Entscheidungsdatum
06.05.2015Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
I402 2100897-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 22.05.2014, Zl. 18-2014-BW-MS2BG-003NR, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 22.05.2014, Zl. 18-2014-BW-MS2BG-003NR, betreffend Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheides zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit als "Bescheid" bezeichnetem Schreiben vom 22.05.2014 schrieb die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG vor.1. Mit als "Bescheid" bezeichnetem Schreiben vom 22.05.2014 schrieb die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG vor.
2. Dagegen richtet sich die Beschwerde, die die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2014 als unbegründet abwies. Nach einem fristgerechten Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
3. Mit Schreiben vom 20.04.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde (Anonymisierung und Angaben in eckigen Klammern durch das Bundesverwaltungsgericht), "zur Frage Stellung zu nehmen, 1. welcher Organwalter den Bescheid der TGKK vom 22.05.2014, Zl. 18-2014-BW-MS2BG-003NR, tatsächlich individuell genehmigt hat und 2. wessen Name auf der nach außen ergangenen Erledigung aufscheint". Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin, dass dies zweifelhaft sei, weil "sich auf dem im Akt
befindlichen Bescheiddokument ... die Unterschrift von (vermutlich)
XXXX [AG] findet; in Druckschrift scheint jedoch XXXX [AA] als Genehmigender auf".römisch 40 [AG] findet; in Druckschrift scheint jedoch römisch 40 [AA] als Genehmigender auf".
4. Mit Stellungnahme vom 27.04.2015 beantwortete die belangte Behörde dieses Ersuchen damit (Anonymisierung und Angaben in eckigen Klammern durch das Bundesverwaltungsgericht), dass der Bescheid "von
XXXX [AG] in Vertretung des approbationsbefugten XXXX [AA] individuell genehmigt" worden sein. Dies sei daran erkennbar, dassrömisch 40 [AG] in Vertretung des approbationsbefugten römisch 40 [AA] individuell genehmigt" worden sein. Dies sei daran erkennbar, dass
"XXXX [AG] bei seiner Genehmigung ‚i.V.' (in Vertretung) unterschrieben hat". Die Frage, wessen Name auf der nach außen ergangenen Erledigung aufscheint, beantwortete die belangte Behörde nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die im vorgelegten Verwaltungsakt (vorgelegt wurde eine Kopie des Verwaltungsakts in Form von eingescannten PDF-Dokumenten) befindliche Urschrift des angefochtenen, als "Bescheid" titulierten Schriftstückes der belangten Behörde vom 22.05.2014 enthält den Namen der belangten Behörde, einen Spruch, eine Amtssignatur sowie die folgende Fertigungsklausel:
In Druckschrift: "Tiroler Gebietskrankenkasse Für den stv. Direktor"
Darunter findet sich die handschriftlich geschriebene Unterschrift "i.V. XXXX" [AG].
Unter dieser Unterschrift findet sich, wiederum in Druckschrift, der Name "XXXX" [AA].
Nach außen ist eine Ausfertigung ergangen, die den in Druckschrift aufscheinenden Namen "XXXX" [AA] enthält, jedoch keine Genehmigung (Unterschrift) durch diesen Organwalter.
