RS OGH 1983/1/31 Bkd64/82

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Veröffentlicht am 31.01.1983
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Norm

DSt 1872 §2 C3
RL - BA 1977 §57
ZPO §71
  1. ZPO § 71 heute
  2. ZPO § 71 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 71 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 71 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 71 gültig von 01.12.1973 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

Ein Verfahrenshelfer muß bei einem auch seine Kosten umfassenden Vergleichsabschluß prüfen, ob und inwieweit seiner Partei bei dem (vergleichsweise erreichten) Prozeßausgang (in der Hauptsache) gegenüber dem Prozeßgegner ein Kostenanspruch bestünde und allenfalls auch die Voraussetzungen des § 71 ZPO gegeben sind. Nur solcherart kann eine Benachteiligung der Verfahrenshilfe genießenden Partei infolge einer Verlagerung der vergleichsweisen Leistung von der eingeklagten Forderung auf Kosten verhindert werden.Ein Verfahrenshelfer muß bei einem auch seine Kosten umfassenden Vergleichsabschluß prüfen, ob und inwieweit seiner Partei bei dem (vergleichsweise erreichten) Prozeßausgang (in der Hauptsache) gegenüber dem Prozeßgegner ein Kostenanspruch bestünde und allenfalls auch die Voraussetzungen des Paragraph 71, ZPO gegeben sind. Nur solcherart kann eine Benachteiligung der Verfahrenshilfe genießenden Partei infolge einer Verlagerung der vergleichsweisen Leistung von der eingeklagten Forderung auf Kosten verhindert werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 64/82
    Entscheidungstext OGH 31.01.1983 Bkd 64/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036179

Dokumentnummer

JJR_19830131_OGH0002_000BKD00064_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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