Entscheidungsdatum
15.05.2015Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
I402 2014623-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die durch XXXX eingebrachte Beschwerde gegen den an XXXX adressierten Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 07.05.2014, Zl. 18-2014-BW-MS2BG-002X9, wegen Verhängung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 Abs. 4 ASVG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die durch römisch 40 eingebrachte Beschwerde gegen den an römisch 40 adressierten Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 07.05.2014, Zl. 18-2014-BW-MS2BG-002X9, wegen Verhängung von Beitragszuschlägen gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG iVm. §§ 17 und 31 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 31 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.05.2014 verhängte die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn XXXX (im Folgenden: Bescheidadressat) einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 40,-.1. Mit Bescheid vom 13.05.2014 verhängte die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn römisch 40 (im Folgenden: Bescheidadressat) einen Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG in Höhe von € 40,-.
2. Mit E-Mail (Absenderadresse: XXXX) vom 13.05.2014 erhob Frau XXXX (im Folgenden: Einschreiterin) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus:2. Mit E-Mail (Absenderadresse: römisch 40 ) vom 13.05.2014 erhob Frau römisch 40 (im Folgenden: Einschreiterin) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus:
"In bezugnahme auf Ihren Bescheid betreffend der verspäteten Zusendung des Lohnzettels von XXXX möchte ich Beschwerde einlegen. Ich habe alle Lohnzettel mittels ELDA fristgerecht übermittelt. Leider wurde dieser Lohnzettel aber aus mir nicht klaren Gründen nicht mitübertragen. Sie haben mir dann die Information geschickt, dass Ihnen dieser Lohnzettelt fehlt und ich habe ihn dann nochmals per e-mail nachgeschickt. Da es sich hierbei um einen Übermittlungsfehler handelt, liegt das Problem außerhalb meines Handlungsbereiches und ich sehe mich nicht schuldig, irgendetwas zu spät geschickt zu haben und sehe somit die Strafe von € 40,00 als ungerechtfertigt!"In bezugnahme auf Ihren Bescheid betreffend der verspäteten Zusendung des Lohnzettels von römisch 40 möchte ich Beschwerde einlegen. Ich habe alle Lohnzettel mittels ELDA fristgerecht übermittelt. Leider wurde dieser Lohnzettel aber aus mir nicht klaren Gründen nicht mitübertragen. Sie haben mir dann die Information geschickt, dass Ihnen dieser Lohnzettelt fehlt und ich habe ihn dann nochmals per e-mail nachgeschickt. Da es sich hierbei um einen Übermittlungsfehler handelt, liegt das Problem außerhalb meines Handlungsbereiches und ich sehe mich nicht schuldig, irgendetwas zu spät geschickt zu haben und sehe somit die Strafe von € 40,00 als ungerechtfertigt!
Vielen Dank für Ihre Stellungnahme!
MfG
XXXXrömisch 40
XXXX"
3. Mit Schreiben vom 19.03.2015, durch Hinterlegung zugestellt am 30.03.2015, wurde der Einschreiterin unter Hinweis auf die Säumnisfolge der Zurückweisung aufgetragen, binnen zwei Wochen den schriftlichen Nachweis ihrer Bevollmächtigung zur Einbringung der Beschwerde zu erbringen.
4. Diese Frist zur Verbesserung der Beschwerde ist ergebnislos verstrichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Der mit Verbesserungsauftrag vom 19.03.2015 aufgetragene schriftliche Nachweis einer Bevollmächtigung durch XXXX (den Bescheidadressaten und Inhaber der im E-Mail der Einschreiterin ersichtlichen XXXX) wurde nicht erbracht.Der mit Verbesserungsauftrag vom 19.03.2015 aufgetragene schriftliche Nachweis einer Bevollmächtigung durch römisch 40 (den Bescheidadressaten und Inhaber der im E-Mail der Einschreiterin ersichtlichen römisch 40 ) wurde nicht erbracht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen sind aktenkundig und unstrittig bzw. gehen aus dem von Einschreiterin eingebrachten E-Mail hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 414 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs. 1 Z 5 ASVG. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 414, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG handelt es sich nicht um eine der in Paragraph 414, Absatz 2, ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach Paragraph 414, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.3.1. Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist (unter anderem) das Vorliegen einer durch einen hierzu legitimierten Einschreiter eingebrachten, rechtzeitigen und formgerechten Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Einschreiterin mit Auftrag vom 19.03.2015 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgetragen, schriftlich den Nachweis einer Bevollmächtigung durch den Bescheidadressaten zu erbringen. Diesem Verbesserungsauftrag ist die Einschreiterin nicht nachgekommen.
3.3.2. Dass Zweifel daran angebracht waren, dass - bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung - eine entsprechende Bevollmächtigung gegeben war, folgt aus dem Akteninhalt.
3.3.3. Der Nachweis einer Bevollmächtigung der Einschreiterin zur Beschwerdeerhebung wurde somit nicht erbracht. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
3.3.4 Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden.3.3.4 Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig (§ 10 Abs. 2 AVG, § 13 Abs. 3 AVG).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig (Paragraph 10, Absatz 2, AVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG).
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2014623.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015