Norm
AußStrG 2005 §46 Abs1 ARechtssatz
Die Zurückweisung eines Schriftsatzes, mit dem das Gericht in einer im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG abzuhandelnden Angelegenheit gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufen wurde, ist kein Sachbeschluss im Sinne des § 37 Abs 3 Z 15 MRG, weil nicht in der Sache selbst entschieden wurde. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die zweitinstanzliche Bestätigung einer solchen Entscheidung richtet sich daher allein nach § 528 ZPO (in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 MRG).Die Zurückweisung eines Schriftsatzes, mit dem das Gericht in einer im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG abzuhandelnden Angelegenheit gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG angerufen wurde, ist kein Sachbeschluss im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG, weil nicht in der Sache selbst entschieden wurde. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die zweitinstanzliche Bestätigung einer solchen Entscheidung richtet sich daher allein nach Paragraph 528, ZPO (in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045783Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010