Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der einen nicht vertretungsbefugten Rechtsanwaltsanwärter mit der Verrichtung einer Verhandlung in einem Anwaltsprozeß betraut, macht sich auch dann einer Berufspflichtenverletzung (§ 42 RL-BA 1977) und der Beeinträchtigung des Standesansehens schuldig, wenn es sich um den Konzipienten seines Kanzleikollegen handelt.Ein Rechtsanwalt, der einen nicht vertretungsbefugten Rechtsanwaltsanwärter mit der Verrichtung einer Verhandlung in einem Anwaltsprozeß betraut, macht sich auch dann einer Berufspflichtenverletzung (Paragraph 42, RL-BA 1977) und der Beeinträchtigung des Standesansehens schuldig, wenn es sich um den Konzipienten seines Kanzleikollegen handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055341Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011