Norm: DSt 1872 §2 F
Rechtssatz: Ein Rechtsanwalt, der einen nicht vertretungsbefugten Rechtsanwaltsanwärter mit der Verrichtung einer Verhandlung in einem Anwaltsprozeß betraut, macht sich auch dann einer Berufspflichtenverletzung (§ 42 RL-BA 1977) und der Beeinträchtigung des Standesansehens schuldig, wenn es sich um den Konzipienten seines Kanzleikollegen handelt. Ein Rechtsanwalt, der einen nicht vertretungsbefugten Rechtsanwaltsanw... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 H
Rechtssatz:
Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, der in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt, und dabei an einem anderen Fahrzeug einen Streifschaden verursacht, beeinträchtigt allein dadurch ebensowenig Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes wie durch die von der Verwaltungsbehörde als Ungehorsamsdelikt nach § 99 Abs 1 lit b StVO beurteilte unbegründete Verweigerung des Alko - Test... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 H
Rechtssatz: Ein strafgerichtliches Urteil wegen Verletzung von Straßenverkehrsvorschriften bildet für sich allein noch keine Disziplinarvergehen, wenn keine Nebenumstände vorliegen, die als unehrenhaftes oder anstößendes Verhalten zu bezeichnen wären. Entscheidungstexte Bkd 70/84 Entscheidungstext OGH 28.01.1985 Bkd 70/84 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 H
Rechtssatz: Die bloße Tatsache, dass ein Rechtsanwaltsanwärter in einem durch Alkoholgenuß beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkte und deswegen im Verwaltungsstrafverfahren zu einer Arreststrafe verurteilt wurde, bedeutet keine Schädigung des Ansehens des Anwaltsstandes. VwGH vom 09.07.1959, Zl 165/57; Veröff: EvBl 1960,110(31) Entscheidungstexte Bkd 70/84... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 EDSt 1872 §2 F
Rechtssatz:
Die in einem Telefonat mit einer Kammerbeamtin gebrauchte Wendung, ob ein "alter verkalkter" Standeskollege "noch immer einen Konzipienten" habe, kann nur als Herabsetzung und Beleidigung dieses Kollegen aufgefaßt werden und stellt sich somit als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar, zumal der Beschuldigte damit rechnen mußte, daß diese Äußerung einem weiteren Personenkreis... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 ADSt 1872 §2 F
Rechtssatz:
Ob herabsetzende Äußerungen im Zuge eines Telefongesprächs zwischen Rechtsanwälten disziplinär sind, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden: Ehre und Ansehen des Standes sind nur dann gefährdet, wenn der Verstoß eines Rechtsanwalts nach außen dringt und geeignet ist, ein den ganzen Stand herabsetzendes Mißtrauen zu dem schuldhaften Rechtsanwalt hervorzurufen. Subjektiv hat der Anwalt ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 A
Rechtssatz:
Setzt ein Rechtsanwalt sein disziplinäres Verhalten (hier: Doppelvertretung) nach einem kondemnierenden Disziplinarerkenntnis weiter fort, so kann er deshalb neuerlich - ohne Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" diszipliniert werden.
Entscheidungstexte Bkd 105/84 Entscheidungstext OGH 17.12.1984 Bkd 105/84 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 G
Rechtssatz:
Die nicht prozeßordnungsgemäße Ausführung einer - ohne Auftrag des vertretenen Angeklagten erhobenen - Nichtigkeitsbeschwerde (Verstoß gegen § 285 a Z 2 StPO und demnach vom Erstgericht zurückgewiesen) allein ist nicht unbedingt disziplinär. Die nicht prozeßordnungsgemäße Ausführung einer - ohne Auftrag des vertretenen Angeklagten erhobenen - Nichtigkeitsbeschwerde (Verstoß gegen Paragraph 285, a Ziffe... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 G
Rechtssatz:
Ein Rechtsanwalt verletzt keine Standespflichten, wenn er, obwohl Vertretungsmitglied einer Gebietskörperschaft (Gemeinderat), diese auch als Anwalt und daher als berufsmäßiger Parteienvertreter gegen Dritte vertritt.
Entscheidungstexte Bkd 1/84 Entscheidungstext OGH 19.11.1984 Bkd 1/84 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 DDSt 1872 §2 G
Rechtssatz:
Die Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Beweismittels (Urkunde) an das Gericht, ohne daß - wenn auch fahrlässig - auf diesen Umstand hingewiesen wird, verwirklicht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. Von einem Anwalt muß verlangt werden, daß er Informationen, auch wenn er sie erst unmittelbar vor der mündlichen St... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 G
Rechtssatz:
Grob ungehörige, geschmacklose und beleidigende - auf säumige Beamte gemünzte - Äußerung eines Rechtsanwalts sind disziplinär.
Entscheidungstexte Bkd 65/84 Entscheidungstext OGH 05.11.1984 Bkd 65/84 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0055192 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 DDSt 1872 §2 F RAO §9 RAO § 9 heute RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024 RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020 RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C3 RAO §9 Abs1 RAO § 9 heute RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024 RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020 RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C1DSt 1872 §2 C4
Rechtssatz:
Die Androhung einer Strafanzeige, um der begehrten Zahlung seiner Kostenforderung Nachdruck zu verleihen, ist im allgemeinen ein unzulässiges Druckmittel und damit eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, es sei denn, der Rechtsanwalt gelangt nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände zur Überzeugung, sein ehemaliger Klient habe ihm den Auftrag in Kenntnis des Umstands erteil... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 H
Rechtssatz:
Ein im Stil einer Werbeeinschaltung gehaltenes Inserat, in der die Bürger eines Bundeslandes aufgefordert werden, einem Strafverhandlungsablauf und einer Verteidigung eines Angeklagten durch den inserierenden Rechtsanwalt beizuwohnen, ist keine angemessene, in der Rechtsordnung vorgesehene, Entgegnung zu Gunsten seines Klienten (auf in einer anderen Tageszeitung erhobene Vorwürfe), sondern eine reklameh... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 ADSt 1872 §47 Abs1 Z3DSt 1872 §53
Rechtssatz:
Einer Berufspflichtenverletzung kann sich der Anwalt sowohl seinem Klienten als auch - wenngleich in eingeschränktem Umfang (vgl Bkd 65/82) - Dritten gegenüber schuldig machen. Einer Berufspflichtenverletzung kann sich der Anwalt sowohl seinem Klienten als auch - wenngleich in eingeschränktem Umfang vergleiche Bkd 65/82) - Dritten gegenüber schuldig machen.