Zur Approbation befugt war XXXX [AA]. Dieser hat den Bescheid jedoch nicht genehmigt.Zur Approbation befugt war römisch 40 [AA]. Dieser hat den Bescheid jedoch nicht genehmigt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus der Stellungnahme der belangten Behörde. Die Beweislage dazu, dass nach außen eine Ausfertigung ergangen ist, die den (auf der Urschrift in Druckschrift aufscheinenden) Namen XXXX [AA] jedoch keine Genehmigung (Unterschrift) durch diese Person aufweist, wird vom Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Feststellungen gewürdigt, weil die belangte Behörde - trotz ausdrücklicher Aufforderung dazu - die Frage nicht beantwortet hat, wessen Name auf der nach außen ergangenen Erledigung aufscheint, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass jene Bestandteile, die auf der internen Erledigung in Druckschrift aufscheinen, auch auf der externen Erledigung in Druckschrift enthalten sind, und weil ein anderer Name für die Person des Genehmigenden auch auf der internen Erledigung nicht in Druckschrift aufscheint. Dass XXXX [AA], also die zur Approbation befugte Person, den Bescheid auch genehmigt hätte, ist nicht hervorgekommen und wurde von der belangten Behörde im Rahmen der von ihr eingeforderten Stellungnahme auch nicht behauptet; vielmehr wurde der Bescheid - nach den eigenen Ausführungen der belangten Behörde - mittels Unterschrift von einer anderen Person "in Vertretung" des eigentlich approbationsbefugten Organwalters genehmigt. Auch dass XXXX [AA] die externe Erledigung unterschrieben hätte, kann nicht angenommen werden, zumal dies - in Beantwortung der Frage, wer der Genehmigende war - von der belangten Behörde gar nicht behauptet wurde und es auch angesichts der Tatsache, dass bereits die Genehmigung der internen Erledigung von einer anderen Person (einem Mitarbeiter) stammt, lebensfremd erschiene, wenn XXXX die externe Erledigung unterschrieben hätte.Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus der Stellungnahme der belangten Behörde. Die Beweislage dazu, dass nach außen eine Ausfertigung ergangen ist, die den (auf der Urschrift in Druckschrift aufscheinenden) Namen römisch 40 [AA] jedoch keine Genehmigung (Unterschrift) durch diese Person aufweist, wird vom Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Feststellungen gewürdigt, weil die belangte Behörde - trotz ausdrücklicher Aufforderung dazu - die Frage nicht beantwortet hat, wessen Name auf der nach außen ergangenen Erledigung aufscheint, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass jene Bestandteile, die auf der internen Erledigung in Druckschrift aufscheinen, auch auf der externen Erledigung in Druckschrift enthalten sind, und weil ein anderer Name für die Person des Genehmigenden auch auf der internen Erledigung nicht in Druckschrift aufscheint. Dass römisch 40 [AA], also die zur Approbation befugte Person, den Bescheid auch genehmigt hätte, ist nicht hervorgekommen und wurde von der belangten Behörde im Rahmen der von ihr eingeforderten Stellungnahme auch nicht behauptet; vielmehr wurde der Bescheid - nach den eigenen Ausführungen der belangten Behörde - mittels Unterschrift von einer anderen Person "in Vertretung" des eigentlich approbationsbefugten Organwalters genehmigt. Auch dass römisch 40 [AA] die externe Erledigung unterschrieben hätte, kann nicht angenommen werden, zumal dies - in Beantwortung der Frage, wer der Genehmigende war - von der belangten Behörde gar nicht behauptet wurde und es auch angesichts der Tatsache, dass bereits die Genehmigung der internen Erledigung von einer anderen Person (einem Mitarbeiter) stammt, lebensfremd erschiene, wenn römisch 40 die externe Erledigung unterschrieben hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das angefochtene Schreiben stammt von der Tiroler Gebietskrankenkasse und stützt sich auf eine Bestimmung des ASVG. Die Rechtssache unterliegt daher dem ASVG. Eine Senatszuständigkeit bestünde gemäß § 414 Abs. 2 ASVG nur für bestimmte Angelegenheiten und jedenfalls nur im Fall eines Antrags. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Schon deshalb unterliegt die vorliegende Beschwerdesache der Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das angefochtene Schreiben stammt von der Tiroler Gebietskrankenkasse und stützt sich auf eine Bestimmung des ASVG. Die Rechtssache unterliegt daher dem ASVG. Eine Senatszuständigkeit bestünde gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nur für bestimmte Angelegenheiten und jedenfalls nur im Fall eines Antrags. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Schon deshalb unterliegt die vorliegende Beschwerdesache der Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.3.2. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.
3.3. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (etwa Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,3.3. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (etwa Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit vergleiche in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,
die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; zB VwGH
19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 63, Rz 46).
3.4. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.3.4. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.
3.5. Die Frage seiner eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG).3.5. Die Frage seiner eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).
3.6. § 18 Abs. 4 AVG hat folgenden Wortlaut (Fassung BGBl. I 5/2008):3.6. Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat folgenden Wortlaut (Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,):
"(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."
