RS OGH 2007/3/20 5Ob286/06d, 5Ob16/11f, 5Ob126/19v

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Norm

WEG 2002 §24 Abs6
WEG 2002 §30 Abs2

Rechtssatz

Besteht die Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft in einem Willensakt des Mehrheitseigentümers und kommt es zu einer fristauslösenden Bekanntmachung dieses „Beschlusses", so hat sich die Bekämpfung eines solchen „Dominator" - Beschlusses formell nach Beschlussrecht (und zunächst nicht nach § 30 Abs 2 WEG) zu richten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121904

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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