Norm
FinStrG §33 Abs1Rechtssatz
Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen, wie sie die §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1 FinStrG umschreiben, setzt - für die betroffene Person - keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabeverfahren voraus. Täter nach diesen beiden Gesetzesstellen kann vielmehr jedermann sein, der für den Abgabenpflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich - wie die vorliegend maßgebende Abfassung der Steuererklärung - spezifisch auf abgabenrechtliche Anzeige - Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten (des Steuerpflichtigen) erstrecken.Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen, wie sie die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, FinStrG umschreiben, setzt - für die betroffene Person - keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabeverfahren voraus. Täter nach diesen beiden Gesetzesstellen kann vielmehr jedermann sein, der für den Abgabenpflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich - wie die vorliegend maßgebende Abfassung der Steuererklärung - spezifisch auf abgabenrechtliche Anzeige - Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten (des Steuerpflichtigen) erstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0086711Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025