Norm
WEG 2002 §24 Abs6Rechtssatz
Ficht ein Miteigentümer einen Mehrheitsbeschluss (auch) nach § 29 WEG an, so führt dies nicht zur Verlängerung der Anfechtungsfrist auf Grund formeller Mängel.Ficht ein Miteigentümer einen Mehrheitsbeschluss (auch) nach Paragraph 29, WEG an, so führt dies nicht zur Verlängerung der Anfechtungsfrist auf Grund formeller Mängel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120359Dokumentnummer
JJR_20051213_OGH0002_0050OB00250_05H0000_001