Begründung: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit der Grundstücksadresse *****. Folgender Sachverhalt ist im Revisionsrekursverfahren unstrittig: Der Vertreter der Revisionsrekurswerber (in der Folge immer: Antragsgegnervertreter) versandte im Namen mehrerer von ihm vertretener Wohnungseigentümer am 25. 8. 2009 ein Schreiben an die Wohnungseigentümer, das ua folgenden Inhalt aufweist: „Betrifft: Abberufung der Hausverwaltung … … In Anbe... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Rudolf K*****, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, 2. Olga R*****, gegen die Antragsgegner 1. Anna S*****, 2. Dr. Ernst M*****, 3. Milan K*****, 4. Nurettin Y*****, 5. Zülfükar D*****, 6. Ado... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1.) DI Oliver V*****, 2.) Daniela B*****, 3.) Irmtraut A*****, 4.) Walter A*****, beide *****, 5.) Elke R*****, 6.) Ing. Helmut B*****, 7.) Gertrud B*****, beide *****, 8.) Wolfgang K*****, 9.) Vijay B*****, 10.)... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1.) Mag. Walter M*****, vertreten durch die AVIA Law Group, Wolczik, Knotek, Winalek, Wutte-Lang Rechtsanwälte GesbR in Wien, und 2.) Ulrike H*****, gegen die Antragsgegner 1.) sämtliche Mit- und Wohnungseigentüme... mehr lesen...
Begründung: Beide Vorinstanzen wiesen das Begehren der Verwalterin auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen Verwalterkündigung durch die Eigentümergemeinschaft ab. In Übereinstimmung mit dazu ergangener Rechtsprechung legte das Rekursgericht zugrunde, dass infolge Unterlassung einer fristgerechten Anfechtung durch einen Wohnungseigentümer allfällige Mängel einer dem Rechtsschein nach zustande gekommenen Beschlussfassung saniert seien (RIS-Justiz RS0118450; 5 Ob 76/0... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** (Liegenschaftsadresse *****). Die Antragstellerin ist überdies Verwalterin der Liegenschaft. Im Mai/Juni 2008 wurde ein Umlaufbeschlussverfahren mit dem Ziel eingeleitet, den Verwaltungsvertrag mit der Antragstellerin zum 31. 12. 2008 aufzukündigen und ab 1. 1. 2009 die N*****KG mit der Verwaltung zu betrauen. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer unterfertigte die per Post versendeten, teilwe... mehr lesen...
Begründung: Die Mehrheit der Wohnungseigentümer fasste in einer Eigentümerversammlung am 12. 2. 2008 den (sinngemäßen) Beschluss, auf der Grünfläche der Liegenschaft fünf neue Parkplätze zu errichten, diese und die bereits vorhandenen Parkplätze durch Markierung mitTop-Nummern bestimmten Wohnungseigentümern zur Benützung zuzuweisen (lit a), dabei auch allgemeine Besucherparkplätze festzulegen, eine Birke auf der Grünfläche zu fällen, die Grünfläche zu verkleinern, zu bepflanzen und... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek, den Hofrat Dr.Jensik und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. B*****Aktiengesellschaft *****, 2. Mag. Martin M*****, beide vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die Antragsgegner 1. Hildegard G*****-Ö*****, 2. Gerda B*****, 3. Beate B*****, ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat mit seinem Sachbeschluss ausgesprochen, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer (richtig: Eigentümergemeinschaft) der Liegenschaft EZ ***** GB ***** I) in seinem Punkt 1, mit dem die Wohnungseigentümerschaft (richtig: Eigentümergemeinschaft) den Verwaltungsvertrag mit der Hausverwaltung A***** & S***** KEG aus wichtigem Grund gemäß § 21 Abs 3 1. Fall WEG 2002 kündigt, rechtswirksam, und II) in Punkt 2, mit dem die Wohnungseigentümergemeinschaft ... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Beklagte war seit rund 30 Jahren Verwalterin der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Die Miteigentümer der Liegenschaft fassten mit 63,8 % Ja-Stimmen den (Umlauf-)Beschluss, den Verwaltungsvertrag mit der Beklagten zum 31. 12. 2007 zu kündigen. Das Ergebnis der Beschlussfassung erhielten die Wohnungseigentümer am 22. 9. 2007 bekanntgegeben. Noch vor Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist sprach die Klägerin mit Schreiben vom 26. 9. 2007 der Bekl... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist die Verwalterin der Liegenschaft ***** in *****, die im Mit- und Wohnungseigentum der unter 1. bis 38. bezeichneten Verfahrensbeteiligten steht. Am 20. 