Norm
JN §44Rechtssatz
Rechtzeitigkeit im Sinne des § 40 Abs 1 MRG ist gewahrt, wenn der an das unzuständige Gericht gerichtet (rechtzeitig verbesserte) und sodann gemäß § 44 JN an das zuständige Bezirksgericht überwiesene Antrag innerhalb von vierzehn Tagen ab Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle zur Post gegeben worden ist.Rechtzeitigkeit im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, MRG ist gewahrt, wenn der an das unzuständige Gericht gerichtet (rechtzeitig verbesserte) und sodann gemäß Paragraph 44, JN an das zuständige Bezirksgericht überwiesene Antrag innerhalb von vierzehn Tagen ab Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle zur Post gegeben worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046361Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016