RS OGH 2003/6/2 5Ob4/97t, 5Ob185/99p, 5Ob148/02d, 5Ob127/02s, 5Ob60/03i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

MRG §27
MRG §37
MRG §40 Abs1
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 37 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  5. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  14. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Ist ein Rückzahlungsbegehren (hier: § 27 MRG) gegen mehrere mögliche Antragsgegner gerichtet und ruft auch nur einer der Antragsgegner das Gericht an, so geht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über. Diese Rechtsfolge entspricht durchaus der Vorschrift des § 40 Abs 1 Satz 1 MRG, wonach die Partei, die sich mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden gibt, die Sache bei Gericht anhängig machen kann.Ist ein Rückzahlungsbegehren (hier: Paragraph 27, MRG) gegen mehrere mögliche Antragsgegner gerichtet und ruft auch nur einer der Antragsgegner das Gericht an, so geht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über. Diese Rechtsfolge entspricht durchaus der Vorschrift des Paragraph 40, Absatz eins, Satz 1 MRG, wonach die Partei, die sich mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden gibt, die Sache bei Gericht anhängig machen kann.

Entscheidungstexte

  • RS0106944">5 Ob 4/97t
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 4/97t
  • RS0106944">5 Ob 185/99p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 185/99p
  • RS0106944">5 Ob 127/02s
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 5 Ob 127/02s
    Auch; nur: Ist ein Rückzahlungsbegehren (hier: § 27 MRG) gegen mehrere mögliche Antragsgegner gerichtet und ruft auch nur einer der Antragsgegner das Gericht an, so geht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über. (T2) Beisatz: Ob die Schlichtungsstellehinsichtlich der übrigen Antragsgegner noch gar keine Entscheidung gefällt hat oder schon, macht hiebei keinen Unterschied, weil es bei (grundsätzlich) vollständigem Zuständigkeitsübergang auch zu keiner Teilrechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle kommt. (T3) Beisatz: Wird von mehreren Antragsgegnern die Rückzahlung eines Ablösegesamtbetrages begehrt, von dem noch nicht feststeht, welcher Antragsgegner hiefür mit welchem Teilbetrag haftet, so handelt es sich nicht um "ihrem Wesen nach" voneinander vollständig unabhängige Anträge, die eine Teilabziehung erlauben würden. (T4) Beisatz: Bei mehreren auf Rückzahlung einer Ablöse in Anspruch genommenen Personen handelt es sich -mangels notwendigerweise gleichlautenden Entscheidungen gegen alle Parteien- nicht um eine einheitliche Streitpartei. (T5)
  • RS0106944">5 Ob 148/02d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 148/02d
    nur: Ist ein Rückzahlungsbegehren (hier: § 27 MRG) gegen mehrere mögliche Antragsgegner gerichtet und ruft auch nur einer der Antragsgegner das Gericht an, so geht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über. Diese Rechtsfolge entspricht durchaus der Vorschrift des § 40 Abs 1 Satz 1 MRG. (T1)
  • RS0106944">5 Ob 60/03i
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 60/03i
    nur T2; Beis wie T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106944

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0050OB00004_97T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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