Norm: WEG 2002 §24 Abs1WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4WEG 1975 §136 Abs4
Rechtssatz: Ein überstimmter, in einem Antrag nach § 24 Abs 6 erster Satz WEG 2002 zunächst als Antragsgegner geführter Mit- und Wohnungseigentümer kann nur innerhalb der Anfechtungsfrist des § 24 Abs 6 WEG 2002 die Seite wechseln und dem Anfechtungsantrag beitreten. Entscheidungstexte 5 Ob 55/07k Entscheidun... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §30 Abs2
Rechtssatz: Besteht die Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft in einem Willensakt des Mehrheitseigentümers und kommt es zu einer fristauslösenden Bekanntmachung dieses „Beschlusses", so hat sich die Bekämpfung eines solchen „Dominator" - Beschlusses formell nach Beschlussrecht (und zunächst nicht nach § 30 Abs 2 WEG) zu richten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs6
Rechtssatz: Im Fall einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme kann sich ein Dritter, also eine außerhalb der Miteigentümerschaft stehende Person, auf Mängel der Beschlussfassung, die zur Anfechtung im Sinne der Bestimmungen des WEG berechtigen, nicht berufen. Entscheidungstexte 5 Ob 155/06i Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 155/06i Veröff: SZ 2006/104 ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §29
Rechtssatz: Ficht ein Miteigentümer einen Mehrheitsbeschluss (auch) nach § 29 WEG an, so führt dies nicht zur Verlängerung der Anfechtungsfrist auf Grund formeller Mängel. Entscheidungstexte 5 Ob 250/05h Entscheidungstext OGH 13.12.2005 5 Ob 250/05h Veröff: SZ 2005/180 5 Ob 133/07f Entscheid... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §28 Abs1
Rechtssatz: Durch das Anfechtungsrecht der Minderheit gegen Beschlüsse der Mehrheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung soll der überstimmten Minderheit die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG garantiert werden, allenfalls noch erweitert um „krasse" Verstöße gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Entsc... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §23WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs1 Z8
Rechtssatz: Während eines Beschlussanfechtungsverfahrens im Hinblick auf die ordentliche Kündigung eines Verwalters kann kein vorläufiger Verwalter gemäß § 23 WEG 2002 bestellt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 69/04i Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 69/04i 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §56 Abs9WEG 2002 §24 Abs6
Rechtssatz: Die Verweisung auf das neue Anfechtungsrecht in § 56 Abs 9 WEG 2002 – durch die Zitierung des § 24 Abs 6 WEG 2002 – umfasst gleicher Maßen die Rüge formeller und materieller Mängel der Beschlussfassung; beide Anfechtungsgründe sind an altem Recht zu messen, wenn der Beschluss vor dem 1. 7. 2002 kundgemacht wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 2... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs1aWEG 1975 §13b Abs4WEG 2002 §24 Abs1WEG 2002 §24 Abs3WEG 2002 §24 Abs6
Rechtssatz: Auch wenn sich der gemäß § 13b Abs 1a WEG 1975 insoweit nicht stimmberechtigte Miteigentümer nicht auf die Verletzung des eigenen Anhörungsrechtes berufen kann, weil ihm in dieser Frage gemäß § 13b Abs 1a WEG 1975 kein Stimmrecht zusteht, wird ihm nicht das Recht zur Anfechtung des Beschlusses wegen anderer Mängel der Willensbildung, etwa ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs4WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasst - ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs4WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ob der Anschein eines Mehrheitsbeschlusses gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In Zweifelsfällen ist bei der Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens zur Erleichterung einer Klarstellung Großzügigkeit angebracht; bei der Abgrenzung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen wird sodann im Zweifel im Interesse der Rechtssicherhe... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 1975 §26 Abs2 Z2WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs2 Z1
Rechtssatz: In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 kommt dem Verwalter Parteistellung zu, wenn zu klären ist, ob sich der Verwalter bei der Auftragsvergabe hinsichtlich jener Arbeiten, die Gegenstand der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer waren, Verwaltungsbefugnisse anmaßte, die ihm nicht zustehen, was den Vorwurf einer Verletz... mehr lesen...