Norm
MRG §37 Abs3 Z13Rechtssatz
Die Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag durch die Schlichtungsstelle ist eine Entscheidung in der Sache, gegen die gemäß § 39 Abs 4 MRG kein Rechtsmittel zulässig ist. Es bleibt der Partei, die sich mit dieser Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden geben will, nur die Möglichkeit, die Sache gemäß § 40 Abs 1 bei Gericht anhängig zu machen.Die Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag durch die Schlichtungsstelle ist eine Entscheidung in der Sache, gegen die gemäß Paragraph 39, Absatz 4, MRG kein Rechtsmittel zulässig ist. Es bleibt der Partei, die sich mit dieser Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden geben will, nur die Möglichkeit, die Sache gemäß Paragraph 40, Absatz eins, bei Gericht anhängig zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111096Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0050OB00296_98K0000_001