TE Bvwg Erkenntnis 2015/4/24 W229 2104247-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2015
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Entscheidungsdatum

24.04.2015

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2104247-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.02.2015, XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt A) I. zu Recht erkannt, hinsichtlich Spruchpunkt A) II. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.02.2015, römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch eins. zu Recht erkannt, hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch zwei. beschlossen:

A)

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 31 iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit einem als Bescheid bezeichneten Schriftstück der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NöGKK) vom 19.02.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von 40,00 Euro auferlegt. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Der Lohnzettel für einen im Bescheid näher bezeichneten Dienstnehmer sei nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.Mit einem als Bescheid bezeichneten Schriftstück der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NöGKK) vom 19.02.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG in der Höhe von 40,00 Euro auferlegt. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Der Lohnzettel für einen im Bescheid näher bezeichneten Dienstnehmer sei nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

Mit Schreiben vom 26.02.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NöGKK als belangte Behörde am 04.03.2015 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 26.02.2015 als unbegründet abgewiesen wurde.Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NöGKK als belangte Behörde am 04.03.2015 gemäß Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 26.02.2015 als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens samt Stellungnahme am 25.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens samt Stellungnahme am 25.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

Mit Schreiben vom 27.03.2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die NöGKK auf binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob die Verwaltungsakten vollständig vorgelegt worden seien. Für den Fall, dass dies zu verneinen sei, wurde die NöGKK zur nachträglichen Vorlage des aktenmäßigen Nachweises der Genehmigung aufgefordert.

Eine entsprechende Stellungnahme der NöGKK blieb aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das mit Beschwerde angefochtene Schriftstück wurde mittels des EDV-Programms MVB erstellt und weder von der in der Fertigungsklausel des Schriftstücks aufscheinenden Person, noch von einer sonstigen Person individuell intern genehmigt: Es erfolgte weder eine Unterschrift noch sind dem vorgelegten Akt sonst Hinweise zu entnehmen, dass ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigten und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) an die Stelle der Unterschrift getreten sind.Das mit Beschwerde angefochtene Schriftstück wurde mittels des EDV-Programms MVB erstellt und weder von der in der Fertigungsklausel des Schriftstücks aufscheinenden Person, noch von einer sonstigen Person individuell intern genehmigt: Es erfolgte weder eine Unterschrift noch sind dem vorgelegten Akt sonst Hinweise zu entnehmen, dass ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigten und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) an die Stelle der Unterschrift getreten sind.

Das vom Beschwerdeführer angefochtene Schriftstück weist folgende Fertigungsklausel auf: "Nö. Gebietskrankenkasse 3100 St. Pölten Hannes Holzinger".

Weiters scheint auf der ersten Seite des angefochtenen Schriftstücks die folgende "Amtssignatur" auf:

"Amtssigniert. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks:

http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur".

Unter der angegebenen Adresse findet sich im Internet folgende Aussage zum Modus der Verifikation von Dokumenten: "Die befragte Stelle prüft, ob das Dokument tatsächlich von ihr ist und beantwortet die Anfrage im Fall der positiven Prüfung damit, dass das vorgelegte Dokument von ihr stammt und unverändert ist (oder mit einer anderen eindeutigen Formulierung)...".

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Aufgrund der Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht von einer fehlenden Unterschrift bzw. fehlenden elektronischen Genehmigung in der schriftlichen Ausfertigung aus. Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Dass die schriftliche Ausfertigung mittels des EDV-Programms MVB erstellt wurde, ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts aus vergleichbaren Verfahren (vgl. etwa I402 2004126, L511 2005865). Zudem blieb eine Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen, ob die Verwaltungsakten vollständig vorgelegt worden seien sowie die Aufforderung zur nachträglichen Vorlage des aktenmäßigen Nachweises im vorliegenden Fall unbeantwortet.Dass die schriftliche Ausfertigung mittels des EDV-Programms MVB erstellt wurde, ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts aus vergleichbaren Verfahren vergleiche etwa I402 2004126, L511 2005865). Zudem blieb eine Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen, ob die Verwaltungsakten vollständig vorgelegt worden seien sowie die Aufforderung zur nachträglichen Vorlage des aktenmäßigen Nachweises im vorliegenden Fall unbeantwortet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. und II.Zu A) römisch eins. und römisch zwei.

