RS OGH 2011/7/27 Bkd106/84, 4Bkd2/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1985
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der einen nicht vertretungsbefugten Rechtsanwaltsanwärter mit der Verrichtung einer Verhandlung in einem Anwaltsprozeß betraut, macht sich auch dann einer Berufspflichtenverletzung (§ 42 RL-BA 1977) und der Beeinträchtigung des Standesansehens schuldig, wenn es sich um den Konzipienten seines Kanzleikollegen handelt.Ein Rechtsanwalt, der einen nicht vertretungsbefugten Rechtsanwaltsanwärter mit der Verrichtung einer Verhandlung in einem Anwaltsprozeß betraut, macht sich auch dann einer Berufspflichtenverletzung (Paragraph 42, RL-BA 1977) und der Beeinträchtigung des Standesansehens schuldig, wenn es sich um den Konzipienten seines Kanzleikollegen handelt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 106/84
    Entscheidungstext OGH 18.02.1985 Bkd 106/84
  • 4 Bkd 2/10
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 4 Bkd 2/10
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055341

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten