Norm
BAO §119Rechtssatz
Für die Tatbestandsmäßigkeit einer vom Abgabenpflichtigen durch Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten bewirkten Abgabenverkürzung nach dem § 34 Abs 1 lit a FinStrG ist es belanglos, ob die Abgabenbehörde bei genauer Prüfung die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Steuerklärungen gemachten Angaben hätte erkennen können.Für die Tatbestandsmäßigkeit einer vom Abgabenpflichtigen durch Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten bewirkten Abgabenverkürzung nach dem Paragraph 34, Absatz eins, Litera a, FinStrG ist es belanglos, ob die Abgabenbehörde bei genauer Prüfung die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Steuerklärungen gemachten Angaben hätte erkennen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053293Dokumentnummer
JJR_19731123_OGH0002_0130OS00020_7300000_001