RS OGH 1994/11/29 5Ob100/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1994
beobachten
merken

Norm

MRG §37 Abs1 Z12
MRG §37 Abs3 Z2
ZPO §233

Rechtssatz

Der Sachantrag eines Mieters, die ihm vorgeschriebenen Betriebskosten zu überprüfen, löst auch dann kein Mehrparteienverfahren aus, wenn er die Betriebskostenvorschreibung - ohne dies zum Gegenstand eines eigenen Feststellungsbegehrens zu machen - mit dem Argument bekämpft, einzelne der verrechneten Ausgaben seien zu hoch angesetzt oder gar nicht als Betriebskosten zu qualifizieren. Das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit im Verhältnis zu Betriebskostenüberprüfungsverfahren anderer Mieters des Hauses liegt nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039390

Dokumentnummer

JJR_19941129_OGH0002_0050OB00100_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten