RS OGH 2004/9/28 5Ob69/04i, 5Ob277/05d, 5Ob65/09h, 5Ob204/17m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2004
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Norm

WEG 2002 §23
WEG 2002 §24 Abs6
WEG 2002 §52 Abs1 Z4
WEG 2002 §52 Abs1 Z8

Rechtssatz

Während eines Beschlussanfechtungsverfahrens im Hinblick auf die ordentliche Kündigung eines Verwalters kann kein vorläufiger Verwalter gemäß § 23 WEG 2002 bestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 69/04i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 69/04i
  • 5 Ob 277/05d
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 5 Ob 277/05d
    Auch; Beisatz: Hier: Schuldbefreiende Zahlungen der Wohnungseigentümer während des Verfahrens auf Anfechtung der Verwalterkündigung auf das Konto gemäß § 20 Abs 6 WEG 2002. (T1)
  • 5 Ob 65/09h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 65/09h
    Auch; Beisatz: Das endgültig feststehende Fehlen eines Verwalters ist ein Tatbestandselement der Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 WEG. Vom Mehrheitswillen getragen kann auch vor einem endgültigen Scheitern einer Beschlussanfechtung ein neuer Verwalter bestellt werden. (T2)
  • 5 Ob 204/17m
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 204/17m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119531

Im RIS seit

28.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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