9. 2007 langte bei der Antragstellerin ein mit 19. 9. 2007 datiertes Kündigungsschreiben ein. Mit der Behauptung, die ordentliche Verwalterkündigung beruhe nicht auf einem wirksamen Mehrheitsbeschluss der Mit- und Wohnungseigentümer, begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Unwirksamkeit ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Maklergesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Georg Rupprecht, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei Monika G*****, vertreten durch Gruböck & Lentschig Rechtsanwälte OG in Baden, wegen Fe... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 idF WRN 2006 §20 Abs7 Satz2WEG 2002 idF WRN 2006 §24 Abs1WEG 2002 idF WRN 2006 §24 Abs6
Rechtssatz: Eine Zusage der „Anonymität" der Beschlussfassung im Wohnungseigentum im Sinn einer Verweigerung der Information über das Abstimmungsverhalten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer sowie über die Modalitäten des Abstimmungsvorgangs bereits im Zuge der Einladung zur Beschlussfassung stellt eine mögliche wesentliche Behinderung de... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs3WEG 2002 §24 Abs4WEG 2002 §24 Abs6
Rechtssatz: Im Fall der Beschlussanfechtung wegen behaupteten Fehlens der erforderlichen Mehrheit hat das Gericht bei der Überprüfung dieses Anfechtungsgrundes nach Beurteilung der maßgeblichen Vorfrage (unrichtige Stimmauszählung, unzulässiger Stimmrechtsausschluss, Berücksichtigung der Stimmen Ausgeschlossener oder außerhalb einer Abstimmungseinheit stehender Wohnungseigentümer, Irrtum... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §28 Abs1WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Mehrheit kann im Bereich der ordentlichen Verwaltung einen, wenn auch anfechtbaren oder angefochtenen Mehrheitsbeschluss durchsetzen. Die im Anfechtungsverfahren zu klärenden Fragen sind diesem vorbehalten und nicht als Vorfragen zu beurteilen. Nur jene Fragen, die für das rechtswirksame Zustandekommen im Sinn des § 24 Abs 1 WEG erforderlich sind, müssen ge... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs1WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §28WEG 2002 §29WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Umstellung einer GAS-Zentralheizung auf Fernwärme ist eine Verwaltungsmaßnahme, die nach dem Gesetz einer Beschlussfassung durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer zugänglich ist. Ein diesbezüglicher Mehrheitsbeschluss hat den Anschein einer wirksamen Beschlussfassung für sich, auch wenn im Wohnungseigentumsvertrag für derartige Angelegenheiten... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs1WEG 2002 §24 Abs5WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §29 Abs1
Rechtssatz: Muss der Eingangsbereich mit dem vorgenommenen Hausanschlag zwingend durchquert werden, um ein anderes Stiegenhaus zu erreichen, liegt ein Hausanschlag iSd § 24 Abs 5 WEG 2002 vor. Entscheidungstexte 5 Ob 133/07f Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 133/07f ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z8
Rechtssatz: Die Antragslegitimation zur Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwaltungsvertrags kommt in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8, § 24 Abs 6 WEG 2002 auch einzelnen Wohnungseigentümern zu. Entscheidungstexte 5 Ob 18/07v Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 18/07v ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ein Begehren, mit dem die Feststellung der Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft angestrebt wird, findet im Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 keine Deckung. Ein solcher Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen. Entscheidungstexte 5 Ob 18/07v Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 18/07v ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs1WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Behauptung eines Irrtums bei der Stimmabgabe schließt das Vorbringen in sich, dass insoweit eine gültige Stimmabgabe für den bekämpften Beschluss nicht vorliegt. Entscheidungstexte 5 Ob 55/07k Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 55/07k Veröff: SZ 2007/67 5 Ob 8... mehr lesen...