RS OGH 2007/7/13 5Ob250/05h, 5Ob133/07f

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Rechtssatz

Ficht ein Miteigentümer einen Mehrheitsbeschluss (auch) nach § 29 WEG an, so führt dies nicht zur Verlängerung der Anfechtungsfrist auf Grund formeller Mängel.Ficht ein Miteigentümer einen Mehrheitsbeschluss (auch) nach Paragraph 29, WEG an, so führt dies nicht zur Verlängerung der Anfechtungsfrist auf Grund formeller Mängel.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120359

Dokumentnummer

JJR_20051213_OGH0002_0050OB00250_05H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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