RS OGH 2011/7/7 7Ob93/98x, 7Ob182/98k, 5Ob119/06w, 5Ob73/11p

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Rechtssatz

Im Fall des Antrages gemäß § 40 Abs 2 MRG ist eine Zurücknahme der Anrufung des Gerichts im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antrag gemäß § 40 Abs 2 MRG beendet das Verfahren vor der Gemeinde; damit wird das Gericht für das Verfahren über den Antrag gemäß § 37 MRG endgültig zuständig. Eine Beendigung des Verfahrens durch Parteidisposition ist dann nur mehr durch Rücknahme des das Verfahren einleitenden Rechtsschutzantrages möglich.Im Fall des Antrages gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG ist eine Zurücknahme der Anrufung des Gerichts im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antrag gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG beendet das Verfahren vor der Gemeinde; damit wird das Gericht für das Verfahren über den Antrag gemäß Paragraph 37, MRG endgültig zuständig. Eine Beendigung des Verfahrens durch Parteidisposition ist dann nur mehr durch Rücknahme des das Verfahren einleitenden Rechtsschutzantrages möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109765

Im RIS seit

30.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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