RS OGH 2003/11/11 5Ob263/03t, 5Ob139/06m, 5Ob14/07f, 5Ob133/07f, 5Ob205/12a, 5Ob143/20w

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Veröffentlicht am 11.11.2003
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Norm

WEG 1975 §13b Abs4
WEG 1975 §26 Abs1 Z4
WEG 2002 §24 Abs6
WEG 2002 §52 Abs1 Z4

Rechtssatz

Ob der Anschein eines Mehrheitsbeschlusses gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In Zweifelsfällen ist bei der Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens zur Erleichterung einer Klarstellung Großzügigkeit angebracht; bei der Abgrenzung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen wird sodann im Zweifel im Interesse der Rechtssicherheit für (befristete) Anfechtbarkeit zu entscheiden sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118451

Im RIS seit

11.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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