Norm: MRG §37 Abs1 Z8
Rechtssatz: Im Bereich der Hauptmietzinsüberprüfung nach § 37 Abs.1 Z 8 MRG hat der Antragsteller die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses pro futuro oder aber zu bestimmten Zinsterminen zu begehren, er kann sich aber auch mit der bloßen Feststellung, dass der Hauptmietzins nach § 16 Abs.1 MRG (Angemessenheit) oder nach § 16 Abs 2 MRG (Kategorie) zu bilden ist, begnügen. Daneben ist noch di... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z8
Rechtssatz: Im Bereich der Hauptmietzinsüberprüfung nach § 37 Abs.1 Z 8 MRG hat der Antragsteller die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses pro futuro oder aber zu bestimmten Zinsterminen zu begehren, er kann sich aber auch mit der bloßen Feststellung, dass der Hauptmietzins nach § 16 Abs.1 MRG (Angemessenheit) oder nach § 16 Abs 2 MRG (Kategorie) zu bilden ist, begnügen. Daneben ist noch di... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §37 Abs1 Z16ZPO §527 Abs2 B2ZPO §527 Abs2 B4
Rechtssatz: Gemäß § 527 Abs 2 ZPO (hier in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 16 MRG) ist der Rekurs gegen einen Beschluß der zweiten Instanz, mit dem die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Im Verfahren nach § 37 MRG besteh... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §37 Abs1 Z16ZPO §527 Abs2 B2ZPO §527 Abs2 B4
Rechtssatz: Gemäß § 527 Abs 2 ZPO (hier in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 16 MRG) ist der Rekurs gegen einen Beschluß der zweiten Instanz, mit dem die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Im Verfahren nach § 37 MRG besteh... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §37 Abs1 Z8MRG §39
Rechtssatz: Der Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gestellt werden, weil der Antragsinhalt gegen alle diese Personen notwendigerweise ein- und derselbe sein muss. Dies muss auch für Anträge nicht rechtskundig vertretener Parteien gelten. Wurde der Antrag an die Schlichtungsstelle bloß gegen einen Teil der Miteigentümer gerichtet, so kann ein solcher Antra... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1MRG §37 Abs1 Z8MRG §39MRG §39 Abs1
Rechtssatz: Hat ein Mieter eine Person, die nicht Vermieter ist, bei der Schlichtungsstelle zum Beispiel wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG in Anspruch genommen, so kann der Mieter in einem solchen Fall nicht erst im Verfahren vor Gericht den Antragsgegner durch den tatsächlichen Vermieter ersetzen, weil damit eine Änderung des vor der Schlichtungsstelle geltend gemachten Anspruches verbunden wäre. ... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §37 Abs1 Z8MRG §39
Rechtssatz: Der Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gestellt werden, weil der Antragsinhalt gegen alle diese Personen notwendigerweise ein- und derselbe sein muss. Dies muss auch für Anträge nicht rechtskundig vertretener Parteien gelten. Wurde der Antrag an die Schlichtungsstelle bloß gegen einen Teil der Miteigentümer gerichtet, so kann ein solcher Antra... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1MRG §37 Abs1 Z8MRG §39MRG §39 Abs1
Rechtssatz: Hat ein Mieter eine Person, die nicht Vermieter ist, bei der Schlichtungsstelle zum Beispiel wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG in Anspruch genommen, so kann der Mieter in einem solchen Fall nicht erst im Verfahren vor Gericht den Antragsgegner durch den tatsächlichen Vermieter ersetzen, weil damit eine Änderung des vor der Schlichtungsstelle geltend gemachten Anspruches verbunden wäre. ... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs1MRG §37MRG §37 Abs1 Z14MRG §37 Abs4
Rechtssatz: Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. Der Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 14 MRG wurde nämlich ausschließlich für Ansprüche aus verbotenen und unwirksamen Vereinbarungen im Sinn des § 27 Abs 1 MRG geschaffen. Liegen die Voraussetzungen nach § 37 Abs 4 MRG nicht vor, hat die Schaffung eines Rückzahlung... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs1MRG §37MRG §37 Abs1 Z14MRG §37 Abs4
Rechtssatz: Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. Der Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 14 MRG wurde nämlich ausschließlich für Ansprüche aus verbotenen und unwirksamen Vereinbarungen im Sinn des § 27 Abs 1 MRG geschaffen. Liegen die Voraussetzungen nach § 37 Abs 4 MRG nicht vor, hat die Schaffung eines Rückzahlung... mehr lesen...
Norm: ZPO §411 AbMRG §12 Abs3 CaMRG §37 Abs1 Z8
Rechtssatz: Die in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG ausgesprochene Bejahung des Vorliegens einer Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG steht in einem so engen Individualisierungskonnex mit der Festsetzung des angemessenen monatlichen Hauptmietzinses für das Bestandobjekt, daß hierin nicht bloß die Lösung einer Vorfrage zu erblicken ist. Wird in ei... mehr lesen...
Norm: ZPO §411 AbMRG §12 Abs3 CaMRG §37 Abs1 Z8
Rechtssatz: Die in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG ausgesprochene Bejahung des Vorliegens einer Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG steht in einem so engen Individualisierungskonnex mit der Festsetzung des angemessenen monatlichen Hauptmietzinses für das Bestandobjekt, daß hierin nicht bloß die Lösung einer Vorfrage zu erblicken ist. Wird in ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1052MRG §21 Abs3MRG §37 Abs1 Z11
Rechtssatz: Die allgemeine Formulierung des § 21 Abs 3 Satz 3 MRG bedeutet, dass zwischen Vermieter und Mieter eine außervertragliche, nämlich durch das Gesetz begründete Rechtsbeziehung entsteht, die ein Austauschverhältnis zum Gegenstand hat und auf die daher - mangels bestehender Vorleistungspflicht - § 1052 ABGB anzuwenden ist. Der Vermieter ist daher zur Herausgabe der Kopie nur Zug um Zug gegen... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3MRG §37 Abs1 Z11
Rechtssatz: Die weite Fassung des §§ 37 Abs 1 Z 11 MRG (Arg: "Angelegenheiten") deckt den gesamten materiellrechtlichen Bereich, der durch den betreffenden Zuständigkeitsbestand umschrieben wird, hier also auch die Frage der vom Mieter dem Vermieter zu ersetzenden Kosten für Kopien der Betriebskosten - Abrechnungen samt Belegen (§ 21 Abs 3 Satz 3 MRG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §22MRG §27 Abs1 Z1MRG §27 Abs3MRG §37 Abs1 Z14
Rechtssatz: Im pauschalen Kostenersatz gemäß § 22 MRG sind auch die gewöhnlichen Kosten der Neuvermietung und Weitervermietung enthalten. Darüber hinausgehende Aufwandersatzansprüche bedürften einer besonderen Rechtfertigung; es müßte sich um ein Entgelt für Leistungen des Verwalters handeln, die den Rahmen der üblichen Verwaltertätigkeit sprengen. Fehlt eine solche Gegenleistung, ist die... mehr lesen...