RS OGH 1983/1/31 Bkd64/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1983
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Norm

DSt 1872 §2 C3
RL - BA 1977 §57
ZPO §71

Rechtssatz

Ein Verfahrenshelfer muß bei einem auch seine Kosten umfassenden Vergleichsabschluß prüfen, ob und inwieweit seiner Partei bei dem (vergleichsweise erreichten) Prozeßausgang (in der Hauptsache) gegenüber dem Prozeßgegner ein Kostenanspruch bestünde und allenfalls auch die Voraussetzungen des § 71 ZPO gegeben sind. Nur solcherart kann eine Benachteiligung der Verfahrenshilfe genießenden Partei infolge einer Verlagerung der vergleichsweisen Leistung von der eingeklagten Forderung auf Kosten verhindert werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 64/82
    Entscheidungstext OGH 31.01.1983 Bkd 64/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036179

Dokumentnummer

JJR_19830131_OGH0002_000BKD00064_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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