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Norm: DSt 1872 §2 D
Rechtssatz:
Die Anfechtung eines Vertrages, der in seiner eigenen Kanzlei unter seiner maßgeblichen Mitwirkung abgeschlossen wurde, durch einen Rechtsanwalt unter Berufung auf § 3 KSchG (Haustürgeschäft) ist geeignet, Ehre und Ansehen des Standes erheblich zu beeinträchtigen. Die Anfechtung eines Vertrages, der in seiner eigenen Kanzlei unter seiner maßgeblichen Mitwirkung abgeschlossen wurde, durch einen Rechtsan... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 F
Rechtssatz:
Es besteht keine Verpflichtung, vor Einbringung einer Besitzstörungsklage gegen einen Anwaltskollegen diesen zu "kontaktieren".
Entscheidungstexte Bkd 71/83 Entscheidungstext OGH 05.03.1984 Bkd 71/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0055082 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C1
Rechtssatz:
Die Leistungspflicht des Klienten entsteht mit Legung der Honorarnote. Voraussetzung für diese Leistungspflicht ist auch die Überprüfbarkeit der Honorarnote. Es ist unzulässig und mit den Grundsätzen einer ordentlichen Geschäftsführung unvereinbar, teilweise Leistungen überhöht in Rechnung zu stellen und sich im Falle der Rüge nachträglich damit zu entschuldigen, daß auch andere, nicht verzeichnete Lei... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 G StPO §143 Abs2 StPO § 143 heute StPO § 143 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 StPO § 143 gültig von 01.01.2008 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004 StPO § 143 gültig von 01.01.20... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 BDSt 1872 §2 F
Rechtssatz:
Ein Rechtsanwalt hat seinen Kanzleibetrieb so einzurichten, daß dem Kanzleipersonal eine Kontrolle der übernommenen Rechtssachen in der Richtung möglich ist, daß die Kanzlei nicht gegen einen Klienten vorgeht.
Entscheidungstexte Bkd 23/83 Entscheidungstext OGH 17.10.1983 Bkd 23/83 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 F
Rechtssatz:
Ein Rechtsanwalt, der es als Verteidiger seiner Hilfskraft überläßt, selbständig Rechtsmittelanmeldungen (ohne seine Überprüfung) vorzunehmen, begeht eine Berufspflichtenverletzung.
Entscheidungstexte 13 Os 162/83 Entscheidungstext OGH 13.10.1983 13 Os 162/83 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 FDSt 1990 §1 GRL-BA 1977 §18
Rechtssatz: Es kann als anerkannte kollegiale Pflicht gelten, dass ein Rechtsanwalt Briefe eines Rechtsanwaltskollegen zu beantworten hat. Demnach ergibt sich schon aus der Nichtbeantwortung eines Schreibens eines Standeskollegen, der als Vertreter der Gegenseite deren Rechtsstandpunkt darlegt, der Verdacht eines Disziplinarvergehens. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 HDSt 1872 §2 G RAO §9 Abs1 RAO § 9 heute RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024 RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020 RAO § 9 gültig von 01.08.2019... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 H
Rechtssatz:
Verstoß gegen § 46 RL-BA (Klientenwerbung durch Unterfertigung von bei Dritten - hier Autoreparaturwerkstätten - aufgelegten Vollmachtsformularen): Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. Verstoß gegen Paragraph 46, RL-BA (Klientenwerbung durch Unterfertigung von bei Dritten - hier Autoreparaturwerkstätten - aufgelegten Vollmachtsformularen): Berufspflichtenverl... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C3RL - BA 1977 §57 ZPO §71 ZPO § 71 heute ZPO § 71 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ZPO § 71 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 ZPO § 71 gültig von 01.0... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 G RAO §9 RAO § 9 heute RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024 RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020 RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 HRL-BA 1977 §45
Rechtssatz:
Presse - Reklame. Bezeichnung eines Anwalts als "Fachmann für Eherecht", "Scheidungsspezialist", Scheidungsanwalt" und dergleichen (ansich) als reklamhafte Hervorhebung verpönt.
Entscheidungstexte Bkd 50/82 Entscheidungstext OGH 13.12.1982 Bkd 50/82 European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 I RAO §8 RL-BA 1977 §5 RAO § 8 heute RAO § 8 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008 RAO § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 RAO § 8 gültig von 01.06.1999 bi... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 FRL-BA 1977 §21
Rechtssatz:
Im Einzelfall kann die Ankündigung einer Disziplinaranzeige (hier während einer Verhandlung vor Gericht) standesrechtlich unbedenklich sein, wenn einerseits ein Anwalt von einem Kollegen in seiner Ehre verletzt zu sein scheint, oder aber sich das Disziplinarverfahren - etwa im Hinblick auf ein durchaus mögliches Strafverfahren - als das mindere Abwehrmittel anbietet.
E... mehr lesen...