Das angefochtene Schriftstück weist als "Namen des Genehmigenden" den (sowohl in der Urschrift des Schreibens als auch auf der externen Erledigung in Druckschrift aufscheinenden) Namen "XXXX" [AA] auf. Die interne Genehmigung erfolgte jedoch - ausweislich der im Akt ersichtlichen Unterschrift - durch XXXX [AG]. Eine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende und damit gesetzeskonforme Ausfertigung liegt aber nur vor, wenn der Name des Genehmigenden, der nach außen für den Empfänger auf der Bescheidausfertigung ersichtlich ist, tatsächlich (zutreffend) auch den Namen jener Person bezeichnet, die den Bescheid intern tatsächlich genehmigt hat. Andernfalls fehlt der Bescheidausfertigung - entgegen § 18 Abs. 4 AVG - der "Name des Genehmigenden".Das angefochtene Schriftstück weist als "Namen des Genehmigenden" den (sowohl in der Urschrift des Schreibens als auch auf der externen Erledigung in Druckschrift aufscheinenden) Namen "XXXX" [AA] auf. Die interne Genehmigung erfolgte jedoch - ausweislich der im Akt ersichtlichen Unterschrift - durch römisch 40 [AG]. Eine dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende und damit gesetzeskonforme Ausfertigung liegt aber nur vor, wenn der Name des Genehmigenden, der nach außen für den Empfänger auf der Bescheidausfertigung ersichtlich ist, tatsächlich (zutreffend) auch den Namen jener Person bezeichnet, die den Bescheid intern tatsächlich genehmigt hat. Andernfalls fehlt der Bescheidausfertigung - entgegen Paragraph 18, Absatz 4, AVG - der "Name des Genehmigenden".
3.7. Mit diesem Schreiben ist somit keine Erledigung (und folglich kein Bescheid) im Sinne des AVG zustande gekommen. Das angefochtene Schriftstück bildet daher keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig.3.7. Mit diesem Schreiben ist somit keine Erledigung (und folglich kein Bescheid) im Sinne des AVG zustande gekommen. Das angefochtene Schriftstück bildet daher keinen einer Beschwerde nach Artikel 130, B-VG zugänglichen Rechtsakt. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig.
Sie ist daher zurückzuweisen. Mit dieser zurückweisenden Entscheidung ist die Beschwerdesache erledigt. Die Wirkung dieser Beschwerdezurückweisung beseitigt eo ipso auch die zuvor ergangene Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde aus dem Rechtsbestand (vgl. dazu näher BVwG 05.01.2015, I402 2011624-1/4E ua).Sie ist daher zurückzuweisen. Mit dieser zurückweisenden Entscheidung ist die Beschwerdesache erledigt. Die Wirkung dieser Beschwerdezurückweisung beseitigt eo ipso auch die zuvor ergangene Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde aus dem Rechtsbestand vergleiche dazu näher BVwG 05.01.2015, I402 2011624-1/4E ua).
3.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.3.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Instrument der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages nach dem VwGVG fehlt, insbesondere zur Frage, was Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung ist, ob dieses "über den Vorlageantrag" oder "über die Beschwerde" entscheidet, ob eine (wie hier) der verwaltungsgerichtlichen Erledigung entgegenstehende Beschwerdevorentscheidung im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt werden muss oder (wie hier sowie mit näherer Begründung bereits zu BVwG 05.01.2015, I402 2011624-1/4E ua, vertreten) mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen den (Ausgangs)bescheid automatisch aus dem Rechtsbestand ausscheidet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Instrument der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages nach dem VwGVG fehlt, insbesondere zur Frage, was Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung ist, ob dieses "über den Vorlageantrag" oder "über die Beschwerde" entscheidet, ob eine (wie hier) der verwaltungsgerichtlichen Erledigung entgegenstehende Beschwerdevorentscheidung im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt werden muss oder (wie hier sowie mit näherer Begründung bereits zu BVwG 05.01.2015, I402 2011624-1/4E ua, vertreten) mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen den (Ausgangs)bescheid automatisch aus dem Rechtsbestand ausscheidet.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Genehmigung, Nichtbescheid, Revision zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2100897.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015