Norm: MRG §20 Abs3MRG §20 Abs4MRG §37 Abs1 Z11
Rechtssatz: Es gibt im Gesetz keine Anhaltspunkte dafür, daß ein Antrag gemäß §§ 20 Abs 3 und 4, 37 Abs 1 Z 11 MRG nur für das der Antragstellung vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden kann. Entscheidungstexte 5 Ob 1055/95 Entscheidungstext OGH 16.05.1995 5 Ob 1055/95 European Case La... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 BMRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z1
Rechtssatz: Jeder Gemeinschafter, daher auch jeder Mitmieter ist befugt, rechtswidrige Eingriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht (hier: unberechtigte Forderungen aus dem gemeinschaftlichen Schuldverhältnis) abzuwehren und sich zu diesem Zweck der zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen, wenn er sich dadurch nicht in Widerspruch zu seinen Mitgemeinschaftern set... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 BMRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z1
Rechtssatz: Jeder Gemeinschafter, daher auch jeder Mitmieter ist befugt, rechtswidrige Eingriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht (hier: unberechtigte Forderungen aus dem gemeinschaftlichen Schuldverhältnis) abzuwehren und sich zu diesem Zweck der zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen, wenn er sich dadurch nicht in Widerspruch zu seinen Mitgemeinschaftern set... mehr lesen...
Norm: MRG §27MRG §37 Abs1 Z14ZPO §500 Abs2 Z1 II1ZPO §526 Abs3 GZPO §528 Abs2 Z1 K
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 1 Z 14 MRG entscheidet der Außerstreitrichter (seit der Erweiterung seines Zuständigkeitskatalogs durch das 2.WÄG) über ein Begehren, das schlicht auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte gerichtet ist, womit der Entscheidungsgegenstand selbst in einem Geldbetrag besteht. Ein allenfalls mit diesem Leistungsbegehren verbundenes... mehr lesen...
Norm: MRG §27MRG §37 Abs1 Z14ZPO §500 Abs2 Z1 II1ZPO §526 Abs3 GZPO §528 Abs2 Z1 K
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 1 Z 14 MRG entscheidet der Außerstreitrichter (seit der Erweiterung seines Zuständigkeitskatalogs durch das 2.WÄG) über ein Begehren, das schlicht auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte gerichtet ist, womit der Entscheidungsgegenstand selbst in einem Geldbetrag besteht. Ein allenfalls mit diesem Leistungsbegehren verbundenes... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z5MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs1 Z12MRG §37 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z3WEG 2002 §52 Abs2
Rechtssatz: An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 und 12 MRG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Entscheidungstexte 5 Ob 100/94 Entscheidungstext OGH 29.11.1994 5 Ob 100/94 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z12MRG §37 Abs3 Z2ZPO §233
Rechtssatz: Der Sachantrag eines Mieters, die ihm vorgeschriebenen Betriebskosten zu überprüfen, löst auch dann kein Mehrparteienverfahren aus, wenn er die Betriebskostenvorschreibung - ohne dies zum Gegenstand eines eigenen Feststellungsbegehrens zu machen - mit dem Argument bekämpft, einzelne der verrechneten Ausgaben seien zu hoch angesetzt oder gar nicht als Betriebskosten zu qualifizieren. Das ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z5MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs1 Z12MRG §37 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z3WEG 2002 §52 Abs2
Rechtssatz: An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 und 12 MRG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Entscheidungstexte 5 Ob 100/94 Entscheidungstext OGH 29.11.1994 5 Ob 100/94 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z5MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs1 Z12MRG §37 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z3WEG 2002 §52 Abs2
Rechtssatz: An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 und 12 MRG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Entscheidungstexte 5 Ob 100/94 Entscheidungstext OGH 29.11.1994 5 Ob 100/94 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z5MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs1 Z12MRG §37 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z3WEG 2002 §52 Abs2
Rechtssatz: An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 und 12 MRG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Entscheidungstexte 5 Ob 100/94 Entscheidungstext OGH 29.11.1994 5 Ob 100/94 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z12MRG §37 Abs3 Z2ZPO §233
Rechtssatz: Der Sachantrag eines Mieters, die ihm vorgeschriebenen Betriebskosten zu überprüfen, löst auch dann kein Mehrparteienverfahren aus, wenn er die Betriebskostenvorschreibung - ohne dies zum Gegenstand eines eigenen Feststellungsbegehrens zu machen - mit dem Argument bekämpft, einzelne der verrechneten Ausgaben seien zu hoch angesetzt oder gar nicht als Betriebskosten zu qualifizieren. Das ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z14MRG §39 Abs1
Rechtssatz: Besteht eine Schlichtungsstelle im Sinn des § 39 Abs 1 MRG (wie in Wien), ist dort ein Verfahren über einen Antrag nach § 37 Abs 1 MRG bei sonstiger Unzulässigkeit auch des außerstreitigen Rechtsweges einzuleiten. Entscheidungstexte 3 Ob 512/94 Entscheidungstext OGH 19.10.1994 3 Ob 512/94 1 Ob 2... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z14MRG §39 Abs1
Rechtssatz: Besteht eine Schlichtungsstelle im Sinn des § 39 Abs 1 MRG (wie in Wien), ist dort ein Verfahren über einen Antrag nach § 37 Abs 1 MRG bei sonstiger Unzulässigkeit auch des außerstreitigen Rechtsweges einzuleiten. Entscheidungstexte 3 Ob 512/94 Entscheidungstext OGH 19.10.1994 3 Ob 512/94 1 Ob 2... mehr lesen...
Norm: MRG §9MRG §37 Abs1 Z6
Rechtssatz: Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG ist nicht zu beurteilen, ob die Anbringung einer Antenne eine Anzeige an die Baubehörde oder gar eine Bewilligung durch dieselbe erforderlich macht. Nur dann, wenn es ausgeschlossen wäre, eine notwendige Zustimmung der Baubehörde zu erlangen, kann der Vermieter nicht dazu verhalten werden, einem Bauvorhaben, dem von vornherein Vorschriften der Bauordnung entgegenstehen... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs3MRG §37 Abs1 Z14ZPO §228 A5ZPO §228 B3aa
Rechtssatz: § 37 Abs 1 Z 14 MRG sieht nur ein Rückzahlungsbegehren vor; daneben besteht für ein Feststellungsbegehren kein rechtliches Interesse. Entscheidungstexte 5 Ob 65/94 Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 65/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: MRG §9MRG §37 Abs1 Z6
Rechtssatz: Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG ist nicht zu beurteilen, ob die Anbringung einer Antenne eine Anzeige an die Baubehörde oder gar eine Bewilligung durch dieselbe erforderlich macht. Nur dann, wenn es ausgeschlossen wäre, eine notwendige Zustimmung der Baubehörde zu erlangen, kann der Vermieter nicht dazu verhalten werden, einem Bauvorhaben, dem von vornherein Vorschriften der Bauordnung entgegenstehen... mehr lesen...