Norm: MRG §37 Abs3 Z13MRG §39 Abs3MRG §39 Abs4MRG §40 Abs1
Rechtssatz: Die Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag durch die Schlichtungsstelle ist eine Entscheidung in der Sache, gegen die gemäß § 39 Abs 4 MRG kein Rechtsmittel zulässig ist. Es bleibt der Partei, die sich mit dieser Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden geben will, nur die Möglichkeit, die Sache gemäß § 40 Abs 1 bei Gericht anhängig zu machen. ... mehr lesen...
Norm: MRG §40 Abs1MRG §40 Abs2
Rechtssatz: Im Fall des Antrages gemäß § 40 Abs 2 MRG ist eine Zurücknahme der Anrufung des Gerichts im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antrag gemäß § 40 Abs 2 MRG beendet das Verfahren vor der Gemeinde; damit wird das Gericht für das Verfahren über den Antrag gemäß § 37 MRG endgültig zuständig. Eine Beendigung des Verfahrens durch Parteidisposition ist dann nur mehr durch Rücknahme des das Verfahren einleitenden Rec... mehr lesen...
Norm: ZPO §146 Abs1MRG §40 Abs1
Rechtssatz: Kein grobes Verschulden, wenn vom Rechtsanwalt die Anrufung des Gerichtes an die Schlichtungsstelle adressiert und entsprechend zur Post gegeben wird. Weder der Gesetzestext noch die derzeit von den Schlichtungsstellen in Wien verwendeten Rechtsmittelbelehrungen sind eindeutig. Entscheidungstexte 40 R 686/97x Entscheidungstext LG für ZRS ... mehr lesen...
Norm: MRG §27MRG §37MRG §40 Abs1
Rechtssatz: Ist ein Rückzahlungsbegehren (hier: § 27 MRG) gegen mehrere mögliche Antragsgegner gerichtet und ruft auch nur einer der Antragsgegner das Gericht an, so geht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über. Diese Rechtsfolge entspricht durchaus der Vorschrift des § 40 Abs 1 Satz 1 MRG, wonach die Partei, die sich mit der Entscheidung der Schlichtungsste... mehr lesen...
Norm: MRG §27MRG §37MRG §40 Abs1
Rechtssatz: Zulässig ist ein Begehren im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG, wonach der Antragsteller von den Antragsgegnern die Zurückzahlung einer nach § 27 MRG verbotenen Ablöse von insgesamt zweihundertfünfzigtausend Schilling mit dem (so zu verstehenden) Vorbringen begehrt, er könne zunächst - dh ohne Kenntnis der Verfahrensergebnisse - nicht sagen, welche Teilbeträge jedem der Antragsgegner zuge... mehr lesen...
Norm: AußStrG §17ZPO §146ffBStG §20 Abs3Krnt NaturschutzG §49 Abs5Krnt NationalparkG §13 Abs5MRG §40 Abs1 Satz4WRG §117 Abs4
Rechtssatz: Ist in einem Gesetz für die Entscheidung über einen Anspruch die sukzessive Kompetenz von Verwaltungsbehörden und Gerichten vorgesehen, so ist die für die Anrufung des Gerichtes bestimmte Frist - sofern sich aus diesem Gesetz nichts Gegenteiliges ergibt - eine verfahrensrechtliche Frist. Gegen deren Versäumung... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §46 Abs1 AAußStrG 2005 §65 Abs1MRG §37MRG §37 Abs3 Z15MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §40 Abs1ZPO §528 K
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Schriftsatzes, mit dem das Gericht in einer im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG abzuhandelnden Angelegenheit gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufen wurde, ist kein Sachbeschluss im Sinne des § 37 Abs 3 Z 15 MRG, weil nicht in der Sache selbst entschieden wurde. Die... mehr lesen...
Begründung: Die Entscheidung der Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Wiener Gemeindebezirk vom 2. Jänner 1986 wurde dem Antragsgegner, der im Schlichtungsstellenverfahren nicht vertreten war, nach dem im Akt erliegenden Rückschein durch postamtliche Hinterlegung am 22. Jänner 1986 zugestellt. Am 10. Februar 1986 langte beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien die am 7. Februar 1986 zur Post gegebene und an dieses Gericht adressierte Anrufung des Gerichtes g... mehr lesen...
Norm: JN §44MRG §40 Abs1
Rechtssatz: Rechtzeitigkeit im Sinne des § 40 Abs 1 MRG ist gewahrt, wenn der an das unzuständige Gericht gerichtet (rechtzeitig verbesserte) und sodann gemäß § 44 JN an das zuständige Bezirksgericht überwiesene Antrag innerhalb von vierzehn Tagen ab Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle zur Post gegeben worden ist. Entscheidungstexte 5 Ob... mehr lesen...