Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2015, Zl. 12-2015-BW-MS2BG-001RP, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm. § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 580,00 Euro auferlegt. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2015, Zl. 12-2015-BW-MS2BG-001RP, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 07.05.2014, Zl. 18-2014-BW-MS2BG-002X4, wurde die XXXX (in der Folge: Bescheidadressatin) zur Entrichtung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet. 1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 07.05.2014, Zl. 18-2014-BW-MS2BG-002X4, wurde die ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) legte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2015 ein Rechtsmittel gegen ein als Bescheid bezeichnetes Schriftstück zur Entscheidung vor. Mit der Vorlage der Akten teilte die belangte Behörde mit, dass der angefochtene Bescheid von keiner approbationsbefugten Person genehmigt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid vom 20.03.2014, Zl. XXXX, festgestellt, dass der Dienstgeber 1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid vom 20.03.2014, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass der Dienstgeber XXXXXXXX (im Folgenden BF) wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 720,-- zu entrichten ha... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz "SGKK") hat mit Bescheid vom 04.10.2012 ausgesprochen, dass von der nunmehrigen Beschwerdeführerin, (im Folgenden kurz: "BF") wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40 Euro an die SGKK zu entrichten sei. 1. Die Salzburger Ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") hat mit Bescheid vom 25.03.2014 ausgesprochen, dass von der nunmehrigen BF, der XXXX , wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 980 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei. 1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) legte dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel gegen ein als Bescheid bezeichnetes Schriftstück zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das von der beschwerdeführenden Partei angefochtene Schriftstück weist die folgende Fertigungsklausel auf... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) legte dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel gegen ein als Bescheid bezeichnetes Schriftstück zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das von der beschwerdeführenden Partei angefochtene Schriftstück weist die folgende Fertigungsklausel auf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 24.02.2015 ausgesprochen, dass die XXXX auf Grund einer nicht fristgerechten Vorlage von Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 113 Abs 4 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 160,00 Euro an die SGKK zu entrichten sei. 1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden au... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2015 ein Rechtsmittel gegen ein als Bescheid bezeichnetes Schriftstück zur Entscheidung vor. Mit der Vorlage der Akten teilte die belangte Behörde mit, dass der Bescheid eine Amtssignatur aufweise, aber von keiner approbationsbefugten Person gesondert genehmigt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht h... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Dienstgeber XXXX (im Folgenden BF) wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- zu entrichten hat. Der Dienstgeber sei gemäß § 34 Abs 2 ASVG verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie die Sonderzahlung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Verfahren vor der Gebietskrankenkassen 1.1. Mit Bescheid vom 27.01.2015, Beitragskontonummer XXXX, Zahl: 1.1. Mit Bescheid vom 27.01.2015, Beitragskontonummer römisch 40 , Zahl: 14-2015-BW-MS2BN-0006A, schrieb die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK) der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 280,00 vor (Aktenzahl des vorgeleg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 27.01.2015 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (folgend kurz: BF) als Dienstgeber wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG verpflichtet ist einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 320,-- an die OÖGKK zu entrichten. 1. Die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkassa (im Folgenden: NÖGKK) hat Frau XXXX (in Folge: die Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 23.05.2014, 1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkassa (im Folgenden: NÖGKK) hat Frau römisch 40 (in Folge: die Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 23.05.2014, XXXX einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Absatz 4 ASVG in Höhe von € römisch 40 einen Beitragszuschlag ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.04.2015, GZ: 15-2015-BW-MS2BN-000WP, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 80,-- zu entrichten. 1. Mit Bescheid der S... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 05.03.2015, Beitragskontonummer XXXX, Zl. XXXX, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden NöGKK) der beschwerdeführenden Partei gemäß § 410 Abs.1 Z5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen in der Höhe von EUR 80,00 vor. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei die Beitragsnachweisung für den ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 07.03.2015, Beitragskontonummer XXXX, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden NöGKK) der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 200,00 vor. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei die Lohnzettel für XXXX, deren Beschäftigung am 31.12.2014 geendet hat sowie für XXXX, dessen Beschäftigu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 16.04.2014, Zl. 14-2014-BW-MS2BG-003C3, ausgesprochen, dass von der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: "BF") wegen nicht fristgerechter Vorlage von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 17.07.2014, Zl. 14-2014-BW-MS2BG-006WV, ausgesprochen, dass von der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: "BF") wegen nicht fristgerechter Vorlage von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit einem als Bescheid bezeichneten Schriftstück der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 29.12.2014, Zl. XXXX, wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ein Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von € 40,00 auferlegt. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzet... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem an "XXXX" (in der Folge: Beschwerdeführerin) adressierten Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 24.06.2014 wurde gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 840,- verhängt. 1. Mit dem an "XXXX" (in der Folge: Beschwerdeführerin) adressierten Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 24.06.2014 wurde gemäß Paragrap... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftstück der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.09.2013, Zahl 18-2013-BW-MS2BG-004RM, wurde der XXXX gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1. Mit Schriftstück der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.09.2013, Zahl 18-2013-BW-MS2BG-004RM, wurde der römisch 40 gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.05.2014 verhängte die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn XXXX (im Folgenden: Bescheidadressat) einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 40,-. 1. Mit Bescheid vom 13.05.2014 verhängte die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn römisch 40 (im Folgenden: Bescheidadressat) einen Beitragszuschlag nach Paragraph ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) legte dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel gegen ein als Bescheid bezeichnetes Schriftstück zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das angefochtene Schriftstück weist die folgende Fertigungsklausel auf: "Tiroler Gebietskrankenkasse, Für... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit als "Bescheid" bezeichnetem Schreiben vom 22.05.2014 schrieb die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG vor. 1. Mit als "Bescheid" bezeichnetem Schreiben vom 22.05.2014 schrieb die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 11... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem als Bescheid bezeichneten Schriftstück der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NöGKK) vom 19.02.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von 40,00 Euro auferlegt. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 25.11.2014 ausgesprochen, dass die XXXX auf Grund einer nicht fristgerechten Vorlage von Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 113 Abs 4 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40,00 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei. 1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkas... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der NÖGKK vom 16.01.2015, Bezugszeichen XXXX, wurde den Beschwerdeführern gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) eine Beitragszuschlagsvorschreibung in der Höhe von € 40.-- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Änderungsmeldungen vorgeschrieben. Mit Bescheid der NÖGKK vom 16.01.2015, Bezugszeichen römisch 40 , wurde den Beschwerdeführern gemäß P... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 03.02.2015, wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG wegen nicht fristgerechter Vorlage von Lohnzetteln/ Beitragsgrundlagennachweisen zehn Dienstnehmer betreffend ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 200,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die L... mehr lesen...
Begründung: Verfahrensgang: Verfahren vor der Gebietskrankenkassen Mit Bescheid vom 06.11.2014, Beitragskontonummer XXXX, Zahl: XXXX, schrieb die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK) beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 60,00 vor. Mit Bescheid vom 06.11.2014, Beitragskontonummer römisch 40 , Zahl: römisch 40 , schrieb die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK) beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph ... mehr lesen...