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm. § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Paragraph 27, VwGVG).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zunächst die Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2015. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde über die Beschwerde inhaltlich entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung unter anderem (von Amts wegen) zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (§ 27 VwGVG). Dabei ist auch die Frage, ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, eine der Zuständigkeit (vgl. BVwG vom 19.05.2014, I402 2004126-1 unter Hinweis auf VwGH vom 19.12.2012, 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf, ua weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist (vgl. § 14 VwGVG, der von einem Bescheid spricht). Ihre Zuständigkeit reicht in diesem Falle nur so weit, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung unter anderem (von Amts wegen) zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (Paragraph 27, VwGVG). Dabei ist auch die Frage, ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, eine der Zuständigkeit vergleiche BVwG vom 19.05.2014, I402 2004126-1 unter Hinweis auf VwGH vom 19.12.2012, 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf, ua weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist vergleiche Paragraph 14, VwGVG, der von einem Bescheid spricht). Ihre Zuständigkeit reicht in diesem Falle nur so weit, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

3.3.1. Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen, kein Bescheid und damit kein der Beschwerde gem. Art. 130 B-VG zugänglicher Rechtsakt vor:3.3.1. Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen, kein Bescheid und damit kein der Beschwerde gem. Artikel 130, B-VG zugänglicher Rechtsakt vor:

§ 18 AVG regelt auf einfachgesetzlicher Ebene die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die schriftliche Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zum einen der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) und zum anderen der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden (vgl. § 18 Abs. 4 AVG) an die Rechtsunterworfenen.Paragraph 18, AVG regelt auf einfachgesetzlicher Ebene die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die schriftliche Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zum einen der "verwaltungsinternen" Genehmigung vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, AVG) und zum anderen der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 4, AVG) an die Rechtsunterworfenen.

Unabhängig von der Form der Erledigung kommt diese rechtswirksam nur dann zu Stande, wenn sie auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt einer oder mehrerer Personen beruht, der sogenannten Genehmigung der Erledigung.

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden.

Zudem ordnet § 18 Abs. 4 AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach-)Name des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 18 Rz 19).Zudem ordnet Paragraph 18, Absatz 4, AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach-)Name des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG I2, Paragraph 18, Rz 19).

Schon die "interne" Urschrift einer schriftlichen Erledigung muss somit, bevor sie "nach außen" bekanntgegeben wird, erkennen lassen, wer die Erledigung getroffen und daher auch zu verantworten hat. Ist eine solche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist der Akt absolut nichtig.

Aus § 18 Abs. 3 AVG folgt, dass ein Bescheid ohne (interne) Genehmigung nicht zustande kommt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass "gemäß § 18 Abs. 3 AVG... jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein [muss]". Andernfalls kommt - so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Erledigung "selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 genügt" (vgl. VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223; 29.11.2011, 2010/10/0252; 14.10.2013, 2013/12/0079).Aus Paragraph 18, Absatz 3, AVG folgt, dass ein Bescheid ohne (interne) Genehmigung nicht zustande kommt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass "gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG... jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein [muss]". Andernfalls kommt - so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Erledigung "selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, genügt" vergleiche VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223; 29.11.2011, 2010/10/0252; 14.10.2013, 2013/12/0079).

Wurde nun die Erledigung elektronisch erstellt, so sieht § 18 Abs. 3 zweiter Halbsatz an Stelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Inhalts der Erledigung vor. Zu diesem Zweck kann eine Amtssignatur verwendet werden.Wurde nun die Erledigung elektronisch erstellt, so sieht Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Halbsatz an Stelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) des Inhalts der Erledigung vor. Zu diesem Zweck kann eine Amtssignatur verwendet werden.

Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommen Änderungen gewährleistet sein (vgl. Erl. zur RV 294, BlgNr 23. GP, 12f). Ein solches Verfahren (kann) an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten treten, ist aber nicht zwingend vorgesehen. Im Ergebnis muss also weiterhin jede (Urschrift einer) Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar sein (vgl. VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 28.04.2008, 2007/12/0168) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 18 Rz 8).Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommen Änderungen gewährleistet sein vergleiche Erl. zur Regierungsvorlage 294, BlgNr 23. GP, 12f). Ein solches Verfahren (kann) an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten treten, ist aber nicht zwingend vorgesehen. Im Ergebnis muss also weiterhin jede (Urschrift einer) Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar sein vergleiche VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 28.04.2008, 2007/12/0168) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG I2, Paragraph 18, Rz 8).

Dass für das Zustandekommen eines Bescheides sowohl die gesetzlichen Anforderungen an die (interne) Genehmigung (§ 18 Abs. 3 AVG) der Erledigung erfüllt sein müssen als auch jene an die (externe) Ausfertigung der Erledigung (§ 18 Abs. 4 AVG), kam besonders deutlich etwa im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.02.2011, 2008/11/0054 (im RIS seit 22.03.2011), zum Ausdruck, welches zu einer Verwaltungsmaterie ergangen ist, für die der Gesetzgeber bei mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigungen eine vollständige Befreiung von der Unterschrift und der Beglaubigung vorgesehen hatte (§ 230 Abs. 7 ÄrzteG in der Fassung BGBl. I 61/2010). In Bezug darauf sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "für interne Erledigungen ... weiterhin § 18 Abs. 3 AVG" gelte und "ein rechtswirksamer Bescheid nur dann gegeben [sei], wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind."Dass für das Zustandekommen eines Bescheides sowohl die gesetzlichen Anforderungen an die (interne) Genehmigung (Paragraph 18, Absatz 3, AVG) der Erledigung erfüllt sein müssen als auch jene an die (externe) Ausfertigung der Erledigung (Paragraph 18, Absatz 4, AVG), kam besonders deutlich etwa im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.02.2011, 2008/11/0054 (im RIS seit 22.03.2011), zum Ausdruck, welches zu einer Verwaltungsmaterie ergangen ist, für die der Gesetzgeber bei mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigungen eine vollständige Befreiung von der Unterschrift und der Beglaubigung vorgesehen hatte (Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2010,). In Bezug darauf sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "für interne Erledigungen ... weiterhin Paragraph 18, Absatz 3, AVG" gelte und "ein rechtswirksamer Bescheid nur dann gegeben [sei], wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind."

Unabhängig von der Frage, welche Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss daher die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs. 3 E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).Unabhängig von der Frage, welche Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss daher die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Die Darstellung der Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert vergleiche VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).

Eine Amtssignatur kann daher den Nachweis der Genehmigung der Erledigung im Sinne von § 18 Abs. 3 AVG nicht ersetzen, wenn sie lediglich die Urheberschaft einer Behörde oder sonstigen Einrichtung dokumentiert, nicht aber die Zurechnung des Schriftstücks zu einem bestimmten Organwalter (zu einer bestimmten Person). Die parlamentarischen Materialien zum E-GovG heben in diesemEine Amtssignatur kann daher den Nachweis der Genehmigung der Erledigung im Sinne von Paragraph 18, Absatz 3, AVG nicht ersetzen, wenn sie lediglich die Urheberschaft einer Behörde oder sonstigen Einrichtung dokumentiert, nicht aber die Zurechnung des Schriftstücks zu einem bestimmten Organwalter (zu einer bestimmten Person). Die parlamentarischen Materialien zum E-GovG heben in diesem

Zusammenhang hervor, dass "[d]ie Amtssignatur, ... sowohl als

sichere Signatur auftreten kann, in welchem Fall sie (auch) der Ersatz der genehmigenden eigenhändigen Unterschrift ist, als auch in Form der ‚gewöhnlichen' Signatur, in welchem Fall sie jedenfalls den Effekt der Herkunftsbezeichnung ‚von einer Behörde' besitzt" (Erläuterungen zur RV für ein Bundesgesetz, mit dem ein E-Government-Gesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Meldegesetz 1991 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden, 252 BlgNR 22. GP, S. 11).sichere Signatur auftreten kann, in welchem Fall sie (auch) der Ersatz der genehmigenden eigenhändigen Unterschrift ist, als auch in Form der ‚gewöhnlichen' Signatur, in welchem Fall sie jedenfalls den Effekt der Herkunftsbezeichnung ‚von einer Behörde' besitzt" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz, mit dem ein E-Government-Gesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Meldegesetz 1991 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden, 252 BlgNR 22. GP, S. 11).

