Entscheidungsdatum
14.04.2015Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
W198 2101850-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.01.2015, Bezugszeichen XXXX, betreffend Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.01.2015, Bezugszeichen römisch 40 , betreffend Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der NÖGKK vom 16.01.2015, Bezugszeichen XXXX, wurde den Beschwerdeführern gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) eine Beitragszuschlagsvorschreibung in der Höhe von € 40.-- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Änderungsmeldungen vorgeschrieben.Mit Bescheid der NÖGKK vom 16.01.2015, Bezugszeichen römisch 40 , wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) eine Beitragszuschlagsvorschreibung in der Höhe von € 40.-- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Änderungsmeldungen vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2015 "Einspruch" (Beschwerde) erhoben und gebeten, von der Abbuchung des Beitragszuschlages in Höhe von € 40-- abzusehen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie der Meinung gewesen seien, dass eine Änderung des Lohnes laut Kollektivvertrag automatisch von der NÖGKK übernommen werde. Sie seien erst im Zuge der Ausstellung des Jahreslohnzettels aufmerksam geworden, dass diese Änderung von ihnen zu melden sei und sei diese Meldung auch prompt ausgeführt worden.
Mit Bescheid vom 27.01.2015, GZ. XXXX, hat die NÖGKK gemäß § 14 Abs.1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, im Zuge derer die Beschwerde vom 21.01.2015 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich Dienstgeber über die sie treffenden Pflichten selbst zu informieren hätten. Da seitens der Beschwerdeführer keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht worden seien, die einen Entfall des Beitragszuschlages rechtfertigen würden und von der Kasse aufgrund unstrittig vorliegenden Meldeverstoßes ein angemessener Beitragszuschlag festgesetzt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit Bescheid vom 27.01.2015, GZ. römisch 40 , hat die NÖGKK gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, im Zuge derer die Beschwerde vom 21.01.2015 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich Dienstgeber über die sie treffenden Pflichten selbst zu informieren hätten. Da seitens der Beschwerdeführer keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht worden seien, die einen Entfall des Beitragszuschlages rechtfertigen würden und von der Kasse aufgrund unstrittig vorliegenden Meldeverstoßes ein angemessener Beitragszuschlag festgesetzt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2015 haben die Beschwerdeführer am 11.02.2015 einen Vorlageantrag eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass ein extrem erhöhter Bürokratieaufwand für Menschen, die leidenschaftlich mit und in der Natur arbeiten würden, eine besondere Belastung darstelle und sie versuchen würden, alle notwendigen Verwaltungsangelegenheiten so sorgfältig wie möglich durchzuführen.
Die NÖGKK hat den bei ihr anhängigen Verfahrensakt samt den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2015 mit Schreiben vom 24.02.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2015 (W198 2101850-1/2Z) wurde den Beschwerdeführern ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Insbesondere wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG - bis längstens 31.03.2015 - dahingehend zu verbessern, als die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, sowie ein bestimmtes Begehren genannt werden mögen.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2015 (W198 2101850-1/2Z) wurde den Beschwerdeführern ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Insbesondere wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG - bis längstens 31.03.2015 - dahingehend zu verbessern, als die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, sowie ein bestimmtes Begehren genannt werden mögen.
Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2015 samt Mängelbehebungsauftrag wurde am 20.03.2015 an der Wohnadresse (Abgabestelle) der Beschwerdeführer an einen Mitbewohner der Abgabestelle übergeben.
Gemäß § 16 Abs. 1 des Zustellgesetzes darf, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Zustellgesetzes darf, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2015 ist daher den Beschwerdeführern am 20.03.2015 zugestellt worden.
Die Beschwerdeführer kamen dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist (das Vorliegen der Versicherungspflicht ist von der belangten Behörde zu klären), liegt - unabhängig von Vorliegen eines Antrages - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, (Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist (das Vorliegen der Versicherungspflicht ist von der belangten Behörde zu klären), liegt - unabhängig von Vorliegen eines Antrages - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A): Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Es wurde die von den Beschwerdeführern eingebrachte Beschwerde nicht binnen aufgetragener Frist verbessert.
Es wurde dem Verbesserungsauftrag auch insofern nicht entsprochen, als keine Gründe genannt wurden, die den Bescheid der NÖGKK als rechtswidrig erscheinen ließen.
Auf den Verbesserungsauftrag wurde schlichtweg überhaupt nicht reagiert und wurde diesem somit nicht nachgekommen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Frist, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2101850.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015