau durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für die Jahre 1980, 1981 und 1982 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer sowie an Abgaben für alkoholische Getränke in der Höhe von insgesamt 742.661,09 S bewirkt. Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf die Z. 9 lit. a, inhaltlich aber auch auf die Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, der Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.

Das Schöffengericht wirft dem seit Jahren als Cafetier tätig gewesenen Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Geschäftserfahrung und die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften aus vorangegangenen Finanzstrafverfahren vor, die Abgabenverkürzungen zumindest bedingt vorsätzlich begangen zu haben (S. 48, 49). Seine Verantwortung, es läge eine fehlerhafte Buchhaltung vor, er habe sich aber auf die richtige und vollständige Führung der Aufzeichnungen durch die von ihm tageweise beschäftigte Buchhalterin gutgläubig verlassen und allfällige Fehler in den Abrechnungen mit den Kellnerinnen habe er nicht gekannt, weil diese Abrechnungen vorwiegend von seiner Gattin durchgeführt wurden, verwarf das Gericht als Schutzbehauptung, zumal der Angeklagte "als Geschäftsinhaber die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen hat und schon bei seiner eigenen Nachkalkulation, insbesondere aber aufgrund der Fachberatung durch einen Steuerberater die erheblichen Differenzen beim Rohaufschlag hätten auffallen müssen, die sich über einen Zeitraum von drei Jahren erstreckten. Dafür spricht auch, daß der 10 %ige Anteil an Erlösen der Kellnerinnen teilweise höher als die aufgezeichneten Erlöse waren" (S. 49 unten).

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß diese Begründung nur auf die vorsätzliche Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nicht aber auch auf den (ebenfalls erforderlichen) Vorsatz, Abgaben zu verkürzen, abzielt (vgl. hiezu Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafgesetz E 13 zu § 33), stellt sie überhaupt keine denkrichtige Deduktion für die Willenskomponente des (bedingten) Vorsatzes, nämlich dafür dar, daß sich der Angeklagte mit der fehlerhaften (unvollständigen) Buchführung, der darauf zurückzuführenden Nichterfassung von Erlösen und Umsätzen und den daraus resultierenden Abgabenverkürzungen auch abgefunden hat (§ 8 Abs. 1 FinStrG.). Die - oben wörtlich zitierte - Begründung des Gerichts träfe nämlich (wie die Beschwerde zutreffend ausführt) auch für eine (nur) fahrlässige Abgabenverkürzung zu (§§ 8 Abs. 2, 34 Abs. 1 FinStrG.). Damit zeigt sich, daß die für die Urteilsannahme der vorsätzlichen Tatverwirklichung gegebene Begründung unzureichend ist (Z. 5) und die unter teilweiser Vernachlässigung der für die rechtliche Beurteilung relevanten Einlassungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um den - objektiv nicht bestrittenen - Anklagevorwurf auch in subjektiver Richtung einer erschöpfenden finanzstrafrechtlichen Würdigung unterziehen zu können (Z. 9 lit. a). Sohin ist die Wiederholung der Hauptverhandlung unerläßlich und eine Urteilsaufhebung schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285 e StPO.) vorzunehmen. Durch diese kassatorische Entscheidung sind die Berufungen gegenstandslos geworden.

Anmerkung

E12698

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00167.87.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19871221_OGH0002_0130OS00167_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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