In einem solchen Fall wird daher die (interne) Genehmigung durch einen Organwalter der Behörde nicht schon dadurch entbehrlich, dass auf dem angefochtenen Schriftstück der Name eines Organwalters der belangten Behörde sowie ein Hinweis darauf aufscheint, dass das Dokument amtssigniert wurde.

Eine von § 18 Abs. 3 AVG abweichende Regelung sieht das ASVG für die Verhängung von Beitragszuschlägen nicht vor.Eine von Paragraph 18, Absatz 3, AVG abweichende Regelung sieht das ASVG für die Verhängung von Beitragszuschlägen nicht vor.

Der gegenständliche Fall gleicht zudem im Hinblick auf die Frage, ob die vorliegende Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, jenem Fall, über welchen der Verwaltungsgerichtshof mit (bereits zitierten) Erkenntnis vom 15.10.2014, Ra2014/08/0009, entschieden hat. Der Verwaltungsgerichtshof stellt darin im Hinblick auf einen mittels EDV-Programm MVB automatisiert erstellten Bescheid fest, dass es sich dabei um einen Nichtbescheid handelt.

3.3.2. Es liegt daher im Ergebnis kein individueller Rechtsakt der belangten Behörde vor, der den Beschwerdeführer verpflichtet, da dem vorliegenden als "Bescheid" titulierten Papier, gegen das sich die Beschwerde richtet, bereits die Formalita eines Bescheides fehlen. Mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur meritorischen Entscheidung über die Beschwerde, war die Beschwerdevorentscheidung daher aufzuheben (Spruchpunkt A) I.). In diesem Umfang war die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine meritorische und hatte mit Erkenntnis zu erfolgen.3.3.2. Es liegt daher im Ergebnis kein individueller Rechtsakt der belangten Behörde vor, der den Beschwerdeführer verpflichtet, da dem vorliegenden als "Bescheid" titulierten Papier, gegen das sich die Beschwerde richtet, bereits die Formalita eines Bescheides fehlen. Mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur meritorischen Entscheidung über die Beschwerde, war die Beschwerdevorentscheidung daher aufzuheben (Spruchpunkt A) römisch eins.). In diesem Umfang war die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine meritorische und hatte mit Erkenntnis zu erfolgen.

3.4. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Da - wie aufgezeigt wurde - kein Bescheid existiert, liegt kein der Beschwerde gemäß § 130 B-VG zugänglicher Rechtsakt vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich nicht zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde zuständig, sodass die Beschwerde zurückzuweisen ist (Spruchpunkt A) II.).Da - wie aufgezeigt wurde - kein Bescheid existiert, liegt kein der Beschwerde gemäß Paragraph 130, B-VG zugänglicher Rechtsakt vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich nicht zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde zuständig, sodass die Beschwerde zurückzuweisen ist (Spruchpunkt A) römisch zwei.).

3.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten war, ob ein der Beschwerde zugänglicher Rechtsakt und damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. der belangten Behörde) gegeben ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem entfall der Verhandlung standen somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nocht Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten war, ob ein der Beschwerde zugänglicher Rechtsakt und damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. der belangten Behörde) gegeben ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem entfall der Verhandlung standen somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK nocht Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs. 3 AVG bzw. den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides nach § 18 AVG (vgl. auch jüngst VwGH vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009 zu § 18 AVG zur Genehmigung von Erledigungen in elektronisch geführten Verfahren).Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18, Absatz 3, AVG bzw. den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides nach Paragraph 18, AVG vergleiche auch jüngst VwGH vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009 zu Paragraph 18, AVG zur Genehmigung von Erledigungen in elektronisch geführten Verfahren).

Schlagworte

Beitragszuschlag, Beschwerdevorentscheidung, Genehmigung,
Nichtbescheid, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W229.2104247.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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