RS OGH 1998/3/31 7Ob93/98x, 7Ob182/98k, 5Ob119/06w, 5Ob73/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1998
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Norm

MRG §40 Abs1
MRG §40 Abs2

Rechtssatz

Im Fall des Antrages gemäß § 40 Abs 2 MRG ist eine Zurücknahme der Anrufung des Gerichts im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antrag gemäß § 40 Abs 2 MRG beendet das Verfahren vor der Gemeinde; damit wird das Gericht für das Verfahren über den Antrag gemäß § 37 MRG endgültig zuständig. Eine Beendigung des Verfahrens durch Parteidisposition ist dann nur mehr durch Rücknahme des das Verfahren einleitenden Rechtsschutzantrages möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109765

Im RIS seit

30.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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