Norm
DSt 1872 §29Rechtssatz
Der Disziplinarrat ist an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes insoweit gebunden, daß er annehmen muß, daß die Beschuldigten die Tathandlungen gesetzt haben. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen § 34 Abs 1 FinStrG bestehen ausreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen eines auch disziplinär zu ahndenden Verhaltens.Der Disziplinarrat ist an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes insoweit gebunden, daß er annehmen muß, daß die Beschuldigten die Tathandlungen gesetzt haben. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG bestehen ausreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen eines auch disziplinär zu ahndenden Verhaltens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0055685Dokumentnummer
JJR_19640203_OGH0002_000BKD00057_6300000_001